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E6JNorm
61993CJ0279 Schumacker VORAB;Rechtssatz
Der EuGH hat in der Entscheidung vom 18. Juli 2007, C-182/06, Rs Lakebrink, und seither vor allem noch im Urteil vom 16. Oktober 2008, C-527/06, Rs Renneberg, klargestellt, dass "sich die im Urteil Schumacker entwickelte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden" (vgl. Rz 63 und 70 des zuletzt zitierten Urteils). Dass für den Schutz der Niederlassungsfreiheit Selbständiger im gegebenen Zusammenhang nichts anderes gilt als für den der Arbeitnehmerfreizügigkeit, geht ebenfalls aus Judikatur des EuGH hervor (vgl. das Urteil vom 18. März 2010, C-440/08, Rs Gielen) und ist in Bezug auf § 1 Abs. 4 EStG 1988 schon wegen des klaren Gesetzeswortlauts nicht bestreitbar (vgl. dazu auch die Regierungsvorlage zum EU-Abgabenänderungsgesetz, 498 BlgNR 20. GP 6).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993CJ0279 Schumacker VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130201.X03Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016