Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, und der Nebenintervenientin H*****gesellschaft m.b.H., *****, beide vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa an der Thaya, gegen die beklagte Partei Andreas F*****, vertreten durch Dr. Gerhard Benda, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 30.000 EUR (sA), über die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. August 2009, GZ 1 R 168/09d-52, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Mai 2009, GZ 10 Cg 47/07p-48, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrte den Zuspruch des Kaufpreises eines Muldenkippers von 30.000 EUR (sA). Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten mit Urteil vom 28. 8. 2009 keine Folge. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Die dagegen erhobene „außerordentliche" Revision des Beklagten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:
Das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 52/2009 regelt in seinem Artikel 15 auch Änderungen der Zivilprozessordnung. Nach § 502 Abs 3 ZPO nF ist die Revision nunmehr - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Diese Bestimmung ist mit 1. 7. 2009 in Kraft getreten und anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 6. 2009 liegt (Art 16 Abs 1 und 4 leg cit). Da das Berufungsgericht nach dem 30. 6. 2009 entschieden hat und der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR beträgt, demnach also diesen Betrag nicht übersteigt, ist die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO nF aufgrund des Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der mit dieser verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO binnen vier Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier der Beklagte - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber erst entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Revisionswerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts gestellt hat, weil dieser Mangel nach § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Anmerkung
E924957Ob215.09gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00215.09G.1028.000Zuletzt aktualisiert am
07.01.2010