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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §1 Abs3;Rechtssatz
Der Umstand, dass sie sich "nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte" bezieht, ist nach § 1 Abs. 3 zweiter Satz (und § 98 Abs. 1 erster Satz) EStG 1988 das Hauptmerkmal der beschränkten Steuerpflicht, von der ein Antrag, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, gerade wegführen soll, und der letzte Satzteil des ersten Satzes in § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist nur Teil der in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen des Antrags. Er beschränkt seinem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang nach den Kreis der Staatsangehörigen der im ersten Satz umschriebenen Staaten, dem das Antragsrecht zugestanden wird (vgl. in diesem Sinn etwa Doralt, EStG9 (2005), § 1 Tz 60: "In sachlicher Hinsicht müssen Einkünfte nach § 98 gegeben sein").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130201.X02Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016