TE OGH 2009/10/28 5Nc18/09f

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Veröffentlicht am 28.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Felix Caspar P*****, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, Einschreiterin Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Rechtsanwältin in Graz als vorläufige Verfahrenssachwalterin wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 19. Jänner 2009, GZ 231 P 982/07z-57, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Döbling wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.

Text

Begründung:

In teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 23. Jänner 2008, GZ 231 P 982/07z-22, hat das Rekursgericht dem Betroffenen eine Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin für dringende Angelegenheiten (Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten) bestellt. Ein dagegen erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2009 regte die Verfahrenssachwalterin in Vertretung des Betroffenen die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Wien Döbling an, weil der Betroffene seinen früheren Wohnsitz in ***** in ***** verlassen und im Sprengel Bezirksgerichts Döbling seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz genommen habe.

Das bisher für die Führung der Pflegschaftssache zuständige Bezirksgericht Graz-Ost übertrug daraufhin die Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Döbling. Dieses lehnte die Übernahme der Sachwalterschaftssache mit der Begründung ab, der gegenwärtige Verfahrensstand widerspreche einer Zuständigkeitsübertragung. Zunächst wäre zu überprüfen, ob für den Betroffenen überhaupt ein endgültiger Sachwalter zu bestellen sei. Sollte das erforderlich sein und sich der Betroffene dann im Sprengel des Bezirksgerichts Döbling aufhalten, möge der Akt zuständigkeitshalber übertragen werden.

Das Bezirksgericht Graz-Ost legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 zweiter Satz JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Graz-Ost verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt:

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabe des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt (vgl RIS-Justiz RS0046971).

Die noch offene Frage, ob und in welchem Umfang für den Betroffenen endgültig ein Sachwalter zu bestellen ist, stellt kein grundsätzliches Übertragungshindernis dar. Dass bereits ein einstweiliger Sachwalter als Verfahrenssachwalter bestellt wurde, ändert daran nichts. Dass im fortgesetzten Verfahren eine mündliche Verhandlung mit dem Betroffenen abzuhalten sein wird (§ 121 AußStrG), spricht gerade dafür, dass die Übertragung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht des Betroffenen zweckmäßig ist (vgl zuletzt 7 Nc 5/07f).

Im Interesse des Betroffenen ist daher die Übertragung zu genehmigen.

Anmerkung

E922395Nc18.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050NC00018.09F.1028.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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