Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124b Z53;Rechtssatz
Können Pensionsabfindungen "Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren" sein, so müssen sie in Fällen, in denen der in § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 genannte Betrag überschritten wird und nur deshalb kein Bezug im Sinne dieses Buchstabens vorliegt, auch zu den "übrigen Nachzahlungen" im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. g zweiter Satz EStG 1988 gehören können. Dem steht nicht entgegen, dass "Zahlungen für Pensionsabfindungen", deren Barwert den maßgeblichen Betrag übersteigt, nach § 124b Z 53 EStG 1988 "gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen" sind, worin zum Ausdruck kommt, dass solche "Zahlungen" zu den in Abs. 10 genannten Bezügen zählen, "die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen". Dass für eine Subsumtion unter § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zu hohe Pensionsabfindungen in Insolvenzfällen nicht zu den (übrigen) "Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren" gehören können, ist daraus nicht ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130150.X01Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012