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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §48;Rechtssatz
Auf eine nachträgliche Genehmigung eines Erholungsurlaubes besteht kein Rechtsanspruch. Einer Behörde ist es nämlich angesichts eines vorsätzlich rechtswidrigen Verhaltens (unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung von Gleit- oder Urlaubstagen) eines Beamten nicht zumutbar, dieses Verhalten im Nachhinein durch nachträgliche Genehmigung von Urlaub zu "legalisieren".
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090128.X02Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015