RS Vwgh 2012/10/4 2012/09/0128

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Veröffentlicht am 04.10.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48;
BDG 1979 §64;
BDG 1979 §91;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf eine nachträgliche Genehmigung eines Erholungsurlaubes besteht kein Rechtsanspruch. Einer Behörde ist es nämlich angesichts eines vorsätzlich rechtswidrigen Verhaltens (unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung von Gleit- oder Urlaubstagen) eines Beamten nicht zumutbar, dieses Verhalten im Nachhinein durch nachträgliche Genehmigung von Urlaub zu "legalisieren".

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012090128.X02

Im RIS seit

29.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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