D14 310192-2/2009/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2009, Zl. 08 06.081-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX als Tochter der Asylwerber XXXX, (Beschwerdeführer zu D14 308693-3/2009) und XXXX auch XXXX (Beschwerdeführerin D14 307576-3/2009) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte ihre gesetzliche Vertretung für sie am 24.01.2007 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste bereits am 14.09.2006 gemeinsam mit ihren zwei älteren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D14 307579-3/2009 und D14 307577-3/2009) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2006 für sich und ihre zwei Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.11.2006 gelangte auch der Vater der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D14 308693-3/2009) illegal nach Österreich und stellte ebenso am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin war am 18.09.2006 vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Fluchtgründen erstbefragt worden. In weiterer Folge wurde die Mutter am 28.09.2006 und am 05.10.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen befragt.
Mit Bescheid vom 19.02.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurück. Weiters stellte es fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 (1) e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig (Spruchpunkt II).
Die gegen den Bescheid vom 19.02.2007 fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.03.2007, Zahl: 310.192-1/2E-VI/18/07, abgewiesen.
Auch die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.03.2007 eingebrachten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.
Am 14.07.2008 stellte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.3. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde am selben Tag vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt.
In weiterer Folge wurde die gesetzliche Vertreterin am 25.02.2009 von einem Organwalter des Bundesasylamtes in Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Bezüglich der mj. Beschwerdeführerin wurde auf die Gründe der Eltern verwiesen.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2009, Zl. 08 06.081-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts, worin im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe wiederholt wurden.
Mit Eingabe vom 06.03.2012 wurde zusammen mit einer Beschwerdeergänzung hinsichtlich der Integration der Familie der Beschwerdeführerin insbesondere zahlreiche Empfehlungsschreiben, hinsichtlich des Vaters Bestätigungen und Sprachzertifikate (Niveaustufe A2) über die Teilnahme an Deutschkursen, hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin ein Zeugnis über die Absolvierung von Universitätslehrgängen "Deutsch als Fremd- und Zweitsprache", ein Kurzbericht und Urkunden hinsichtlich der sehr guten schulischen Leistungen ihres Bruders XXXX und dessen Tätigkeit in der Fußballmannschaft und im Judoverein, Schulzeugnisse hinsichtlich XXXX, Urkunden über die Teilnahme ihrer Brüder an Anfängerschwimmkursen, Bestätigung hinsichtlich ihrer Brüder, wonach diese aktive Mitglieder des "XXXX" sind, übermittelt.
I.6. Am 09.10.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihrer Vertretung eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Eltern gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde mit den rechtsfreundlich vertretenen Eltern der Beschwerdeführerin insbesondere die Aktualität der vorgetragenen Ausreisegründe erörtert.
Zu seiner Integration befragt gab der Vater an, dass er sich seit rund sechs Jahren in Österreich aufhalte und sich um Integration bemühe. Er habe im Jänner eine Deutschprüfung im Niveau A2 bestanden. Seine Ehefrau habe diverse Deutschkurse besucht. Der Vater verwies darauf, dass seine Ehefrau und Kinder einen Brief an den Asylgerichtshof verfasst hätten, woraus man erkennen könne, dass seine Ehefrau die deutsche Sprache auch schriftlich ganz gut beherrscht. Seine Familie pflege engen Kontakt zu namentlich genannten österreichischen Personen. Derzeit helfe er ohne Bewilligung den österreichischen Bekannten unentgeltlich. Die Mutter der Beschwerdeführerin, welche der Beschwerdeverhandlung großteils in deutscher Sprache folgen und beinahe sämtliche Aussagen in Deutsch tätigen konnte, führte hinsichtlich ihrer Integration insbesondere aus, dass sie an der Universität XXXX inskribiert habe und drei Semester Zeit für die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung habe, sofern es möglich sei, würde sie gerne Integrationspädagogin werden. Zuletzt habe sie beim WIFI einen Englischkurs (Nr. 4) begonnen und würde von Freunden und Bekannten unterstützt werden. Hinsichtlich ihrer sozialen Kontakte verwies die Mutter auch auf Fotographien. Hinsichtlich ihrer Kinder führte die Mutter aus, dass die beiden Söhne die Schule besuchen und sehr gute Zeugnisse hätten, ihre Tochter besuche noch den Kindergarten. Zu Hause würde die Familie fast nur Deutsch sprechen.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden hinsichtlich der Integration der Familie insbesondere Nachweise über Sprachkurse, ein Bescheid über die Zulassung der Mutter zum Bachelorstudium "Erziehungs- und Bildungswissenschaft" bei erfolgreicher Ablegung von Ergänzungsprüfungen, eine Urkunde hinsichtlich der Tochter, dass diese gemeinsam mit anderen Kindern im Kindergartenjahr 2011/12 die "musikalische Führerziehung" besucht hat, Schulzeugnisse hinsichtlich der beiden Söhne, Einstellungszusagen für den Vater sowie Bestätigungen über den Besuch des Kindergartens bzw. der Pflichtschule seitens der Kinder in Vorlage gebracht. Vorgelegt wurden weiters zahlreiche Schreiben aus dem sozialen Umfeld, worin der Familie eine weitreichende Integration attestiert wurde.
I.7. Mit Eingabe vom 16.10.2012 zog der Rechtsvertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II der angefochtenen Entscheidung zurück, zudem wurde eine Einstellungszusage hinsichtlich ihres Vaters übermittelt.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die die Eltern betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die hg. Akte der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern, vorgelegte Dokumente und Schriftsätze bezüglich einer nachhaltigen Integration und das Protokoll der Einvernahme der Eltern in der seitens des Gerichtshofes durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von dem folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II. 2.1 Zur Person:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch genannten Namen und ist am XXXX im Bundesgebiet geboren. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.
Der über gute Deutschkenntnisse verfügende Vater der Beschwerdeführerin ist in Österreich weitgehend integriert, hat an Sprachkursen teilgenommen, verfügt über ein Sprachzertifikat im Niveau A2 und konnte mehrere Einstellungszusagen vorlegen. Der Vater, der bereits derzeit unentgeltlich Bekannte bei deren Arbeit unterstützt, ist zum Entscheidungszeitpunkt bestrebt, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus Eigenem zu bestreiten und wird - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - zukünftig zur Gänze selbsterhaltungsfähig sein. Aufgrund seiner intensiven Bemühungen, sich nachhaltig in Österreich zu integrieren, hat der Vater der Beschwerdeführerin österreichische Freunde und Bekannte gefunden, mit denen er intensiven Kontakt pflegt und hat sich darüber hinaus in das Alltagsleben in Österreich erkennbar gut integriert.
Auch die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und war es ihr sogar möglich der Beschwerdeverhandlung großteils in deutscher Sprache zu folgen und beinahe sämtliche Aussagen in Deutsch zu tätigen. Sie hält sich seit September 2006 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, hat an der Universität XXXX inskribiert, hat bereits Universitätslehrgänge hinsichtlich "Deutsch als Fremd- und Zweitsprache" besucht und plant nach der Absolvierung von Ergänzungsprüfungen das Bachelorstudium "Erziehungs- und Bildungswissenschaft" zu absolvieren. Sie hat sich in Österreich bereits einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere, dass die Eltern der Beschwerdeführerin sehr bemüht sind, ihre Kinder an außerschulischen Aktivitäten teilnehmen zu lassen sowie den Söhnen die Mitgliedschaft in Sportvereinen zu ermöglichen.
Zudem besuchen die minderjährigen Kinder die Schule bzw. den Kindergarten und sind in ihren jeweiligen Klassen- bzw. Kindergartengemeinschaften bestens integriert. Durch die vorgelegten Zeugnisse und Bestätigungen konnten insbesondere die sehr guten schulischen Leistungen der Brüder der Beschwerdeführerin, deren Mitgliedschaft im "XXXX" sowie die gute Integration der Beschwerdeführerin im Kindergarten und ihre Teilnahme an der "musikalischen Früherziehung" im Kindergarten dargelegt werden.
Weiters sind die Eltern der Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten; ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen sie wurde nicht verhängt.
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Feststellungen zur Identität, Volks- und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu deren familiären Verhältnissen wurden auf Grundlage der im Asylverfahren beigebrachten und in den jeweiligen Verwaltungsakten einliegenden, im Sachverhalt konkret angeführten Standes- und Identitätsdokumenten (Geburtsurkunde) getroffen.
Die Feststellungen zum Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich sowie der Integration beruhen auf den beigebrachten und im Sachverhalt näher ausgeführten unbedenklichen Dokumenten bzw. Bescheinigungsmitteln sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zu den vorhandenen Deutschkenntnissen der Eltern ergeben sich aufgrund der Wahrnehmungen der Mitglieder des erkennenden Senates in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Dass gegen die Eltern der Beschwerdeführerin keine Verurteilungen vorliegen, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregisteranfrage.
Zu betonen ist nochmals, dass die Beschwerdeführerin nach der mündlichen Verhandlung durch ihre ausgewiesene Vertreterin ihre Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückzog, weshalb diese Teile des angefochtenen Bescheides vom 10.04.2009 in Rechtskraft erwuchsen. Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., Ausweisung, wurde aufrecht erhalten und ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
II. 4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
II.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Die Beschwerdeführerin zog nach der mündlichen Verhandlung durch seinen ausgewiesenen Vertreter seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück, weshalb diese Teile des angefochtenen Bescheides vom 10.04.2009, Zl. 08 06.081-BAG, in Rechtskraft erwuchsen. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung (Spruchpunkt III.).
II.4.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Geburt in Österreich mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern, welche gleichzeitig auszuweisen wären, im gemeinsamen Haushalt. Mangels familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich würde eine Ausweisungsentscheidung nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingreifen, weshalb auch eine diesbezügliche Abwägung iSd Art. 8 EMRK entfallen kann.
Aufgrund des Aufenthaltes von rund sechs Jahren in Österreich und der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration würde eine Ausweisungsentscheidung jedoch in das Privatleben der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen eingreifen, weshalb eine diesbezügliche Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu treffen ist. Betreffend den Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin war Folgendes zu erwägen:
Der Vater der Beschwerdeführerin ist seit fast sechs Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig, ist in seiner Umgebung in XXXX gut integriert und verfügt über gute Deutschkenntnisse, die durch Sprachzertifikate (im Niveau A2) und Kursbesuchsbestätigungen dargelegt wurden. Der Vater ist zum Entscheidungszeitpunkt bestrebt, seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus Eigenem zu bestreiten, verfügt über mehrere Einstellungszusagen und wird - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - zukünftig zur Gänze selbsterhaltungsfähig sein. Aufgrund seiner intensiven Bemühungen, sich nachhaltig in Österreich zu integrieren, hat der Vater der Beschwerdeführerin österreichische Freunde und Bekannte gefunden, mit denen er intensiven Kontakt pflegt und hat sich darüber hinaus in das Alltagsleben in Österreich gut integriert, wofür zahlreiche im Akt einliegende Empfehlungsschreiben Zeugnis sind.
Auch die Mutter der Beschwerdeführerin und deren Brüder halten sich seit September 2006 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Mutter verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache, von welchen sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Zuge der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte. Auch sie ist in das Alltagsleben der Familie in Österreich gut integriert und hat sich dort bereits einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Sie hat sich an der Universität XXXX inskribiert, hat bereits Universitätslehrgänge hinsichtlich "Deutsch als Fremd- und Zweitsprache" besucht und plant nach der Absolvierung von Ergänzungsprüfungen das Bachelorstudium "Erziehungs- und Bildungswissenschaft" zu absolvieren.
Die Eltern der Beschwerdeführerin sind sehr bemüht, ihre Kinder an außerschulischen Aktivitäten teilnehmen zu lassen sowie den Söhnen die Mitgliedschaft in Sportvereinen zu ermöglichen und ist somit auch eine gute Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwistern festzustellen. Zudem besucht die minderjährige Beschwerdeführerin den Kindergarten und ist in die Gemeinschaft ihres Kindergartens bestens integriert.
Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie an einem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. So hat sich die Familie der Beschwerdeführerin in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass sie bestrebt ist, die Verfestigung weiter auszubauen. Dem Umstand, dass die Eltern der Beschwerdeführerin mit ihrem sechs Jahre dauernden Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen haben, dass sie ebenso wie ihre Kinder die deutsche Sprache beherrschen und beide Elternteile gewillt sind, den Lebensunterhalt für die Familie kraft eigener Arbeit zu bestreiten, auch wenn die Familie derzeit noch finanzielle Unterstützung der Bundesbetreuung in Anspruch nimmt, ist im Rahmen der Interessenabwägung im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zuzumessen.
Auch wenn sich die Familie der Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, das Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, hat sie sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert und sowohl in sozialer als auch beruflicher Hinsicht alle Weichen für eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich gestellt.
Zudem ist die Dauer des Verfahrens nicht auf mangelnde Mitwirkungsbereitschaft der Eltern der Beschwerdeführerin am Verfahren zurückzuführen.
Im gegenständlichen Fall sind zahlreiche Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin gegeben. Bedenkt man, dass die Eltern der Beschwerdeführerin mit ihrem sechs Jahre dauernden Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen haben, dass sie die österreichische Rechtsordnung - soweit ersichtlich - während des gesamten Aufenthaltes geachtet haben und zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden sind, dann überwiegen die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einhaltung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.
Angesichts der starken Bindungen und besonderen Integration der Beschwerdeführerin wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführerin aus gegenwärtiger Sicht jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet - gleichlautend wie in den Entscheidungen vom heutigen Tag betreffend die Eltern - auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.