RS Vwgh 2012/10/4 2012/09/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
OFG §1 Abs1 idF 2005/I/086;
OFG §1 Abs2 idF 2005/I/086;
OFG §3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/08/0134 E 14. April 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesParteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren"zu einem anderen Bescheid"Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012090015.X01

Im RIS seit

24.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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