RS Vwgh 2012/10/4 2010/09/0104

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Veröffentlicht am 04.10.2012
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs4;
AuslBG §3 Abs4a;

Rechtssatz

Tänzerinnen in einer Striptease-, Tabledance- oder Showdance-Bar sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als "Künstlerinnen" im Sinne der §§ 3 Abs. 4 und 4a AuslBG zu werten. Es ist zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes zu unterscheiden (Hinweis E 21. Oktober 1998, 98/09/0127; E 24. März 2011, 2008/09/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090104.X02

Im RIS seit

30.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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