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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Tänzerinnen in einer Striptease-, Tabledance- oder Showdance-Bar sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als "Künstlerinnen" im Sinne der §§ 3 Abs. 4 und 4a AuslBG zu werten. Es ist zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes zu unterscheiden (Hinweis E 21. Oktober 1998, 98/09/0127; E 24. März 2011, 2008/09/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090104.X02Im RIS seit
30.10.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013