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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0355 E 9. Dezember 2010 RS 1Stammrechtssatz
Die Anwendung des § 3 Abs. 4 AuslBG auf Table Dancerinnen kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Ausländerinnen länger als einen Tag und nicht im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung tätig werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090104.X01Im RIS seit
30.10.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013