C7 406725-1/2009/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2009, FZ. 09 05.586-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 11.05.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 12.05.2009 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt und brachte dabei zu seinem Fluchtgrund vor, dass er in China als Aufpasser in einem Spielcasino tätig gewesen sei, welche in China allerdings nicht erlaubt seien. Eines Tages habe es eine Razzia gegeben bei der drei Polizisten in Zivilkleidung gekommen seien. Er habe nicht geglaubt, dass es Polizisten gewesen wären, sondern dass sie Probleme hätten machen wollen und habe mit ihnen gestritten. Er sei in die Küche gerannt und habe ein Beil geholt, mit welchem er auf einen der Polizisten dreimal eingeschlagen habe. Dieser sei an der Hand verletzt worden und habe stark geblutet. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und habe sich in den Bergen versteckt gehalten. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er am 27.04.2004 die Flucht ergriffen. Der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen Reisepass, welcher ihm im Jahr 2004 von der Polizei in Changle ausgestellt worden sei, aus China ausgereist. Bei der Aufnahme seiner persönlichen Daten führte er an, in China verheiratet zu sein, zwei minderjährige Kinder zu haben und sich zum römisch-katholischen Glauben zu bekennen. Er habe in China als Baurbeiter (1993-1995), im Fleischhandel (2002-2004) und als Goldschmied (1997-2001) gearbeitet.
3. Am 13.05.2009 führte das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, bei welcher dieser den Wahrheitsgehalt seiner bisherigen Angaben bestätigte. Zu seinen persönlichen Verhältnissen schilderte er, gemeinsam mit seiner Frau, den beiden Kindern und seiner Mutter in einem eigenen Haus in Puxia gelebt zu haben. Seine Frau und seine Kinder habe er zurückgelassen, da er keine andere Wahl gehabt habe. Kontakt mit seiner Familie habe er nicht mehr. Zuletzt sei er seit März 2008 in einem Casino als eine Art Ordnungsorgan tätig gewesen. Zuvor sei er längere Zeit keiner Arbeit nachgegangen und habe von seinen Ersparnissen gelebt.
Die Probleme in seiner Heimat hätten am 12. oder 13.04.2009 begonnen. An jenem Tag seien nachmittags drei ihm unbekannte Männer ins Casino gekommen. Später habe sich herausgestellt, dass es sich um Polizisten in Zivil gehandelt habe, welche eine Kontrolle durchgeführt hätten. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gewusst und habe sie für Störenfriede gehalten. Seine Arbeit habe darin bestanden, für Ruhe und Ordnung im Lokal zu sorgen. Es sei zu einem Wortwechsel und sehr bald auch zu Tätlichkeiten gekommen. Seine beiden Kollegen hätten sich nicht eingemischt. Da der Beschwerdeführer alleine gegen drei Männer wenig ausrichten habe können, sei er in die Küche gelaufen und habe sich ein Beil geholt, welches zum Schneiden von Gemüse verwendet werde. Mit diesem habe er einem der Männer drei Hiebe in den Arm versetzt, so dass dieser stark geblutet habe. In der allgemeinen Verwirrung sei der Beschwerdeführer in die umliegenden Berge geflüchtet, wo er sich eine Zeit lang versteckt gehalten habe. Die Angelegenheit sei aber immer mehr ausgeartet und die Polizei habe nach ihm gefahndet, so dass ihm nichts mehr anderes als die Flucht übrig geblieben sei.
Er sei auf die Beamten losgegangen, weil diese sich nicht ausgewiesen hätten. Sie hätten illegale Glücksspieler festnehmen wollen und wären diese ja rechtzeitig gewarnt gewesen, hätten die Polizisten Uniform getragen. Als die Polizisten mit ihm Probleme bekommen hätten, hätten sie sich zu erkennen gegeben und sei er deshalb auf sie losgegangen, weil es immer wieder vorkomme, dass Gangster ins Lokal kommen, sich als "Polizei" zu erkennen geben und die Leute ausrauben würden. Dass es sich diesmal um echte Polizisten gehandelt habe, habe er nicht ahnen können und sei es schon zu spät gewesen, als er es bemerkt habe. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat nicht festgenommen oder verhaftet worden und sei auch nicht vorbestraft. Er habe keiner politischen Partei angehört und habe mit Ausnahme des genannten Vorfalles keine Schwierigkeiten mit den staatlichen Stellen gehabt. Wegen seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Rasse sei er nicht verfolgt worden. Bei einer Rückkehr nach China müsse er in ein Gefängnis, da ein Angriff auf Polizisten keine Kleinigkeit sei.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe. Nahe Angehörige habe er hier nicht. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in China führte er aus, dass diese zum Teil "naiv" klingen würden. Es möge ja sein, dass in den großen Städten es jetzt anders zugehe als früher, für die ländliche Gegend treffe es aber sicher nicht zu. Dort würde sich die Polizei noch wie früher verhalten. Vieles in den Feststellungen sei ihm aber auch "zu hoch". Er habe nicht studiert, sondern sei nur ein paar Jahre in der Schule gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2009 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Begründend wurde auf die pauschalen, äußerst vagen und nicht plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vorbringen verwiesen.
5. In der am 20.05.2009 dagegen eingebrachten Beschwerde wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und das Vorbringen des Beschwerdeführers kursorisch wiederholt. Er habe sein Vorbringen detailliert und widerspruchsfrei geschildert und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass lediglich drei Beamte ins Casino gekommen seien und nicht uniformiert gewesen seien. Bei einer Rückkehr nach China müsste der Beschwerdeführer mit hohen Schmerzengeldforderungen rechnen, welche er nicht bezahlen könne und daher zu einer Haftstrafe führen würden. Der Beschwerdeführer könne auch nicht in einen anderen Teil des Landes flüchten, da er sonst aus dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem ausgeschlossen wäre. Eine Zurückschiebung sei schon deshalb unzulässig, da dem Beschwerdeführer unbefristete Inhaftierung, Folter in Umerziehungslagern und jedenfalls ein menschenunwürdiges Leben drohe. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Artikel der Onlineausgabe der Zeitschrift "Der Spiegel" vom 01.12.2008 sowie auf einen Bericht des UN Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 verwiesen, welche in diametralem Gegensatz zu den in Bescheid verwerteten, bagatellisierenden Länderfeststellungen stehen würden. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und wurde daher die Bestellung eines landeskundlichen Sachverständigen respektive eine Anfrage bei der österreichischen Botschaft in China beantragt.
6. Am 23.11.2011 wurde eine dem Beschwerdeführer vom AMS XXXX für den Zeitraum von 18.11.2011 bis 03.05.2012 erteilte gültige Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Koch vorgelegt.
7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 24.07.2012 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurden sie aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände im Bereich des Beschwerdeführers, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Ferner wurden Fragen zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich gestellt.
Nach Fristerstreckung langte am 20.08.2012 ein Schreiben des den Beschwerdeführer vertretenden Vereins beim Asylgerichtshof ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der VfGH mit den Erkenntnissen U 466/11-18 bzw. U 1836/11-13 vom 14.03.2012 festgestellt habe, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwingend erforderlich sei, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen seien, wie etwa die Integration des Beschwerdeführers oder die aktuelle Situation in China. Eine solche dürfe nur unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen würden, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, insbesondere auch da die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde konkret und substantiiert widerlegt worden sei. Dies würde auch einen Gegensatz zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.06.2012 U 230/12-13 darstellen, in dem festgestellt worden sei, dass ein längerer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Abfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkatalogs des § 10 abs. 2 Z 2 AsylG 2005 widerspreche, und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten sei. Da die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers bereits über drei Jahre zurückliege, könne auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung daher nicht verzichtet werden, es sei denn, es wäre ohnehin schon aufgrund der Aktenlage eine positive Entscheidung zu treffen. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers werde dennoch angeführt, dass er bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren, die deutsche Sprache zu lernen, arbeitswillig und -fähig sowie unbescholten sei. Er spreche bereits etwas Deutsch, habe seit Oktober 2010 eine Beschäftigungsbewilligung, besuche regelmäßig eine Kirche XXXX und habe einige österreichische Freunde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein chinesischer Staatsangehöriger aus Provinz Fujian. Er hat von 1982 bis 1987 die Grundschule besucht und danach als Bauarbeiter, als Goldschmied und im Fleischhandel gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist in China verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Es besteht keine schützenswerte dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht ist.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
1.3. Zur allgemeinen Lage in China werden aufgrund der nachstehend zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:
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Auswärtiges Amt (AA), "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Volksrepublik China", Stand Oktober 2011
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UK Home Office, China Country Report, 24.08.2011
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UK Home Office, Operational Guidance Note China, 11.10.2011
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US Department of State, China, Country Report on Human Rights Practices - Mai
2012
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Österreichische Botschaft (ÖB), Bericht VR China, Dezember 2011
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Amnesty International Report China 2012
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
Religionsausübung:
Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und
das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und der Genehmigungspflicht. Diese Aktivitäten dürfen nicht der Regierungspolitik in anderen Bereichen zuwiderlaufen, wie z.B. den ebenfalls in der Verfassung verankerten Grundsätzen der Familienplanung. Sie dürfen die
staatliche Einheit nicht in Frage stellen und müssen von ausländischer Einflussnahme unabhängig sein (Nicht-Anerkennung der religiösen Autorität des Papstes). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterialien religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt.
Die im März 2005 in Kraft getretene "Verordnung zum Religionswesen" schützt "normale" religiöse Aktivitäten und zementiert den staatlichen Führungsanspruch in Fragen religiöser Selbstverwaltung. Des Weiteren betont sie die Zurückweisung ausländischen Einflusses auf chinesische Glaubensgemeinschaften. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten Kirchen unterordnen:
? Vereinigung der Buddhisten Chinas,
? Chinesische Taoistenvereinigung,
? Islamische Gesellschaft Chinas,
? Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken,
? Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und
? Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat.
Im Allgemeinen konzentriert sich repressives behördliches Vorgehen auf Fälle, die aus Sicht des Staates eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen. Mitglieder von Haus- oder Untergrundkirchen werden i.d.R. nicht wegen bloßer Mitgliedschaft und Glaubensüberzeugung verfolgt. In der Praxis bestehen große regionale Unterschiede im Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten.
Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Zwölf Prozent der Gläubigen und damit etwa 40 Millionen Menschen sollen Christen sein. Besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) wächst stetig. Heute wenden sich mehr und mehr Intellektuelle dem Christentum zu. Die Regierung hat in letzter Zeit - möglicherweise auch in Reaktion auf diese Entwicklung - eine konziliantere Haltung eingenommen und alle Gläubigen zur Unterstützung beim Aufbau des Landes aufgerufen. Organisierte Glaubensausübung außerhalb staatlicher Kontrolle wird jedoch weiterhin als Bedrohung angesehen. Insbesondere hierarchisch organisierte Gruppen mit großem Zulauf und charismatischen Führern sind Ziel von Verfolgungen.
Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" und die katholische Untergrundkirche gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischöfe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten. In Kirchenkreisen wird von einer "vorsichtigen Annäherung" zwischen der chinesischen Führung und dem Papst gesprochen. Der Offene Brief von Papst Benedikt XVI. an die Katholiken in China im Mai 2007 hat bislang keine signifikanten, nachweisbaren Auswirkungen auf die Religionspolitik der chinesischen Führung gezeitigt; bemerkenswert ist jedoch die Tatsache, dass seitdem fünf Bischöfe ordiniert wurden, die auch für den Vatikan akzeptabel waren, darunter der Bischof von Peking, Li Shan. Auch ein Treffen von Vertretern des Vatikans mit der staatlichen Religionsverwaltung im März 2010 hat jedoch keinen Durchbruch gebracht.
Repressionen, Freiheitsentzug und Behinderungen von katholischen Priestern und Mitgliedern
von Hauskirchen halten trotz dieser Entwicklung an. Am 30. Juli 2009 wurde in China der 74-
jährige Untergrundbischof der Diözese Zhengding (Hebei), Jia Zhiguo, von der Polizei verhaftet. Dies war nunmehr seine dreizehnte Inhaftierung seit 2004. Nach Angaben der amerikanischen Kardinal-Kung-Stiftung befinden sich drei römisch-katholische Bischöfe, acht katholische Priester der Untergrundkirche sowie eine unbekannte Anzahl von Gläubigen im Gefängnis.
Das Verhalten der Behörden variiert von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das Bundesasylamt hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat neben der Erstbefragung eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde sowie in der schriftlichen Stellungnahme des den Beschwerdeführer vertretenden Vereins vom 20.08.2012 wurden der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wurde kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte.
Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden, welche vom Beschwerdeführer aber nicht hinreichend substantiiert und nicht nachvollziehbar beantwortet wurden und ihm die Behörde auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, oberflächlich ermittelt und sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt habe, kann daher vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden und konnten diesbezüglich keine Versäumnisse festgestellt werden. Darüber hinaus wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.2. verwiesen, welche zeigen, dass die geltend gemachten Verfolgungsbehauptungen offensichtlich vage, nicht stimmig und nicht plausibel waren. Aufgrund der unten ausgeführten Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe geht auch das Vorbringen in der Beschwerde zur schlechten Menschenrechtssituation in China und dem Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Gesundheits-, Bildungs- und Sozialsystems sowie zu den dem Beschwerdeführer drohenden Repressalien im Falle einer Rückkehr ins Leere. Unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit ist auch der Antrag auf Einholen eines landeskundlichen Sachverständigengutachtens und einer Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Peking abzuweisen.
Zum Einwand in der schriftlichen Stellungnahme vom 20.08.2012, dem zufolge eine schriftliche Stellungnahme die Wahrung des Parteiengehörs nicht zufriedenstellend erfülle sowie eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht ersetzen könne, ist schließlich auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) zu verweisen, in welcher dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber unter anderen auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs U 2121/11-6 vom 14.03.2012 und U 1825/12-3 vom 26.09.2012 verwiesen, wonach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen.
Vor diesem Hintergrund geht auch der Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 11.06.2012, U 230/12-13, ins Leere, wurde dem Beschwerdeführer doch im Gegensatz zu dem darin behandelten Fall - in dem erst zwei Jahre nach der letzten Ermittlung im Hinblick auf die Integration des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Entscheidung erging - im Schreiben vom 24.07.2012 explizite Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt und wurde er überdies aufgefordert, allfällige weitere Umstände in seinem persönlichen Bereich, wie etwa gesundheitliche Aspekte, darzulegen, was der Beschwerdeführer respektive der ihn vertretende Verein jedoch unterließ.
2.2. Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
2.2.1. Der Beschwerdeführer nannte zu seinem Fluchtgrund eine von ihm an einem Polizisten begangene Körperverletzung im Zuge eines Streits, als drei Sicherheitsbeamte eine Kontrolle in jenem Spielcasino durchführen hätten wollen, in welchem der Beschwerdeführer als Aufpasser angestellt gewesen sei. Er befürchte nunmehr eine Festnahme durch die Polizei, hohe Schadenersatzforderungen und eine langjährige Inhaftierung.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsgründen waren allgemein gehalten und nicht plausibel. Seine Ausführungen erschöpften sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keinen einzigen Vorfall - wie etwa etwaige Versuche Dritter, sich als Polizisten auszugeben, die der Körperverletzung vorangegangene Auseinandersetzung mit den Sicherheitsbeamten oder seine Flucht und anschließende Ausreise - näher und gestalteten sich seine Antworten als oberflächlich, unsubstantiiert und nicht stimmig. So konnte seinen Aussagen nicht nachvollziehbar entnommen werden, weshalb in Anbetracht der Illegalität des Betriebes eines Spielcasinos lediglich drei Beamte in Zivil gekommen sind, um eine Kontrolle respektive Razzia durchzuführen, und weshalb die beiden Kollegen des Beschwerdeführers während des gesamten Vorfalles untätig geblieben sein sollen und ihm auch nicht zu Hilfe gekommen sind. Ebenso wenig plausibel und lebensnah erwies sich die Darstellung, dass es dem Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung noch möglich gewesen sein soll, in die Küche zu laufen, ein Beil zu holen, damit dreimal auf einen der Beamten einzuschlagen und schließlich zu entkommen. Dass er den Beamten verletzen konnte und nicht bei dem Versuch von den drei - in der Überzahl befindlichen - Beamten überwältigt wurde, erscheint realitätsfremd. Auch vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen, warum er die drei Männer, obwohl sie sich schließlich als Polizisten zu erkennen gegeben haben, nicht für wirkliche Polizisten gehalten hat, zumal es sich bei dem Casino gemäß seiner Erzählung um eine illegale Lokalität gehandelt hat und deshalb wohl mit gelegentlichen Razzien durch die Polizei zu rechnen ist, und stellt sich die Erklärung, dies sei schon öfter vorgekommen, als unplausible Schutzbehauptung dar. Der Eindruck, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Verfolgung zu gewärtigen hat, wurde schließlich dadurch abgerundet, dass er unter Verwendung eines auf seine Daten ausgestellten Reisepasses aus China ausgereist ist, wovon jedoch im Falle der Wahrheitsunterstellung seiner Aussagen um die Körperverletzung eines Sicherheitsbeamten nicht auszugehen gewesen wäre.
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen in seiner Heimat verfolgt würde, hat er im Verfahren nicht geltend gemacht, auch konnte eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe anderweitig nicht festgestellt werden. Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nähe zur katholischen Kirche ist festzuhalten, dass er bereits in seiner Erstbefragung anführte, sich zum römisch katholischen Glauben zu bekennen, somit schon in China der katholischen Kirche angehörte und dazu ausdrücklich erklärte, keine Schwierigkeiten aus religiösen Gründen in China gehabt zu haben. Auf Basis der Länderberichte kann weder von einer allgemeinen Verfolgung von Katholiken in China ausgegangen werden noch kann eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wegen einer Zugehörigkeit zur katholischen Kirche in seiner konkreten Situation und aufgrund der Quellenlage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
2.2.3. Zudem ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.
Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China im gegenständlichen Fall kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen kann eine solche weder festgestellt werden, zumal er gemäß eigenen Aussagen mit seinem eigenen Reisepass ausgereist ist, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen und welche dem Parteiengehör unterworfen wurden, stammen von angesehenen staatlichen und nicht-staatlichen Einrichtungen. Dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in China allgemein eine entscheidungswesentliche Lageänderung ergeben hätte, kann nicht festgestellt werden. Seitens des Beschwerdeführers oder des ihn vertretenden Vereins wurde den Berichten nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat, wie unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr iSd GFK glaubhaft gemacht und es war die Beschwerde daher gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Es haben sich keine begründeten Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum für den Beschwerdeführer, welcher über Grundschulbildung sowie über Arbeitserfahrung als Bauarbeiter, Goldschmied und Fleischer verfügt, eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise aus China möglich war. Ferner verbrachte er den Großteil seines Lebens in der VR China, wo er auch seine Sozialisation erfuhr, und verfügt er jedenfalls durch seine Mutter, seine Ehefrau und seine beiden Kinder über ein familiäres und soziales Netz in seinem Heimatland.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa drei Jahren und fünf Monaten in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste im Alter von 34 Jahren auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung.
Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies schon in Anbetracht seiner relativ kurzen - knapp über drei Jahre liegenden - Aufenthaltsdauer (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und wurden im Verfahren keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sowie Kontakte in der katholischen Kirche bzw. einer Pfarre in Wien wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse und es haben sich im Verfahren keine Kursbesuche, kein Studium und keine Tätigkeit in einem Verein ergeben. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.08.2012, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, die deutsche Sprache zu lernen und bereits etwas deutsch könne, lässt auf keine hinreichenden Deutschkenntnisse schließen und wurden dazu auch keine Nachweise erbracht. Die übermittelte Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers als Koch für den Zeitraum vom 18.11.2011 bis 03.05.2012 ist in diesem Zusammenhang zwar positiv zu bewerten, reicht für sich genommen jedoch nicht aus, um von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen. Dass ihm weitere Bewilligungen erteilt wurden, wie sein Vertreter in der Stellungnahme vom 20.08.2012 ausführte, wurde entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des erkennenden Gerichtshofs nicht mit entsprechenden Unterlagen belegt, so dass vom Zutreffen dieser Angaben nicht ausgegangen werden kann. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer in Österreich einer gelegentlichen Beschäftigung nachgehen bzw. sogar - wie behauptet - seit Oktober 2010 eine Beschäftigungsbewilligung hätte, würde dies nichts daran ändern, dass sich der 37-jährige Beschwerdeführer erst knapp über drei Jahre in Österreich aufhält, dagegen sein gesamtes bisheriges Leben in China verbracht hat, wo er seine ganz überwiegende Sozialisation erfahren hat und wo auch nach wie vor seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher im konkreten Fall das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. dazu auch jüngst VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.