S1 416.449-3/2012/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zahl 11 09.300-EAST Ost, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer brachte am 22.08.2012 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit dem angefochtenen (Ersatz)-Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag (im zweiten Rechtsgang), ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 (1) lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Im vorliegenden Fall sind infolge dessen individueller Umstände weitere Prüfungen vor Entscheidung vorzunehmen (darunter solche im Hinblick auf Art. 3 EMRK) und war daher im Lichte der eben zitierten Bestimmung unter Rechtsschutzerwägungen die gegenständliche Provisionalentscheidung zu treffen, ohne damit die zu ergehende Entscheidung in der Hauptsache zu präjudizieren. Insbesondere wird auch eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sein, zu welcher die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig sein wird.