TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/19 2000/05/0270

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;

Norm

BauO Krnt 1996 §36 Abs3;
BauO Krnt 1996 §7 Abs3;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Dr. Gundula Messner in Pörtschach, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker und Mag. Eva Lanker-Wiedenig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, St. Veiter Ring 35/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Februar 1998, Zl. 8 B-BRM-114/1/1997, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Keutschach am See, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem vom Verfassungsgerichtshof mit der Ablehnung übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Seeuferparzelle Nr. 805/1, KG Plescherken. Auf dieser Parzelle hat Mag. A.H. als Bestandnehmerin eine Holzhütte auf jener Fläche errichtet, auf der bereits ihre Rechtsvorgänger eine derartige Hütte errichtet hatten. Die Ausmaße dieser Hütte betragen nach den Beschwerdeausführungen 2,5 m Länge, 2 m Breite und 3 m Höhe. Wie in der Beschwerde ausgeführt ist, sei die Holzhütte mit der Bodenfläche "nicht fix verbunden, sondern diene lediglich der Bewirtschaftung der gegenständlichen Parzelle". In der Holzhütte ist ein mobiles WC untergebracht.

Mit Bescheid vom 12. Mai 1997 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der Seeuferparzelle Nr. 805/1, KG Plescherken, verpflichtet, das entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 auf der genannten Parzelle ausgeführte bewilligungsfreie Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a leg. cit., nämlich eine Holzhütte, innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und dadurch den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Anlässlich einer am 16. April 1997 vorgenommenen baupolizeilichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass auf der genannten Parzelle ein den Anforderungen des § 7 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 nicht entsprechendes Bauvorhaben verwirklicht worden sei. Für die Errichtung einer Holzhütte müsse nämlich eine Baulandwidmung vorliegen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Holzhütte in Leichtbauweise ausgeführt sei und daher keiner Baubewilligung bedürfe. Auch widerspreche die gegenständliche Holzhütte weder dem Flächenwidmungsplan oder dem Bebauungsplan noch sonstigen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes. Überdies seien auf sämtlichen angrenzenden Grundstücken ebenfalls derartige bauliche Anlagen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde durch den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde am 23. Juli 1997 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters eine örtliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der bautechnische Sachverständige ausführte, dass auf der genannten Parzelle eine Holzhütte situiert sei, die eine Größe von ca. 203 cm mal 253 cm, in südlicher Flucht 260 cm mit Pultdachkonstruktion aufweise und zur Aufbewahrung von Gartengeräten und Badeutensilien diene. Weiters befinde sich in der Holzhütte ein Trocken-WC. Die Holzhütte sei mittels Fußhölzern auf lose im Erdreich verlegten Waschbetonplatten errichtet, wobei diese an den südlichen Gebäudeecken mittels Winkeleisen mit dem Untergrund verbunden seien. Die Winkeleisen hätten die Ausmaße von 40 mm mal 40 mm und würden ca. 27 cm aus dem verglichenen Gelände ragen. Befestigt sei die Hütte an der Südwestecke mit zwei Holzschrauben und an der Südostecke mit drei Holzschrauben, wobei diese Eisen mit Befestigungsschrauben offensichtlich der Standsicherheit der Holzhütte dienten. Die Befestigung sei jedenfalls als nicht standsicher und als unterdimensioniert zu bezeichnen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass seit Jahrzehnten auf der gegenständlichen Grundstücksfläche eine Holzhütte aufgestellt gewesen sei, die dem gleichen Zweck wie die vorliegende Hütte gedient habe.

Mit Bescheid vom 8. August 1997 hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters abgewiesen. Die Abweisung der Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der gegenständlichen Hütte um ein Gebäude im Sinne der Kärntner Bauordnung handle. Nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde sei der Seeuferbereich als "Grünland-Erholung-Schutzstreifen als Immissionsschutz" gewidmet. Als "Grünland-Erholung" gewidmete Flächen, für welche keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt worden sei, seien gemäß den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, soweit sich aus § 5 Abs. 7 des Gemeindeplanungsgesetzes nicht anderes ergebe, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen hat sie die Rechtsansicht der Gemeindebehörden geteilt.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2000, B 740/98-8, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, eine Holzhütte, die den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 entspricht und daher nur mehr anzeigepflichtig ist, auf ihrer eigenen Seeuferparzelle errichten zu können. Eine Baubewilligung sei für die Errichtung der gegenständlichen, nur anzeigepflichtigen Hütte entbehrlich, die Hütte entspreche entgegen der Auffassung der belangten Behörde dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan mit der Widmung "Grünland-Erholung". Die Hütte sei dem Immissionsschutz eher zuträglich, weil sie durch ihre Ausstattung mit Camping-Klo das ihre dazu beitrage, die Gefahr von Immissionen auf das stehende Gewässer hintanzuhalten. Die Hütte könne jedenfalls unter § 5 Abs. 2 lit. g des Gemeindeplanungsgesetzes subsumiert werden. Es hätte die Gemeinde jedenfalls im Grünland entsprechende Flächen für Badehütten oder Holzhütten zur Aufbewahrung von Geräten, die der Bewirtschaftung dieser Flächen und der Aufnahme eines mobilen WC's dienen, festlegen müssen, um gerade dadurch den Schutz vor Immissionen im Seebereich zu verhindern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 7 Abs. 1 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden ohne Abwasseranlagen und ohne Feuerungsanlagen bis zu 16 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe keiner Baubewilligung. Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis q den Anforderungen der §§ 13 Abs. 2 lit. a bis c, 17 Abs. 2, 26 und 27 dieses Gesetzes sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.

Gemäß § 36 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

Die Kärntner Bauordnung enthält keine Definition des Begriffes "Gebäude". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Begriff des Gebäudes einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist. Aus der Beschreibung, die der bautechnische Sachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle getroffen hat, geht hervor, dass die Hütte alle Kriterien aufweist, die an den Begriff des Gebäudes geknüpft sind, sie ist auch schon deshalb mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht, weil sie mit Winkeleisen am Boden befestigt ist.

Auch die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass das Gebäude zu seiner Errichtung keiner Baubewilligung bedürfte; wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. September 2000, B 740/98, zutreffend ausgeführt hat, dürfen aber auch gemäß § 7 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 bewilligungsfreie Bauvorhaben, sofern die Voraussetzungen des § 14 leg. cit. nicht vorliegen, nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehen. Im Flächenwidmungsplan ist die gegenständliche Grundfläche als "Grünland-Erholung-Schutzstreifen als Immissionsschutz" ausgewiesen. Nach § 5 Abs. 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören.

Auf diesen gesondert festgelegten Flächen ist die Errichtung von baulichen Anlagen nicht grundsätzlich verboten, wie sich schon aus der beispielhaften Aufzählung nach § 5 Abs. 2 lit. e, f und g ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0122). Gemäß § 5 Abs. 5 leg. cit. ist das Grünland grundsätzlich zur Errichtung jener Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die für die festgesetzten Nutzungsarten erforderlich und spezifisch sind. Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung sind Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.

Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen nach Abs. 7 (elektrische Leitungsanlagen usw.) nicht vor. Eine spezifische Erholungsnutzung wurde im Flächenwidmungsplan nicht festgelegt, somit darf im gegenständlichen Grünland kein Gebäude errichtet werden, sodass auf die Frage, inwiefern die gegenständliche Hütte dem Immissionsschutz dienen könnte, nicht mehr einzugehen ist. Da das gegenständliche bewilligungsfreie Vorhaben auf Grund des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 BO 1996 entspricht, ist der auf § 36 Abs. 3 leg. cit. gestützte Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen.

Da schon die Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2000

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050270.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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