Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****T***** KG, ***** vertreten durch die Dr. Johannes Hock sen. Dr. Johannes Hock jun. Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Erna A*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Renate Sandner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2008, GZ 16 R 204/08z-36, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. August 2008, GZ 10 Cg 246/06d-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Ersturteil auseinandergesetzt. Die Behauptung der Revisionswerberin, eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts sei darin gelegen, dass das Berufungsgericht gegen Grundsätze der rechtmäßigen Behandlung von Berufungen verstoßen habe, indem es die Befassung mit der Rüge unterlassener Feststellungen abgelehnt habe, ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat im Detail dargelegt, weshalb ihm die Berufungsausführungen der Klägerin unbegründet erschienen. Von „Scheinbegründungen" bzw einer „Verweigerung der Entscheidung über eine Berufung" kann keine Rede sein. Wenn die Revisionswerberin vor allem eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem obligatorischen, durch jahrzehntelange Übung bestätigten Benützungsrecht vermisst, ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht davon ausging, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach Beendigung des Pachtvertrags nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ihr noch ein Benützungsrecht an Terrasse und Stiege eingeräumt werde. Die tatsächliche Benützung sei seither nur mehr gefälligkeitshalber und gegen jederzeitigen Widerruf gestattet worden.
Dies leitet über zu jenen Ausführungen der Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision, die den materiellen Teil betreffen. Darin geht es in erster Linie um Fragen, die die Vertragsauslegung betreffen. Mit diesen Fragen kann nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dargetan werden (RIS-Justiz RS0042776 ua). Von einer „eklatanten Fehlbeurteilung" des Berufungsgerichts kann entgegen der Behauptung der Revisionswerberin keine Rede sein. Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts ist nicht „unerträglich", sondern durchaus vertretbar.
Geht man - dem Standpunkt der Klägerin folgend - von einer unregelmäßigen Dienstbarkeit zugunsten einer Person im Sinn des § 479 ABGB aus, dann findet bei der Ersitzung keine Besitzanrechnung statt (Hofmann in Rummel, ABGB³ § 479 Rz 1; SZ 38/46; RIS-Justiz RS0011595 ua). In 1 Ob 542/93 wurde nicht davon Abweichendes judiziert, sondern vielmehr das Vorliegen einer Grunddienstbarkeit - und keiner unregelmäßigen Dienstbarkeit - angenommen. Da von der Revisionswerberin auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Anmerkung
E923699Ob5.09iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00005.09I.1029.000Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009