Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** 1998 geborenen mj Aleksandar R***** und des am ***** 1999 geborenen mj Kristijan R*****, über den Revisionsrekurs des mj Aleksandar, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Van der Nüll-Gasse 20, 1100 Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2009, GZ 42 R 546/08t-U-95, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 23. Juni 2008, GZ 8 P 175/07k-U-77, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Vater war gemäß dem erstgerichtlichen Beschluss vom 24. 8. 2006 verpflichtet, den beiden Minderjährigen einen monatlichen Unterhalt von je 260 EUR zu zahlen. In der Folge begehrte er die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsleistungen auf 200 EUR je Kind, weil er aufgrund seines rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans nunmehr verpflichtet sei, halbjährlich einen Betrag von 940 EUR an die Gläubiger zu zahlen und daher zur Leistung des bislang festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrags nicht mehr in der Lage sei. Das Amt für Jugend und Familie als gesetzlicher Vertreter der Kinder erklärte sich lediglich mit einer Herabsetzung für Kristijan ab 1. 1. 2008 auf 212 EUR einverstanden.
Das Erstgericht setzte den Unterhalt für Aleksandar für den Zeitraum 1. 1. 2008 bis 30. 4. 2008 auf monatlich 200 EUR und ab 1. 5. 2008 bis auf weiteres auf 220 EUR herab und für Kristijan ab 1. 1. 2008 bis auf weiteres auf monatlich 200 EUR. Es ging von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Vaters von 1.324,89 EUR aus. Aufgrund der monatlich zu leistenden Raten laut Zahlungsplan in Höhe von 152,18 EUR verringere sich die Bemessungsgrundlage auf 1.172,71 EUR. Die festgesetzten Unterhaltsbeträge ergäben sich unter Anwendung der Prozentsatzmethode.
Das Rekursgericht bestimmte den Unterhalt für Aleksandar für den Zeitraum 1. 1. 2008 bis 30. 4. 2008 mit monatlich 225 EUR und ab 1. 5. 2008 mit 250 EUR, sowie für Kristijan für den Zeitraum 1. 1. 2008 bis 30. 4. 2008 mit 225 EUR und ab 1. 5. 2008 mit 210 EUR. Diese Beträge ergäben sich unter Heranziehung der ungekürzten Unterhaltsbemessungsgrundlage von 1.324,89 EUR und fänden auch in der Differenz der Existenzminima von 600 EUR Deckung. Im Hinblick auf die umstrittene Rechtsprechung zur Unterhaltsbemessung bei Konkurs des Unterhaltspflichtigen sei den Parteien die Möglichkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses einzuräumen.
Der gegen die Herabsetzung des Unterhalts für Aleksandar ab 1. 5. 2008 auf 250 EUR (anstelle von 260 EUR) gerichtete Revisionsrekurs des Minderjährigen ist - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts - unzulässig. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, dass das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen (bei zwei Sorgepflichten) 1.244 EUR und das Unterhaltsexistenzminimum (ohne Sorgepflichten) 754 EUR betrage. Die Differenz mache 490 EUR aus, sodass die Unterhaltspflicht von monatlich 470 EUR (260 EUR für Aleksandar und 210 EUR für Kristijan) problemlos darin Deckung finde. Dies gelte umso mehr, als nach der „modifizierten Differenzmethode" eine Belastungsgrenze von 600 bis 650 EUR monatlich anzunehmen sei.
Rechtliche Beurteilung
Dazu ist auszuführen:
1. Das Rekursgericht hat den Unterhalt ohnehin von der ungeschmälerten Bemessungsgrundlage, somit ohne Abzug der Raten laut Zahlungsplan, zugesprochen. Die vom Rekursgericht aufgeworfene Rechtsfrage der Unterhaltsberechnung bei Konkurs des Unterhaltspflichtigen stellt sich daher im vorliegenden Fall (in dem der Vater keinen Revisionsrekurs erhoben hat) nicht.
2. Soweit der Rechtsmittelwerber auf dem Standpunkt steht, es stehe weiterhin der bisherige Betrag von 260 EUR zu, weil dieser Betrag in der nach der „modifizierten Differenzmethode" ermittelten Belastungsgrenze von 600 bis 650 EUR gedeckt sei, ist ihm entgegen zu halten, dass es (selbst bei von einem Teil der Rechtsprechung angenommener Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten; vgl allerdings 9 Ob 74/07h) durch die Anwendung der Differenzmethode nicht zu einer Erhöhung des nach der Prozentwertmethode ermittelten Unterhaltsanspruchs zu kommen hat (vgl 3 Ob 138/08b; 2 Ob 192/06h [3. Senat] mit Anm Gitschthaler in EF-Z 2007, 104).
Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E923222Ob130.09wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00130.09W.1029.000Zuletzt aktualisiert am
07.01.2010