TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/19 99/09/0197

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2000
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 27. Juli 1999, Zl. E 19/05/98.051/1, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die inhaltlich unverändert übernommenen Spruchteile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 25. September 1998 - der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe am 5. August 1997 um 11.10 Uhr in Oberwart zwei Ausländer (jeweils ungarische Staatsangehörige) als Arbeitgeber ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 144 Stunden) und Kostenbeiträge von S 2.000,-- für das erstinstanzliche Verfahren sowie S 4.000,-- für das Berufungsverfahren verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und stellte den Antrag, die Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe ihn für eine Tat bestraft, die er nicht begangen habe und die nicht Gegenstand der Anzeige gewesen sei. Er sei wegen einer am 26. Mai 1998 begangenen Tat angezeigt worden, hinsichtlich einer Tat vom 5. August 1997, auf die das Straferkenntnis sich beziehe, sei keine Verfolgungshandlung gesetzt worden.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Die belangte Behörde hat sich damit, ob die Behörde erster Instanz innerhalb der Frist des § 28 Abs. 2 AuslBG gegen den Beschwerdeführer eine taugliche Verfolgungshandlung gerichtet hat, nicht auseinander gesetzt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Straferkenntnis die unerlaubte Beschäftigung der Ausländer am 5. August 1997 um 11.10 Uhr vorgeworfen. Dem Verwaltungsstrafverfahren liege die am 8. Juni 1998 erstattete Anzeige des Arbeitsinspektorates zugrunde; nach ihren Angaben gegenüber den Erhebungsorganen hätten die Ausländer seit 25. Mai 1998 (dem Tag der Kontrolle) für den Beschwerdeführer gearbeitet. Den fremdenpolizeilichen Befragungen der Ausländer sei zu entnehmen, dass diese für den Beschwerdeführer lediglich am 26. Mai 1998 gearbeitet hätten. Für die Ausländer seien, bezogen auf ihr aus der Anzeige zu entnehmendes Tätigwerden, keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorgelegen. Dass der Beschwerdeführer am 5. August 1997 - wie im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses festgestellt und von der belangten Behörde mit Maßgabebestätigung unverändert übernommen wurde - unerlaubt Ausländer beschäftigt habe, hat die belangte Behörde nach dem Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt und ihrer Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

Verfolgungshandlung ist zufolge § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ein Jahr.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. in dieser Hinsicht etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0199, und vom 18. Oktober 1996, Zl. 95/09/0073) muss in Ansehung der (vorliegend dem Beschwerdeführer zur Last gelegten) Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zu entnehmen, dass nach der vom Arbeitsinspektorat am 8. Juni 1998 erstatteten Anzeige gegen den Beschwerdeführer am 15. Juni 1998 eine Verfolgungshandlung betreffend die "TATZEIT: 26. 05. 1998" gesetzt wurde. Eine Verfolgungshandlung hinsichtlich einer Tat, wie sie im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 25. September 1998 mit "Tatzeit: 05081997 1110 Uhr" bezeichnet wurde, hat die Behörde bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses am 1. Oktober 1998 gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten nicht gerichtet. Als rechtzeitige Verfolgungshandlung konnte das mit 25. September 1998 datierte und am 1. Oktober 1998 erlassene erstinstanzliche Straferkenntnis jedoch nicht gewertet werden, weil hinsichtlich der in diesem Straferkenntnis dem Beschwerdeführer angelasteten Tat, er habe am 5. August 1997 Ausländer unerlaubt beschäftigt, die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist bereits am 5. August 1998 abgelaufen war.

Da hinsichtlich der im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Tat gegen den Beschwerdeführer innerhalb der einjährigen Frist des § 28 Abs. 2 AuslBG keine Verfolgungshandlung gerichtet wurde, hätte die belangte Behörde statt mit Maßgabebestättigung vorzugehen den Eintritt der Verfolgungsverjährung von Amts wegen wahrnehmen, das erstinstanzliche Straferkenntnis beheben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einstellen müssen (vgl. hiezu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, zweite Auflage 2000, Seite 577, Anm. 6 und die auf Seite 583, E 22 ff wiedergegebene Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am19. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090197.X00

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten