TE OGH 2009/10/29 2Ob49/09h

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Veröffentlicht am 29.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland N*****, vertreten durch Piccolruaz & Müller Anwaltspartnerschaft in Bludenz, gegen die beklagten Parteien 1.) Gerold V*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, 2.) S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, 3.) S***** GmbH & Co, *****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, und 4.) Gerhard L*****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KEG in Bludenz, wegen 54.117,74 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 1.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der viertbeklagten Partei gegen das (richtig) Teilzwischen- und Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2009, GZ 4 R 241/08k-63, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei das (richtig) Teilzwischen- und Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5. August 2008, GZ 9 Cg 231/06i-47, teils abgeändert, teils bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird hinsichtlich der zweitbeklagten, der drittbeklagten und der viertbeklagten Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

II. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der erstbeklagten Partei, wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben. Auch der Revision der viertbeklagten Partei wird Folge gegeben. Das angefochtene Teilzwischen- und Teilurteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

1. Das Klagebegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 54.117,74 EUR samt 4 % Zinsen seit 14. 4. 2006 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller Instanzen bleibt insoweit dem Endurteil vorbehalten.

2. Das Mehrbegehren, die zweitbeklagte, die drittbeklagte und die viertbeklagte Partei seien (zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei) schuldig, der klagenden Partei 54.117,74 EUR samt 4 % Zinsen seit 14. 4. 2006 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Das weitere Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten und der viertbeklagten Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftige Schäden aus dem mit dem Raupenquad ***** verursachten Unfall vom 18. 3. 2006 zu haften hätten, wird abgewiesen.

3. Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 24.122,97 EUR (darin 3.983,62 EUR USt und 421,25 EUR Barauslagen) und der drittbeklagten Partei die mit 19.467,60 EUR (darin 3.244,60 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist ferner schuldig, der viertbeklagten Partei die mit 3.129,28 EUR (darin 326,58 EUR USt und 1.168 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 18. 3. 2006 ereignete sich gegen 14:00 Uhr im Schigebiet Arlberg auf der Piste 34a ein Schiunfall, an dem der Kläger als Schifahrer und der Erstbeklagte als Lenker eines Raupenquads beteiligt waren. Der Kläger erlitt bei diesem Unfall schwere Verletzungen. Er hatte sich am 1. 12. 2005 beim „S*****", einem als GesbR organisierten Tarifverbund, einen Schipass für das Schigebiet Arlberg gekauft. Bei der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei handelt es sich um zwei der insgesamt sechs an der GesbR beteiligten Liftgesellschaften.

Der Viertbeklagte, Hotelier und Gastronom in der Schiregion, initiierte und organisierte gemeinsam mit Thomas E***** den im Jahr 2006 erstmals erschienenen „SchilehrerInnenkalender", auf dem Schilehrer und Schilehrerinnen spärlich bekleidet abgebildet sind. Für die Ausgabe des Jahres 2007 fanden die Fotoaufnahmen im März 2006 statt. Der Viertbeklagte stellte zu diesem Zweck seinen Gastronomiebetrieb „K*****", der sich im hochalpinen Gelände befindet, als Standort zur Verfügung. Das Projekt wurde über „Sponsoren" finanziert, welche ein gewisses Kontingent der Kalender (Gesamtauflage 2.000 Stück) übernehmen sollten, um sie sodann mit Gewinn zu verkaufen.

Der Erstbeklagte ist Geschäftsführer einer GmbH, die unter anderem sogenannte Quads, an denen auch Raupenbänder angebracht werden können, vertreibt. Mit einem solchen Raupenquad kann auf Schnee gefahren werden; gesteuert wird das Gefährt mit einem Lenker, ähnlich jenem eines Motorrads. Auf Anfrage Thomas E*****s erklärte sich der Erstbeklagte bereit, ein Raupenquad und einen Schidoo als „Requisiten" für die Fotoaufnahmen zur Verfügung zu stellen. Es wurde ihm versprochen, die Geräte im Sinne eines „product placements" auf den Kalenderbildern darzustellen.

Der Viertbeklagte übernahm es in der Folge, die Mithilfe des ihm aus geschäftlichen Kontakten bereits bekannten Erstbeklagten „zu koordinieren" und ihn mit seinen Geräten zum Aufnahmeort zu lotsen. Zu diesem Zweck trafen sich der Viertbeklagte und der Erstbeklagte am Morgen des 18. 3. 2006, um über diverse Pisten zur K***** hochzufahren. Dabei fuhr der Viertbeklagte mit dem Schidoo voran, während der Erstbeklagte ihm mit dem Raupenquad folgte. Im Zuge der Fahrt passierten sie auch die spätere Unfallstelle auf der Piste 34a. Ob diese Fahrt ganz oder teilweise vor Beginn des Liftbetriebs (um 9:00 Uhr) erfolgte, ist nicht mehr feststellbar. Jedenfalls besaß der Erstbeklagte nicht die erforderliche behördliche Genehmigung für die Verwendung der Fahrzeuge auf den befahrenen Pisten am Unfallstag. Diese Frage war aber kein Gesprächsthema zwischen dem Erstbeklagten und dem Viertbeklagten. Die Mitarbeiter der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei hatten vom Einsatz betriebsfremder Motorschlitten keine Kenntnis.

Der Viertbeklagte verließ im Lauf des Vormittags wieder die K***** und fuhr mit Schiern ins Tal ab. Gegen 13:30 Uhr (also während des Liftbetriebs) brachte der Erstbeklagte den am Projekt ebenfalls mitwirkenden Onkel des Thomas E***** mit dem Raupenquad zu Tal, weil „Models" abzuholen waren. Diese Fahrt war vorher nicht geplant; der Viertbeklagte hatte von ihr keine Kenntnis. Nachdem der Erstbeklagte seinen Fahrgast abgesetzt hatte, fuhr er mit dem Raupenquad allein auf der ihm vom Viertbeklagten am Morgen gezeigten Route wieder bergwärts retour. Dabei ereignete sich der Unfall.

Die oberhalb der Baumgrenze auf etwa 2.000 m Seehöhe gelegene Piste 34a hat den Charakter eines Schiwegs, ist flach und zuerst 10 m, dann (im Unfallbereich) 8 m breit. Am rechten Pistenrand (aus Sicht des Erstbeklagten) befand sich ein Hügel, der die Sicht auf die entgegenkommenden Schifahrer etwas einschränkte. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h und hielt mit dem ca 1,4 m breiten Fahrzeug einen Seitenabstand von 2 bis 3 m zum rechtsseitigen Pistenrand ein. Trotz mehrerer entgegenkommender Schifahrer behielt er in der Erwartung, diese würden links oder rechts ausweichen, sowohl seine Fahrgeschwindigkeit als auch seine Fahrlinie bei. Einer der Entgegenkommenden war der Kläger, der gerade mittels Doppelstockeinsatzes versuchte, seine geringe Geschwindigkeit zu erhöhen; dabei hatte er den Kopf gesenkt. Die wechselseitige Sichtstrecke betrug zumindest 63 m. Die direkte Sicht zwischen Kläger und Erstbeklagtem war jedoch zunächst dadurch behindert, dass der Kläger durch andere Schiläufer verdeckt wurde. Erst kurz vor dem Zusammenstoß erkannten beide Unfallbeteiligte die Gefahr. Der Erstbeklagte, der auf ein Hupsignal verzichtete (die Scheinwerfer waren eingeschalten; über eine Rundumleuchte verfügt das Raupenquad nicht), nahm noch Gas weg, der Kläger versuchte abzuschwingen. Dennoch kam es zur Kollision, wobei die Front des Raupenquads gegen die rechte Körperseite des Klägers stieß. Bei einer objektiv gegebenen Sichtstrecke von zumindest 63 m wären beiden Unfallbeteiligten bei gehöriger Aufmerksamkeit und rechtzeitiger Reaktion unfallverhindernde Abwehrhandlungen möglich gewesen.

Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien den Ersatz seines mit 54.117,74 EUR sA bezifferten Schadens und die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Schiunfall vom 18. 3. 2006. Er brachte vor, bei dem Unfall schwere Verletzungen erlitten zu haben. Der Erstbeklagte habe entgegen den einschlägigen Bestimmungen des Vorarlberger Sportgesetzes mit dem Raupenquad die Piste benützt. Er habe es ferner verabsäumt, eine Fahrlinie am äußersten Pistenrand einzuhalten, sei unaufmerksam gefahren und habe trotz Erkennbarkeit der Gefahr kein Warnsignal abgegeben. Der Kläger habe hingegen mit dem entgegenkommenden Raupenquad nicht rechnen müssen. Den Erstbeklagten treffe daher das alleinige Verschulden an der Kollision. Die Haftung der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei gründe sich auf die Verletzung des mit dem Kläger abgeschlossenen Beförderungsvertrags. Beide Liftgesellschaften hätten es insbesondere unterlassen, die Benützung der in ihrem Verantwortungsbereich gelegenen Schipisten mit einem fremden Schneegeländefahrzeug zu unterbinden und regelmäßige Kontrollfahrten durchzuführen. Der Viertbeklagte sei als Mitorganisator des Kalenders dafür verantwortlich gewesen, dass sich der Erstbeklagte mit dem Unfallfahrzeug ohne behördliche Genehmigung auf der Schipiste befunden habe. Er hafte aufgrund des Ingerenzprinzips für den dem Kläger entstandenen Schaden.

Der Erstbeklagte wandte, soweit in dritter Instanz noch von Bedeutung, ein, dem Kläger wäre bei Einhaltung der gebotenen Aufmerksamkeit ein Ausweichmanöver problemlos möglich gewesen. Statt dessen sei er reaktionslos gegen das Raupenquad geprallt.

Die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei beriefen sich darauf, dass sie vom Befahren der Schipiste mit einem betriebsfremden Schneegeländefahrzeug weder durch den Erstbeklagten noch durch den Viertbeklagten informiert worden seien. Sie hätten daher keine Maßnahmen gegen die Fahrten ergreifen können.

Der Viertbeklagte hielt dem Kläger entgegen, die Inbetriebnahme des Raupenquads sei ohne sein Wissen und auf eigene Gefahr und Risiko des Erstbeklagten erfolgt. Dieser habe auch gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass das Befahren von Schipisten ohne behördliche Genehmigung nicht gestattet sei.

Das Erstgericht entschied mit Teilzwischenurteil, dass das Leistungsbegehren hinsichtlich des Erstbeklagten dem Grunde nach im Umfang von drei Viertel zu Recht bestehe und sprach aus, dass die Entscheidung über die Höhe des Leistungsbegehrens und das Feststellungsbegehren dem Endurteil vorbehalten bleibe. Ferner wies es mit Teilurteil das gegen die zweit- bis viertbeklagten Parteien gerichtete Klagebegehren zur Gänze ab. Dabei ging es im Wesentlichen vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dem Erstbeklagten sei vorzuwerfen, dass er ohne die gemäß § 6 des Vorarlberger Sportgesetzes erforderliche behördliche Genehmigung auf der Schipiste gefahren sei. Die Verwendung des Raupenquads sei daher rechtswidrig gewesen. Der Erstbeklagte habe auch nicht unter Beweis gestellt, dass ihm die Bewilligung für die Zeit und den Ort des Unfalls erteilt worden wäre. Dazu komme, dass er mit einer für die gegebenen Verhältnisse deutlich überhöhten Geschwindigkeit und nicht am äußersten Pistenrand gefahren sei. Schließlich hätte die Abgabe eines akustischen Warnsignals zu einer Verminderung der Gefahr geführt. Diesen Verstößen stehe die unaufmerksame Fahrweise des Klägers gegenüber. Bei Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens sei von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten auszugehen. Der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei könne die Unterlassung geeigneter Maßnahmen gegen das gefährliche Verhalten des Erstbeklagten schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil sie davon keine Kenntnis gehabt hätten. Die Haftung des Viertbeklagten nach dem Ingerenzprinzip scheitere daran, dass er das unfallauslösende Verhalten des Erstbeklagten nicht veranlasst habe.

Das vom Kläger und vom Erstbeklagten angerufene Berufungsgericht gab beiden Rechtsmitteln teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es mit Teilzwischenurteil dem Leistungsbegehren hinsichtlich des Erstbeklagten und des Viertbeklagten dem Grunde nach im Umfang von zwei Drittel stattgab, die Entscheidung über die Höhe des Leistungsbegehrens und das Feststellungsbegehren auch hinsichtlich des Viertbeklagten dem Endurteil vorbehielt und mit Teilurteil das (gesamte) Klagebegehren (nur) hinsichtlich der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei abwies. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtlich teilte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichts, wonach dem Erstbeklagten die Verletzung der Schutznormen des § 6 Abs 2 bis 5 des Vorarlberger Sportgesetzes zur Last falle, deren Zweck auf den Schutz der körperlichen Sicherheit von Personen gerichtet sei. Für die Verwendung des Raupenquads wäre demnach eine Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde notwendig gewesen. Nach § 6 Abs 5 leg cit habe der Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt werde, die Art, den Verwendungszweck und das Einsatzgebiet des Schneegeländefahrzeugs anzugeben, wobei die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen oder befristet zu erteilen sei, wenn dadurch bestimmte entgegenstehende Interessen, wie etwa der Schutz der körperlichen Sicherheit von Personen, berücksichtigt werden könnten; insbesondere könne die Verwendung des Schneegeländefahrzeugs auf bestimmte Zeiten und Fahrtwege beschränkt und vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Im Falle des Erstbeklagten sei davon auszugehen, dass eine Bewilligung, wenn überhaupt, nur für Zeiten außerhalb des Schibetriebs erteilt worden wäre. Den Beweis, dass der Schaden auch ohne das rechtswidrige Verhalten eingetreten wäre, habe der Erstbeklagte jedenfalls nicht erbracht. Außerdem hätte er (wegen der dort uneingeschränkten Sicht) am linken Pistenrand fahren und angesichts der entgegenkommenden Schifahrer anhalten und deren Vorbeifahren abwarten müssen. Bei einer unter den gegebenen Umständen weit überhöhten Geschwindigkeit von 30 km/h habe das Raupenquad eine besondere Gefahrenquelle dargestellt.

Das Berufungsgericht pflichtete dem Erstgericht ferner darin bei, dass den - im Rahmen der Tarifverbund-Haftungsgemeinschaft grundsätzlich für die Sicherheit aller Pisten verantwortlichen - zweit- und drittbeklagten Parteien kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Ein Motorschlitten begründe auf Schipisten keine atypische Gefahr. Von der Verwendung fremder Schneegeländefahrzeuge in ihrem Schigebiet hätten sie keine Kenntnis gehabt. Die Forderung nach einer vorsorglichen Warnung vor fremden Motorschlitten käme einer Überspannung der Sorgfaltspflichten gleich. Regelmäßige Kontrollfahrten der Schipisten seien zwar erforderlich; eine Nachforschungspflicht über die Herkunft eines dabei allenfalls vorgefundenen abgestellten Raupenquads bestehe jedoch nicht. Auch hierin läge eine Überspannung der den Pistenhalter treffenden Verkehrssicherungspflicht. Selbst wenn man eine Nachforschungspflicht bejahen wollte, bedürfte es polizeilicher Befugnisse, um ein Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen.

Im Gegensatz zum Erstgericht bejahte das Berufungsgericht jedoch die Haftung des Viertbeklagten nach dem Ingerenzprinzip. Der Viertbeklagte sei als Koordinator und vorausfahrender „Wegweiser" dafür mitverantwortlich gewesen, dass das Raupenquad ohne behördliche Genehmigung - nach welcher er sich erkundigen hätte müssen - in das Schigebiet habe gelangen können, wodurch eine potentielle Gefahrenquelle entstanden sei. Er wäre verpflichtet gewesen, entweder während des Fotoshootings in der Nähe des Raupenquads zu bleiben oder dem Erstbeklagten die strikte Anweisung zu geben, erst nach Betriebsschluss wieder ins Tal zu fahren. Es könne dahingestellt bleiben, ob er mit der konkreten unfallauslösenden Fahrt des Erstbeklagten habe rechnen müssen. Für das Verschulden genüge es, dass ihm die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im Allgemeinen erkennbar gewesen sei.

Schließlich stimmte das Berufungsgericht mit dem Erstgericht noch darin überein, dass den Kläger ein nicht vernachlässigbares Mitverschulden treffe. Ihm falle ein Verstoß gegen § 5 POE (FIS-Regel 2) zur Last, wonach ein Schifahrer so kontrolliert zu fahren habe, dass er jedem Hindernis ausweichen oder davor anhalten könne. Dabei sei stets auf die objektive Erkennbarkeit des Hindernisses abzustellen. Infolge seiner groben Unaufmerksamkeit sei der Mitverschuldensanteil des Klägers aber statt mit einem Viertel mit einem Drittel zu bemessen.

Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen des Klägers und des Viertbeklagten. Während Ersterer den abweisenden Teil des Berufungsurteils bekämpft und erkennbar die Stattgebung seines Leistungsbegehrens dem Grunde nach in vollem Umfang, also auch hinsichtlich der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei und ohne Anrechnung eines Mitverschuldens anstrebt, begehrt der Viertbeklagte die Wiederherstellung des seine Haftung verneinenden Urteils des Erstgerichts. Von beiden Revisionswerbern werden überdies Eventualanträge gestellt.

Der Erstbeklagte und der Kläger beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen jeweils, das Rechtsmittel ihres Prozessgegners als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Verschuldensabwägung richtet sich auch bei Schiunfällen stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 217/04z; 2 Ob 212/06z; 2 Ob 157/08i). Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht allerdings eine vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, soweit die Verschuldensabwägung das Verhältnis des Klägers zum Erstbeklagten betrifft. Insoweit ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zulässig und auch berechtigt; im Übrigen, also hinsichtlich der Haftung der zweitbeklagten, der drittbeklagten und der viertbeklagten Partei ist sie mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO jedoch unzulässig.

Die Revision des Viertbeklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht auch die Tragweite des Ingerenzprinzips verkannte; sie ist auch berechtigt.

I. Zur Revision des Klägers:

1. Zum Verhältnis des Klägers zum Erstbeklagten:

Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe bei der Verschuldensteilung verkannt, dass ihm das Übersehen des objektiv aus größerer Entfernung erkennbaren Raupenquads subjektiv nicht vorwerfbar sei. Es sei ihm daher kein Mitverschulden anzulasten. Angesichts der zahlreichen Sorgfaltsverstöße des Erstbeklagten hielte sich ein allfälliges Mitverschulden „in einem graduell vernachlässigbaren Bereich".

Hiezu wurde erwogen:

1.1 Vorauszuschicken ist, dass das Verschulden des Erstbeklagten im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist. Es genügt daher der Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts, denen der erkennende Senat beipflichtet (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Verschuldensabwägung ist daher zugrunde zu legen, dass der Erstbeklagte gegen die Schutznorm des § 6 Abs 2 Vorarlberger Sportgesetz (LGBl 1972/15 idgF) verstoßen hat, wonach Schneegeländefahrzeuge außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde verwendet werden dürfen. Dem Erstbeklagten ist ferner vorzuwerfen, dass er mit dem Raupenquad während der Zeiten des Liftbetriebs auf von Schifahrern frequentierten Pisten bergwärts fuhr und dadurch eine besondere Gefahrenquelle schuf. Obwohl er deshalb zu besonderer Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre und im Zweifel sofort anzuhalten gehabt hätte (vgl 7 Ob 76/07p), behielt er trotz mehrerer entgegenkommender Schifahrer seine inmitten der nur acht Meter breiten Piste gelegene Fahrlinie und die nach den Umständen weit überhöhte Geschwindigkeit von 30 km/h bei.

Gegenstand der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof ist nun die Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, und - falls dies zutreffen sollte - wie dieses gegenüber dem gravierenden Fehlverhalten des Erstbeklagten zu gewichten ist.

1.2 Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass das Gebot des Fahrens auf Sicht auch für Schifahrer gilt (RIS-Justiz RS0023345). Jeder Schifahrer muss kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten (RIS-Justiz RS0023429).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Kläger bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit eine zur Vermeidung des Unfalls grundsätzlich ausreichende Abwehrstrecke zur Verfügung stand, er aber während seiner Doppelstockeinsätze den Kopf gesenkt hatte und offenbar deshalb das Raupenquad zu spät sah. Das ihm anzulastende Fehlverhalten lag daher nicht in der Wahl einer zu hohen Geschwindigkeit, sondern vielmehr in einem Mangel der gebotenen Aufmerksamkeit, der für das Zustandekommen des Unfalls auch (mit-)ursächlich war. Den Beweis für seine Behauptung, dass ihm das Übersehen des Raupenquads subjektiv nicht vorwerfbar sei (zu dieser Beweislast vgl Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2a § 1304 Rz 10), hat der Kläger nicht erbracht. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Schi-Sachverständigen zum „intensiven Blick des Schifahrers" und dessen Reichweite stützt, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch der Sachverständige letztlich zu dem Schluss gelangte, es habe beim Kläger am erforderlichen Maß an Aufmerksamkeit gefehlt (ON 24 S 19). Der vermissten Feststellungen zu den „sportspezifischen Gegebenheiten" des Grundsatzes des Fahrens auf Sicht bedarf es daher nicht.

1.3 Der Grad der Unaufmerksamkeit des Klägers ist aus den Feststellungen freilich nicht eindeutig ableitbar. Dabei fällt vor allem die vom Berufungsgericht nicht ausreichend beachtete Feststellung ins Gewicht, dass die „direkte Sicht zwischen dem Kläger und dem Raupenquad", somit auch jene des Klägers, infolge anderer Schifahrer zunächst beeinträchtigt („behindert") war. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Raupenquad für den Kläger auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht sofort oder - bis zum Wegfall der Sichtbehinderung - nur erschwert erkennbar gewesen wäre, was seine Abwehrmöglichkeiten reduzierte. Zudem steht auch nicht fest, wie lange er den Kopf gesenkt hatte, während sich das Fahrzeug des Erstbeklagten in seinem (unbeeinträchtigten) Sichtfeld befand. Schließlich liegen auch keine Feststellungen vor, aus denen auf die rechtzeitige akustische Wahrnehmbarkeit des Raupenquads geschlossen werden könnte. All diese ungeklärten Tatumstände gehen zu Lasten des für das Mitverschulden des Klägers beweispflichtigen Erstbeklagten.

Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lediglich eine geringgradige Unaufmerksamkeit des Klägers als erwiesen anzusehen. Diese tritt aber gegenüber dem besonders gefahrenträchtigen, rücksichtslosen Verhalten des Erstbeklagten derart in den Hintergrund, dass sie bei der Verschuldensabwägung zur Gänze vernachlässigt werden kann.

1.4 Aus den dargelegten Erwägungen ist das angefochtene Teilzwischenurteil daher im Sinne des Ausspruchs abzuändern, dass das Leistungsbegehren des Klägers, soweit es gegen den Erstbeklagten gerichtet ist, dem Grunde nach zur Gänze zu Recht besteht.

Der von den Vorinstanzen in den Spruch ihrer Teilzwischenurteile aufgenommene Entscheidungsvorbehalt hinsichtlich der Höhe des Leistungsbegehrens und des Feststellungsbegehrens hat in Ansehung des Erstbeklagten nur deklarativen Charakter, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und hat daher ersatzlos zu entfallen.

2. Zum Verhältnis des Klägers zu der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei:

2.1 Zur Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters existiert bereits umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur. Danach sind atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann (RIS-Justiz RS0023417).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Pistengeräte typische Erscheinungen auf einer Schipiste sind (vgl 12 Os 122/90; 4 Ob 2372/96v; 9 Ob 80/04m). Dies enthebe den Betreiber des Pistengeräts aber nicht der Pflicht, auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, dass Schifahrer - nicht auf Sicht fahrend - „zu Tale rasen" (4 Ob 2372/96v; vgl auch 9 Ob 80/04m). Ob und in welchem Umfang daher Sicherungsmaßnahmen notwendig seien, könne letztlich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (9 Ob 80/04m).

Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Motorschlitten, der ohne behördliche Genehmigung eine Schipiste während des Liftbetriebs befährt, eine typische oder eine atypische Gefahrenquelle schafft, kommt schon im Lichte dieser Rechtsprechung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, wäre doch nach beiden Varianten stets zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall erforderlich und dem Pistenhalter zumutbar sind.

2.2 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die beklagten Liftgesellschaften keine Sorgfaltswidrigkeit zu verantworten hätten, lässt keine Fehlbeurteilung erkennen, die eines korrigierenden Eingreifens durch den Obersten Gerichtshof bedarf. An die Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden; sie darf nicht überspannt werden (6 Ob 240/03t mwN; RIS-Justiz RS0023255 [T1]). Wann die Grenze der Zumutbarkeit von Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0111380). Auch das Erfordernis und die Häufigkeit von Kontrollfahrten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 240/03t).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war den Mitarbeitern der Liftgesellschaften nicht bekannt, dass bei den Fotoaufnahmen der Einsatz von Schneegeländefahrzeugen geplant war. Für die Annahme, dass diese Fahrzeuge bei der morgendlichen Auffahrt vom Liftpersonal gesehen werden konnten, bieten die Feststellungen hingegen keinen Anhaltspunkt (dasselbe gilt für die Talfahrt um 13:30 Uhr). Bei dieser Sachlage ist die zweitinstanzliche Auffassung vertretbar, dass die Mitarbeiter der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei an der unterbliebenen rechtzeitigen Ausforschung des betriebsfremden Raupenquads kein Verschulden traf.

Davon abgesehen ergibt sich aus § 6 Abs 6 Vorarlberger Sportgesetz, wonach die beim Betrieb eines Schneegeländefahrzeugs mitzuführende Bewilligung einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem Pistenwächter (vgl §§ 12 ff leg cit) auf Verlangen auszuhändigen ist, dass die Überwachung der Pisten im Hinblick auf die unbefugte Verwendung von Schneegeländefahrzeugen in erster Linie nicht den Pistenhaltern, sondern den genannten Personen obliegt.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen, soweit sie sich auf die Haftung der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei bezieht.

3. Zum Verhältnis des Klägers zum Viertbeklagten:

Der auch im Verhältnis zum Viertbeklagten relevierten Frage des fehlenden Mitverschuldens kommt aus den nachstehend noch näher darzulegenden Gründen keine für die Entscheidung präjudizielle Bedeutung zu (vgl Zechner in Fasching² IV/1 § 502 ZPO Rz 60). Es fehlt daher an einer erheblichen Rechtsfrage, weshalb die außerordentliche Revision in Ansehung des Viertbeklagten ebenfalls zurückzuweisen ist.

II. Zur Revision des Viertbeklagten:

Der Viertbeklagte wirft dem Berufungsgericht vor, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Tragweite und Anwendbarkeit des Ingerenzprinzips abgewichen zu sein. Er habe durch sein Verhalten eine Gefahrensituation weder herbeigeführt noch in seiner Sphäre bestehen lassen. Er sei auch nicht befugt gewesen, über die Fahrzeuge des Erstbeklagten zu verfügen, oder diesem verbindliche Anweisungen zu erteilen. Das Raupenquad hätte während des Liftbetriebs lediglich als Requisite und nicht zum Befahren der Pisten dienen sollen. Der Erstbeklagte habe das Fahrzeug dennoch auf eigene Verantwortung in Betrieb genommen. Das Erfordernis einer behördlichen Bewilligung sei dem Erstbeklagten ohnedies bekannt gewesen.

Hiezu wurde erwogen:

1. Zu prüfen ist, ob den Viertbeklagten die Haftung nach dem Ingerenzprinzip trifft. Danach hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (2 Ob 89/07p mwN; 2 Ob 44/08x; RIS-Justiz RS0022778). Voraussetzung für die Haftung nach dem Ingerenzprinzip ist, dass bei gehöriger Sorgfalt die Gefahrenlage voraussehbar ist (vgl RIS-Justiz RS0023801). Auch diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden; andernfalls würde dies zu einer vom Verschulden losgelösten Haftung führen (RIS-Justiz RS0022778 [T10 und T11]). Der aufgrund des Ingerenzprinzips Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0022476).

Die Argumentation des Berufungsgerichts, der Viertbeklagte sei dafür mitverantwortlich gewesen, dass das Raupenquad ohne behördliche Genehmigung überhaupt in das Schigebiet gelangen und dort eine potentielle Gefahrenquelle darstellen konnte, trifft grundsätzlich zu. Der Viertbeklagte hätte die Mitwirkung des Erstbeklagten ablehnen können, wenn dieser am Tag des geplanten „Einsatzes" der Fahrzeuge (Schidoo und Raupenquad) keine behördliche Genehmigung für die Fahrt auf den Pisten vorweisen konnte.

2. Der Viertbeklagte hat nun aber ohnehin dafür gesorgt, dass die Auffahrt zu einer Zeit stattfand („am Morgen"), zu der kaum schon mit einer Behinderung von Schifahrern zu rechnen war. Er betont zu Recht, dass die Fahrzeuge lediglich als Requisiten für das Fotoshooting vorgesehen waren. Die Talfahrt um die Mittagszeit war hingegen nicht geplant. Der Viertbeklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesend, weil er schon vorher zu Tal gefahren war. Da er den im Handel mit Schneegeländefahrzeugen tätigen Erstbeklagten aus einer geschäftlichen Verbindung kannte, durfte er auch davon ausgehen, dass dieser von den Bestimmungen über die Genehmigungspflicht Kenntnis hatte, sodass eine Belehrung nicht erforderlich war. Vom Viertbeklagten zu verlangen, sich den ganzen Tag über in der Nähe der Fahrzeuge des Erstbeklagten aufzuhalten oder dem Erstbeklagten ohne erkennbaren Anlass die Inbetriebnahme während der Betriebszeit der Lifte zu verbieten, stellt unter diesen Umständen eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Viertbeklagten dar. Für diesen war das Entstehen der eigentlichen Gefahrensituation, die allein vom Erstbeklagten ausgelöst wurde, nicht vorhersehbar.

Es war daher das hinsichtlich des Viertbeklagten klagsabweisende Teilurteil des Erstgerichts im Umfang der Entscheidung über das Leistungsbegehren wiederherzustellen.

3. Eine Entscheidung auch über das Feststellungsbegehren kommt jedoch aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Das gegen den Viertbeklagten gerichtete Feststellungsbegehren war - anders als jenes gegen den Erstbeklagten - Gegenstand der Entscheidung zweiter Instanz. Insoweit kommt daher dem Entscheidungsvorbehalt keineswegs nur deklarativer Charakter zu. Das Berufungsgericht hat damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es trotz der teilweisen Bejahung der Haftung des Viertbeklagten über dieses Begehren noch nicht entscheiden kann, die Entscheidung hierüber vielmehr vom Erstgericht zu treffen sein wird. Richtigerweise hätte es daher einen Aufhebungsbeschluss fassen müssen. Da es aber nicht auf die vom Gericht gewählte, sondern nur auf die vom Gesetz vorgeschriebene Entscheidungsform ankommt (vgl 2 Ob 8/06z; RIS-Justiz RS0041880), ist der dem zweitinstanzlichen Teilzwischenurteil beigefügte Entscheidungsvorbehalt im Umfang des gegen den Viertbeklagten gerichteten Feststellungsbegehrens als Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zu deuten. Dieser wäre in Ermangelung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses nicht anfechtbar, wird von der Anfechtungserklärung in der Revision des Viertbeklagten aber ohnedies nicht erfasst. Die Vorinstanzen werden jedenfalls im weiteren Verfahren über das noch unerledigte Feststellungsbegehren gegen den Viertbeklagten (einschließlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz) zu entscheiden haben.

III. Kosten:

Der zum Teilzwischenurteil auszusprechende Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Revision des Viertbeklagten gebührt ein Einheitssatz von nur 50 %, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlags (§ 15 RATG) liegen nicht vor. Der relevante Erhöhungsbetrag nach § 23a RATG beträgt lediglich 1,80 EUR.

Textnummer

E92524

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00049.09H.1029.000

Im RIS seit

28.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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