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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines auf Art140 B-VG gestützten Individualantrages sowie einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde.
Aus seinem Vermögensbekenntnis geht hervor, daß der nicht unterhaltspflichtige Einschreiter eine Pension in Höhe von S 16.937,60 (netto) bezieht.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) ua. voraus, daß die antrag
stellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendig ist derjenige Unterhalt zu sehen, den der Bewilligungswerber zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters nicht vor (vgl. VfGH 11.12.1996, B726/96). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher schon aus diesem Grund abzuweisen, zumal keine Umstände dargelegt wurden, die zu einem anderen Ergebnis führen hätten können.
Dieser Beschluß gründet auf §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2309.1996Dokumentnummer
JFT_10019391_96B02309_00