TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B2309/96, G181/96

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines auf Art140 B-VG gestützten Individualantrages sowie einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde.

Aus seinem Vermögensbekenntnis geht hervor, daß der nicht unterhaltspflichtige Einschreiter eine Pension in Höhe von S 16.937,60 (netto) bezieht.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) ua. voraus, daß die antrag

stellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendig ist derjenige Unterhalt zu sehen, den der Bewilligungswerber zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters nicht vor (vgl. VfGH 11.12.1996, B726/96). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher schon aus diesem Grund abzuweisen, zumal keine Umstände dargelegt wurden, die zu einem anderen Ergebnis führen hätten können.

Dieser Beschluß gründet auf §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2309.1996

Dokumentnummer

JFT_10019391_96B02309_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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