Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur AZ 27 Cg 200/09m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei W***** mbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) Univ.-Prof. Dr. Rudolf B*****, Facharzt, *****, vertreten durch Brunner Kohlbacher Stummvoll Advokatur GmbH, 2) Mag. Christian P*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Maga. Gabriela Müntzer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), in Ergänzung des über den Delegierungsantrag der erstbeklagten Partei gefassten Beschlusses vom 20. Juli 2009 den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 642,96 EUR (darin 107,28 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag und die mit 14,76 EUR (darin 2,46 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihres Ergänzungsantrags zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin hat sich zum sowohl auf § 30 als auch auf § 31 JN gestützten Delegierungsantrag der erstbeklagten Partei geäußert und für diese Äußerung Kosten von 624,96 EUR verzeichnet. Mit Beschluss vom 29. 7. 2009 hat der Oberste Gerichtshof den Delegierungsantrag abgewiesen; eine Entscheidung über die Kosten der Äußerung der Klägerin unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025; zuletzt etwa 10 Nc 15/09a; 5 Nc 25/07g). Aufgrund des Ergänzungantrags der Klägerin war die bislang unterbliebene Kostenentscheidung in diesem Sinn nachzutragen und die erstbeklagten Partei - auf der Basis des ersiegten Betrags - auch zur Zahlung der Kosten des Ergänzungsantrags der klagenden Partei zu verpflichten (5 Nc 25/07g).
Anmerkung
E923639Nc12.09b-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090NC00012.09B.1029.000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009