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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Dr. Erich Metzl in Zwölfaxing, vertreten durch Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, Brauhausstraße 10/4/1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 1998, Zl. RU1-V-98017/00, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Zwölfaxing, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde eines Nachbarn, wonach auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nicht bewilligte Bauführungen vorgenommen worden seien, fand am 29. Juli 1996 an Ort und Stelle eine Verhandlung statt. Der bautechnische Sachverständige stellte dabei fest, dass die vorliegenden Planunterlagen nicht alle vorhandenen Baulichkeiten beinhalten würden. Festgehalten wurde, dass sich der gesamte Bereich in der Bauverbotszone des Gefahrenzonenplanes befände. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er einen Schutzwall errichtet hätte, um ein allfälliges Hochwasser von Süden her abzuhalten.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1997 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a der NÖ BauO 1976 den Auftrag, folgende baubehördlich nicht bewilligte Baulichkeiten auf seiner Liegenschaft abzutragen:
Stallgebäude nächst dem Schwechat-Werkbach auf eine Länge von
12 m,
Scheune (Objekt C) auf eine Länge von 5 m,
Containerboxen zwischen Schrittmaschine und Koppel,
Nebengebäude (Objekt A) sowie
Zubau im Ausmaß von 2 m x 3 m im Bereich des Stellplatzes am Gärtnerweg.
In der Begründung wurde auf die Niederschrift der Verhandlung vom 29. Juli 1996, einen baubehördlich genehmigten Einreichplan vom 3. Februar 1988 und einen Einreichplan aus Februar 1994 (Beilage C) verwiesen, wobei in letzterem Plan die Abbruchobjekte farblich dargestellt seien. Zufolge der festgelegten Bauverbotszone (Gefahrenzonenplan - Rote Bauverbotszone) könne eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung nicht erteilt werden.
Auf dem dem Bescheid als Beilage C angeschlossenen Plan finden sich insgesamt fünf gelb eingefärbelte Objekte: Die Vergrößerung des Stallgebäudes um 12 m, die Vergrößerung einer Scheune (dort Objekt C) um 5 m, ein freihändig eingezeichnetes Objekt mit einer (geschätzten) Größe von 5 m x 2 m zwischen der Koppel und der Schrittmaschine, der Zubau im Bereich des Stellplatzes und das Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. 49.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Objekte vor ca. 8 bis 10 Jahren, also vor Einführung der Roten Zone, zum Teil ohne Bewilligung errichtet. Gegen ein allfälliges Hochwasser habe er eine Schutzmauer aufgeführt.
Der Gemeinderat wies diese Berufung als unbegründet ab. Wie alt die konsenslosen Baulichkeiten seien, sei ohne Belang. Auch die genannte Mauer sei ohne Genehmigung errichtet worden. Eine Änderung des Gefahrenzonenplanes sei nicht erfolgt.
In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe das Stallgebäude nächst dem Werkbach in der derzeitigen Lage 1989 errichtet. Die Containerboxen bei der Koppel seien mobil und seien statt der Holzhalle errichtet worden. Der Zubau von 2 m x 3 m im Bereich des Stellplatzes sei eine Hundehütte aus Holz im Ausmaß von ca. 1 m x 1,5 m, die im Jahre 1984 errichtet worden sei. Er habe um eine wasserrechtliche Bewilligung bezüglich des Schutzdammes angesucht.
Mit der Vorstellung legte er eine Bestätigung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung - Abteilung Wasserbau vom 19. November 1996 vor. Darin teilte diese Abteilung der belangten Behörde mit, dass gegen die errichtete Betoneinfriedung des Grundstückes Gärtnergasse 11 zum Schutz vor Oberflächenwässer kein Einwand bestünde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Im rechtswirksamen örtlichen Raumordnungsprogramm der mitbeteiligten Gemeinde sei für die Grundstücksteile, auf denen die gegenständlichen Bauobjekte errichtet würden, die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Landwirtschaft" festgelegt. Ferner lägen sie laut rechtswirksamem Flächenwidmungsplan im Überflutungsgebiet des Schwechat-Werkbaches. Im Gefahrenzonenplan der mitbeteiligten Gemeinde seien sie in der Roten Zone (Bauverbotsbereich) ausgewiesen. Weiters bestehe ein Bauverbot gemäß § 20 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BauO 1976, da die Grundstücke im Hochwasserabflussbereich lägen. Daraus ergebe sich, dass eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung nicht zulässig sei.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Vorstellungsbescheid insoferne, als hinsichtlich des Stallgebäudes, der Containerboxen und des Zubaues im Bereich des Stellplatzes seiner Vorstellung nicht stattgegeben worden sei. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Rahmen seiner Rechtsrüge verweist der Beschwerdeführer auf § 19 Abs. 2 Z. 8 Nö. ROG, wonach eine Nutzung des Geländes als Fläche für Sport und Freizeit vorgesehen sei; dass seine Grundstücke diese Widmung aufwiesen, behauptet er jedoch nicht. Sein Ansinnen, "aus raumplanerischer Sicht" sei "die Belassung der gegenständlichen, dem Ortsbild angepassten Baulichkeiten" widmungskonform, vermag über die Konsenslosigkeit der baulichen Anlagen ebenso wenig hinwegzutäuschen wie sein Hinweis, dass das Stallgebäude und der Zubau beim Stellplatz vor Erlassung des Gefahrenzonenplanes errichtet worden wären.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Behörden nicht festgestellt hätten, ob die Containerboxen und der Zubau, den er als Hundehütte bezeichnet, ein Bauwerk darstellten; weiters macht er geltend, dass die von ihm errichteten Baulichkeiten weder durch Hochwässer gefährdet seien noch Strömungshindernisse darstellten, zumal er einen 1 m hohen, mit Schreiben vom 19. November 1996 genehmigten Schutzwall errichtet hätte. Auch liege eine Gefährdung durch Hochwasser im Sinne des § 20 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO nicht vor; die "Rote Zone" betreffe Ereignisse mit 100-jähriger Wahrscheinlichkeit. Es hätte daher geprüft werden müssen, inwieweit durch bereits ergriffene Maßnahmen die Anwendung des § 20 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO noch gerechtfertigt sei.
Gegenständlich ist ein auf § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a NÖ BauO 1976 (zuletzt geändert durch LGBl. 8200-14; BO) gestützter Bauauftrag; die NÖ BauO 1996 fand gemäß deren § 77 Abs. 1 noch keine Anwendung, da die Verhandlung im Jahr 1996 stattgefunden hat.
Voraussetzung der Erlassung eines Bauauftrages nach der genannten Bestimmung ist zunächst das Vorliegen eines "Bauwerkes" im Sinne des § 2 Z. 5 BO. Nicht erst in seiner Beschwerde, sondern schon in der Vorstellung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die Containerboxen seien "mobil", also möglicherweise nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.
Nach der genannten Gesetzesdefinition ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; enthält das Bauwerk ein Dach und wenigstens zwei Wände, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, dann ist es ein Gebäude, ansonsten ist es eine bauliche Anlage. Die belangte Behörde hat sich trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob hier tatsächlich ein Bauwerk im Sinne der gesetzlichen Definition vorliegt. Abgesehen davon, dass jede Feststellung über Art und Größe der Container fehlt, sodass auch nicht beurteilt werden kann, ob, auch wenn eine derartige Verbindung fehlt, eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den technischen Wissenschaften vorhanden sein müsste, fehlt dem Auftrag die erforderliche Konkretisierung: Der Auftrag spricht von "Containerboxen" in einer unbestimmten Mehrzahl; dem Plan Beilage C lässt sich aber nur ein Objekt zwischen Koppel und Schrittmaschine entnehmen.
Hinsichtlich des Zubaues zum Stellplatz stellte der Beschwerdeführer der behördlichen Feststellung (Ausmaß von 2 m x 3 m; offenbar Fläche) die Sachbehauptung entgegen, es handelte sich um eine 1 m x 1,5 m große Hundehütte. Auch damit setzte sich die Vorstellungsbehörde nicht auseinander, sodass gesicherte Angaben, die eine Zuordnung zum Bauwerksbegriff erlauben, fehlen. Soweit die belangte Behörde diese Mängel des Gemeindeverfahrens nicht aufgriff, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Hinsichtlich des Stallgebäudes, dessen Bauwerkseigenschaft und Konsenslosigkeit nicht bestritten werden, ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit nicht geklärt. Die belangte Behörde hat zunächst auf § 15 ROG verwiesen. Diese Bestimmung (in der Fassung LGBl. 8000-11; in Kraft seit 1. Jänner 1996) lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
"§ 15
Widmungsarten und Kenntlichmachungen
(1) Im Flächenwidmungsplan sind folgende Widmungsarten festzulegen: Bauland, Verkehrsflächen und Grünland.
(2) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen:
1. Flächen, die durch rechtswirksame überörtliche Planungen für eine besondere Nutzung gewidmet sind (Eisenbahnen, Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen, Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung und dergleichen);
2. Flächen, für die auf Grund von Bundes- und Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen bestehen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Objekte unter Denkmalschutz, Bann- und Schutzwälder, Schutzgebiete von Wasserversorgungsanlagen, Hochwasserabflussgebiete, Sicherheitszonen von Flugplätzen, Schutzzonen entlang der Bundesstraßen, Bauverbots-, Gefährdungs- und Feuerbereiche von Eisenbahnen, Gefährdungsbereiche von Schieß- und Sprengmittelanlagen, Schutzstreifen für ober- oder unterirdische Leitungen, Bergbaugebiete, Gefahrenzonen und dergleichen).
(3) Flächen, die auf Grund der Gegebenheiten ihres Standortes zur Bebauung ungeeignet sind, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden, insbesondere:
1. Flächen, die in Überflutungsgebieten liegen;
... "
Da die hier gegenständlichen Baulichkeiten in einem Gebiet mit der Widmung Grünland/Landwirtschaft liegen, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 ROG, der sich überdies nur an den Verordnungsgeber richtet, nicht. Hier liegt allein eine Kenntlichmachung im Sinne des § 15 Abs. 2 ROG in Verbindung mit der Verordnung über Planzeichen, Maßstäbe und Material des Flächenwidmungsplanes sowie der Plandarstellungen der Ergebnisse der Grundlagenforschung, LGBl. 8000/2-0, vor, deren § 8 Abs. 1 die Kenntlichmachung von Flächen, für die rechtswirksame überörtlichen Planungen bzw. Nutzungsbeschränkungen im Sinne des § 15 Abs. 2, 3 und 5 ROG bestehen, vorsieht. Unter der Z. 24 wird bei dieser Bestimmung ein Hochwasserabflussgebiet, Überflutungsgebiet bzw. Retentionsgebiet genannt.
Bei Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der vorliegenden Erweiterung eines Stallgebäudes (allenfalls auch der Objekte, deren Bauwerkseigenschaft noch zu prüfen ist) ist zu untersuchen, ob die im § 98 Abs. 1 BO genannten Voraussetzungen vorliegen. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan (lit. a leg. cit.) ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn ein Stallgebäude in einem Gebiet mit der Widmung Grünland/Landwirtschaft errichtet werden soll. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, ist im Flächenwidmungsplan im gegenständlichen Bereich ein "Überflutungsgebiet" ausgewiesen. Weder aus der Bauordnung noch aus dem Raumordnungsgesetz lässt sich allerdings unmittelbar ein Verbot von Bauführungen allein damit begründen, dass ein Vorhaben einer Kenntlichmachung im Sinne des § 15 Abs. 2 Z. 2 ROG widerspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 86/06/0047, ergangen zum Stmk. ROG, ausgesprochen, dass eine Ersichtlichmachung keine bindende Wirkung, sondern nur informativen Charakter entfaltet.
Mehrmals wird auf einen "Gefahrenzonenplan der Gemeinde Schwechat" verwiesen, wonach sich das gegenständliche Gebiet in der "Roten Zone" befinde. Gefahrenzonenpläne beruhen weder auf den Bestimmungen des NÖ ROG noch der NÖ BauO; Hauer-Zaussinger verweisen im NÖ Baurecht5, 618, in der Anmerkung 6 zu § 15 Abs. 2 Z. 2 ROG auf die Gefahrenzonen nach § 11 des Forstgesetzes 1975 und § 2 Z. 3 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985. § 6 der auf Grund des § 11 ForstG erlassenen Verordnung über die Gefahrenzonenpläne (BGBl. Nr. 436/1976) enthält eine Rote Gefahrenzone, eine Gelbe Gefahrenzone und Blaue Vorbehaltsbereiche. Damit wäre im vorliegenden Fall im Sinne des § 15 Abs. 2 Z. 2 ROG eine Nutzungsbeschränkung auf Grund einer bundesgesetzlichen Bestimmung (§ 11 FostG) kenntlich gemacht.
Davon ausgehend haben die Verwaltungsbehörden in Anwendung des § 20 Abs. 2 Z. 3 BO die Bewilligungsfähigkeit verneint. Nach dieser Bestimmung besteht im Grünland Bauverbot, wenn eine Gefährdung durch Hochwasser gegeben ist. Bei Prüfung dieser Gefährdung sieht das Gesetz allerdings eine unmittelbare bzw. sogar ausschließliche Bedachtnahme auf einen Gefahrenzonenplan nicht vor. Im Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 95/06/0237, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Bestimmung des § 14 Abs. 1 lit. b des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1998 befasst, wonach eine Bauplatzerklärung zu versagen ist, wenn eine Grundfläche, weil sie im Gefährdungsbereich von Hochwasser gelegen ist, eine Bebauung nicht zulässt. Der Gerichtshof führte aus, dass es nicht ausreichend sei, auf einen nicht näher zitierten Gefahrenzonenplan Bezug zu nehmen, ohne sich mit den konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers - auch in jenem Fall wurde auf eine nach Erstellung des Gefahrenzonenplanes gesetzte Maßnahme verwiesen - auseinander zu setzen. Für die Beurteilung nach § 14 Abs. 1 lit. b leg. cit. kam der Einreihung in die Rote Zone nach dem Gefahrenzonenplan auf Grund des Forstgesetzes allein keine maßgebliche Bedeutung zu, sondern war auf die konkrete Möglichkeit einer Gefährdung abzustellen.
Somit kann auch im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Gefährdung gemäß § 20 Abs. 2 Z. 3 BO nicht allein auf die Festlegung einer Roten Zone in einem nicht näher genannten Gefahrenzonenplan gestützt werden, sondern sind Erhebungen darüber erforderlich, ob die vorgenommenen Bauführungen tatsächlich durch Hochwasser gefährdet sein können.
Die belangte Behörde hat ihre Abweisung der Vorstellung auf diese Bestimmung gestützt, ohne dass die Gemeindebehörden konkrete Erhebungen über das Vorliegen der dort genannten Gefährdung angestellt hätten. Damit belastete die belangte Behörde ihren Bescheid auch insoferne mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2000
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998050147.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009