TE OGH 2009/11/10 10Ob70/09f

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Veröffentlicht am 10.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N***** V*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge, Bezirk 22, 1220 Wien, Kapellenweg 35/1A), wegen Unterhaltsvorschusses, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. August 2009, GZ 45 R 475/09z-U-34, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 8. Juni 2009, GZ 29 P 217/08i-U-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen antragsgemäß für die Zeit vom 1. 3. 2009 bis 28. 2. 2012 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von 1.500 EUR, jedoch höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108f ASVG. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss vom Bund erhobenen Rekurs Folge und wies den Antrag des Kindes auf Gewährung der Unterhaltsvorschüsse ab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.

Das Erstgericht legt den vom unterhaltsberechtigten Kind gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist - in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zu Gebote, mit der eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht angestrebt werden kann.

Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bestimmt sich auch im Verfahren nach dem UVG nach § 58 Abs 1 JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsvorschussbetrags (10 Ob 36/09f mwN).

Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts übersteigt 30.000 EUR nicht:

Das Erstgericht hat - mehr war auch nicht begehrt - einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von höchstens in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach §§ 293 Abs 1 lit c bb erster Fall, 108f ASVG gewährt. Die Höhe dieses Richtsatzes beträgt im Kalenderjahr 2009 504,84 EUR (§ 1 Z 27 BGBl II 2009/7). Angesichts des im Rekursverfahren strittigen Unterhaltsvorschussbegehrens beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 36 x 504,84 EUR = 18.174,24 EUR und übersteigt somit nicht 30.000 EUR. Deshalb kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Kindes als Zulassungsvorstellung im Sinn des § 63 AußStrG zu verstehen ist oder ob dem Rechtsmittelwerber unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will.

Eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen.

Anmerkung

E9244710Ob70.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00070.09F.1110.000

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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