Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Jura K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 712 Hv 1/09b des Landesgerichts Korneuburg, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. Oktober 2009, GZ 15 Os 124/09p-4, wird in seinem Spruch berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das in seinem Ausspruch über die Begehung der Anlasstat zu II./ (einschließlich der Zurechnungsunfähigkeit) und deren Subsumtion unberührt bleibt, im Ausspruch über die Begehung der Anlasstat zu I./ samt dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch und in der Unterbringungsanordnung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der vorliegende Ausfertigungsfehler war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.
Anmerkung
E9235315Os124.09p-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00124.09P.1111.000Zuletzt aktualisiert am
15.12.2009