Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Larissa H*****, geboren am 26. November 2001, ***** vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirk 10, 1100 Wien, Van-der-Nüll-Gasse 20, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2009, GZ 42 R 437/08p-U11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 25. Juli 2008, GZ 16 P 183/02b-U6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, der Oberste Gerichtshof habe zwar in der Entscheidung 6 Ob 200/08t verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 42 KBGG in einer auch hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation verneint, eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage fehle jedoch bislang. Auch der Revisionsrekurs der Minderjährigen releviert ausschließlich die Frage der Verfassungskonformität des § 42 KBGG, die vom Rekursgericht bejaht wurde.
Zur hier vorliegenden Konstellation, bei der der geldunterhaltspflichtige Vater eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung anstrebt, seine nunmehrige Ehegattin sei als Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 42 KBGG einkommenslos und damit ihm gegenüber ebenfalls unterhaltsberechtigt, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach und (insofern) übereinstimmend verfassungsrechtliche Bedenken von vorneherein verneint (6 Ob 200/08t und 6 Ob 219/08m beide EF-Z 2009/17 [Gitschthaler]; 7 Ob 223/08g EF-Z 2009/51; 10 Ob 112/08f EF-Z 2009/79). Darüber hinaus hat zwischenzeitig der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 2009 zu GZ G 9/09, G 42/09 ausgesprochen, dass generell keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die erwähnte Bestimmung bestünden.
Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist damit sowohl vom Verfassungsgerichtshof als auch vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet.
Anmerkung
E925776Ob72.09wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00072.09W.1112.000Zuletzt aktualisiert am
07.01.2010