Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. November 2008 verstorbenen M***** K***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin M***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Perner Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. September 2009, GZ 1 R 190/09z-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
Der unverheiratete und kinderlose Sohn der Revisionsrekurswerberin ist am 21. November 2008 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Als gesetzliche Erben kommen seine Eltern, in zweiter Linie eine Schwester in Betracht. Der Vater des Erblassers ist besachwaltert. Die Revisionsrekurswerberin hat am 5. August 2009 eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die Verlassenschaft besteht im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb. Am 1. Dezember 2008 zeigte Rechtsanwalt Dr. W***** D***** E***** dem Gerichtskommissär seine Bevollmächtigung durch die Revisionsrekurswerberin an. Am 12. Jänner 2009 stellte er im Vollmachtsnamen der Schwester des Erblassers den Antrag auf Feststellung der Erbhofeigenschaft und Bestimmung der Schwester zur Anerbin. In dem Antrag beigelegten, handschriftlichen Erklärungen geben beide Eltern an, auf ihr Erbrecht verzichten zu wollen, es sei ihr Wunsch, dass ihre Tochter Anerbin werden solle. Das Erstgericht stellte mit Beschluss vom 6. April 2009 fest, dass die in den Nachlass fallende Liegenschaft des Erblassers ein Erbhof im Sinne des Ktn ErbhöfeG sei, gleichzeitig bestellte es die erblasserische Schwester zur Anerbin. Dieser Beschluss wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Revisionsrekurswerberin am 22. April 2009 zugestellt.
In der Verlassenschaftsabhandlung gab die Revisionsrekurswerberin zu Protokoll, sie habe dem für sie einschreitenden Rechtsanwalt niemals eine Vollmacht übergeben und unterschrieben. In der Folge beantragte sie am 16. Juni 2009 die Zustellung des Beschlusses vom 6. April 2009 zu Handen ihres neu gewählten Vertreters und erhob gleichzeitig dagegen Rekurs mit dem Antrag, sie selbst als Anerbin zu bestimmen. Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Rekursgericht dieses Rechtsmittel als verspätet zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 30.000 EUR übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin entspreche § 24 Abs 1 AußStrG iVm § 93 ZPO. Eine gerichtliche Überprüfung des Vollmachtsinhalts finde im Anwendungsbereich des § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 30 Abs 2 ZPO nicht statt. Die Frage, ob die Rekurswerberin wirksam Vollmacht erteilt habe, könne nach Eintritt der Rechtskraft allenfalls Gegenstand eines Verfahrens nach §§ 72 ff AußStrG sein.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Antragstellerin gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wird. Ein außerordentliches Rechtsmittel ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird, sondern nur, wenn sie - abgesehen von den Besonderheiten des AußStrG - tatsächlich vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0043067).
Soweit sich die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin auf ihren Schriftsatz vom 15. September 2009 beziehen, kann damit - abgesehen vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels - schon aufgrund der zeitlichen Abfolge kein Mangel des bereits mit der Entscheidung vom 11. September 2009 beendeten Rekursverfahrens begründet werden. Der Rekurs selbst enthielt - ohne jegliche Begründung - nur die Behauptung, der angefochtene Beschluss sei der Rechtsmittelwerberin nie zugestellt worden. Der Berücksichtigung dieses Rekursvorbringens stand aber der im Akt erliegende Zustellnachweis an den zum Zeitpunkt der Zustellung ausgewiesenen anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin entgegen.
Die Ausführungen des Rekursgerichts über die verpflichtende Zustellung an den Vertreter bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis sowie zum begrenzten Umfang der Prüfungspflicht einer anwaltlichen Vollmacht sind ebenso zutreffend (§ 71 Abs 3 AußStrG) wie der Hinweis auf die einzige Möglichkeit einer Abänderung rechtskräftiger Beschlüsse unter den Voraussetzungen der §§ 72 ff AußStrG. Diese gilt auch für die Fälle der sogenannten „Scheinrechtskraft", wenn sich nachträglich ein Abweichen der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse von der Aktenlage, zum Beispiel die fehlende Prozessfähigkeit einer Partei, herausstellen sollte (1 Ob 6/01s [verst Senat]; Klicka in Rechberger, AußStrG § 73 Rz 1). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E925756Ob228.09mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00228.09M.1112.000Zuletzt aktualisiert am
07.01.2010