TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/19 2000/12/0267

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der CE in K, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. September 2000, Zl. 6-SchA-71943/5-2000, betreffend Versetzung nach § 19 LDG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; bis Anfang September 2000 war die Volksschule 18 ihre Dienststelle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:

"Sie werden gem. § 19 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, aus Dienstesrücksichten unter Aufhebung der Zuweisung an Ihre derzeitige Dienststelle mit Wirksamkeit vom 11. September 2000 an die Volksschule 14 versetzt."

Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt:

"Die Versetzung ist aus Dienstesrücksichten notwendig."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens (zwei Schriftstücke) vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift bzw. von Kostenanträgen Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem sich aus § 19 LDG 1984 ergebenden Recht darauf verletzt, nicht ohne Vorliegen jedes sachlichen Grundes, sondern allein aus persönlichen Gründen und infolge von Interventionen, die ihrerseits jeder rechtlichen und sachlichen Berechtigung und Grundlage entbehren, versetzt zu werden, und zwar durch die unrichtige Anwendung der vorbezeichneten Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung.

Die Beschwerdeführerin verweist im Wesentlichen auf die "Dürftigkeit" der "Begründung" des angefochtenen Bescheides; es seien seitens der belangten Behörde keinerlei Erhebungen gepflogen bzw. ihr kein Parteiengehör gewährt worden. Auch wenn diesbezüglich Ermessensfreiheit bestehe, gelte das allgemeine Gebot, dass eine solche Maßnahme nur dann gesetzt werden dürfe, wenn es für sie sachbezogene Gründe gäbe. Auch eine Versetzung dürfe nicht willkürlich, aus Schädigungsabsicht, aus eigener persönlicher Gunst oder Missgunst und auch nicht deshalb vorgenommen werden, weil eine außenstehende Person eine bestimmte Vorgangsweise wünscht bzw. durch Interventionen betreibt und dabei allenfalls auch sehr lästig werde. Die von der belangten Behörde behaupteten Dienstesrücksichten lägen jedenfalls nicht vor.

Gemäß § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, ist der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht (§ 19 Abs. 4 leg. cit.).

Nach § 19 Abs. 6 LDG 1984 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen.

Bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0366) nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses vor allem dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des do. Personalbedarfes handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Verwaltungsbehörde auch Ermessensentscheidungen hinreichend zu begründen, und zwar in einem Ausmaß, das es der Partei ermöglicht, ihre Rechte auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zweckmäßig zu verfolgen, und das dementsprechend den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, zu prüfen ob die Behörde von ihrem Ermessen tatsächlich im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1981, Slg. 10.571/A).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid in keiner Weise gerecht.

Die bloße Behauptung des Vorliegens von Dienstesrücksichten, die nach dem vorgelegten Schriftwechsel offensichtlich auf eine Meldung des Bezirksschulinspektors zurückgehen, nach der die "klimatischen Verhältnisse" an der Schule der Beschwerdeführerin dermaßen zerrüttet seien, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin dort nicht denkbar sei, genügt nicht. Die belangte Behörde wäre vielmehr insbesondere nach § 60 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG verpflichtet gewesen, in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Ergebnis eines nach den Bestimmungen der §§ 39 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf 52 Abs. 1 AVG nach den Vorschriften des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst darzustellen. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre der Verwaltungsgerichtshof auch in der Lage gewesen, seiner Aufgabe der nachprüfenden Kontrolle nachzukommen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120267.X00

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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