Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Paul Kunsky und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Eckert & Fries Rechtsanwälte GmbH in Baden, gegen die beklagte Partei Ing. H***** W*****, Angestellter, *****, vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.823,03 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2009, GZ 9 Ra 128/08x-19, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. April 2008, GZ 6 Cga 166/07a-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 371,52 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 61,92 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Teil des J*****-Konzerns. In diesem Konzern wurde für die Konzernmitarbeiter eine „Incentive-Aktion" durchgeführt: Den Mitarbeitern wurde ua ermöglicht, bei einer Konzerngesellschaft den Privatpilotenschein (PPL) um 6.680 EUR (statt 13.300 EUR) zu erwerben. Sofern sich Mitarbeiter, die bereits drei Jahre im Konzern tätig waren, verpflichteten, für weitere drei Jahre ein Dienstverhältnis im Konzern aufrechtzuerhalten, konnten sie den Privatpilotenschein kostenlos erwerben.
Der Beklagte, der bei der Klägerin als Techniker beschäftigt war, nahm das zuletzt genannte Angebot an und schloss mit der Klägerin und einer weiteren Konzerngesellschaft am 20. 9. 2006 eine entsprechende Vereinbarung, in der er sich verpflichtete, für weitere drei Jahre sein Dienstverhältnis im Konzern aufrechtzuerhalten. Für den Fall der Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der dreijährigen Frist (ausgenommen blieb die Auflösung durch Dienstgeberkündigung) verpflichtet er sich, den Betrag von 6.680 EUR zurückzuzahlen.
Am 24. 9. 2007 kündigte der Beklagte sein Dienstverhältnis zum 31. 10. 2007 auf, worauf der Betrag von 6.680 EUR fällig gestellt wurde. Dem Beklagten standen aufgrund der Endabrechnung seines Arbeitsverhältnisses 4.856,97 EUR zu. Die Klägerin zahlte ihm diesen Betrag unter Hinweis auf diese Gegenforderung nicht aus.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten 1.820,03 EUR sA (Differenz zwischen der gesamten Rückersatzforderung und den bereits einbehaltenen 4.856,97 EUR). Weder sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Privatpilotenschein zu erwerben, noch sei dies von der Klägerin explizit gewünscht worden. Die Kosten für die ausschließlich in der Freizeit absolvierte Ausbildung, die mit den Aufgaben des Beklagten nichts zu tun habe, seien daher keine Ausbildungskosten im Sinn des § 2d AVRAG.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Mit dem Privatpilotenschein wäre der Beklagte berechtigt gewesen, kleine Flugzeuge im tatsächlichen Betrieb zu testen. Da er den Privatpilotenschein nicht gehabt habe, habe er hiefür einen Piloten benötigt. Die für die Ausbildung aufgewendeten Kosten seien daher Ausbildungskosten im Sinn des § 2d AVRAG. In der Vereinbarung über die Verpflichtung zum Rückersatz dieser Kosten sei allerdings keine Aliquotierung vereinbart worden, weshalb die Vereinbarung nichtig sei und der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht bestehe. Überdies habe der Beklagte die Ausbildung nicht abschließen können, weil „Privatschüler" gegenüber den Mitarbeitern bei der Terminplanung bevorzugt worden seien.
Im Übrigen sei der Einbehalt des gesamten Endabrechnungsbetrags gemäß § 293 EO unzulässig gewesen. Zumindest die pfändungsfreien Teile dieses Betrags hätten dem Kläger ausgezahlt werden müssen. Einer allfälligen Forderung der Beklagten werde der zuviel einbehaltene Betrag als Gegenforderung entgegengehalten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Abgesehen von der Verlesung von Urkunden führte es kein Beweisverfahren durch. Es wies sämtliche weiteren Beweisanträge ab, traf aber umfangreiche Feststellungen, in denen es dem Vorbringen des Beklagten über die Verwendbarkeit des Privatpilotenscheins für seine Tätigkeit bei der Klägerin folgte. Die Gründe dafür, dass die Ausbildung des Beklagten bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 31. 10. 2007 nicht beendet wurde, erachtete es als nicht feststellbar.
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:
Für die Anwendung des § 2d AVRAG komme es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer durch die Ausbildung irgendeine Karriere ermöglicht werden solle. Vielmehr gehe es darum, dass einem Mitarbeiter Spezialkenntnisse theoretischer und (oder) praktischer Art vermittelt werden, die dieser auch bei anderen Arbeitnehmern verwerten könne. Der Beklagte habe vorgebracht, durch den Privatpilotenschein in der Lage zu sein, Kleinflugzeuge allein zu überprüfen. Selbst wenn der Besitz des Privatpilotenscheins für die Ausübung der Tätigkeit des Beklagten nicht notwendig gewesen sei, stelle der Besitz des Privatpilotenscheins einen Mehrwert des Arbeitnehmers dar, der unter Umständen bei anderen Arbeitgebern im Bereich des Bedarfflugbetriebs zumindest teilweise verwertet werden könne und einem anderen Arbeitgeber eine eigene Ausbildung erspare. Zudem stelle die Vereinbarung der Streitteile sowohl hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzung für die Teilnahme an der Aktion als auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Verbleib im Konzern auf die Betriebstreue des Mitarbeiters ab, sodass ein Zusammenhang zwischen dem Bestand des Arbeitsverhältnisses und dem Kostenrückersatz gegeben sei. Die von der Klägerin geforderten Kosten seien daher unter § 2d AVRAG zu subsumierende Ausbildungskosten, deren Rückersatz in § 2d Abs 1 und 3 AVRAG geregelt sei. Demnach bestehe eine Rückerstattungsverpflichtung dann nicht, wenn die Ausbildung noch nicht erfolgreich absolviert wurde bzw wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart werde. Weder habe der Beklagte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen - warum, sei nicht entscheidend -, noch sei eine Aliquotierungsvereinbarung geschlossen worden. Die Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz sei daher nicht wirksam.
Selbst wenn § 2d AVRAG hier nicht greife, sei für die Klägerin zumindest in diesem Verfahren nichts zu gewinnen. Der Beklagte mache nämlich zu Recht geltend, dass durch den Einbehalt des gesamten sich aus der Endabrechnung ergebenden Nettobetrags § 293 EO verletzt worden sei. Bei der vorliegenden Rückersatzforderung handle es sich um keine im rechtlichen Zusammenhang stehende Gegenforderung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es erachtete die umfangreiche Tatsachen- und Mängelrüge als nicht erheblich, weil die von der Klägerin bekämpften Feststellungen - auch wenn sie aufgrund einer vorgreifenden Beweiswürdigung getroffen worden seien - für die Entscheidung nicht relevant seien.
§ 2d Abs 2 AVRAG bestimme, dass eine Rückforderung nur hinsichtlich von in Abs 1 definierten Ausbildungskosten zulässig sei. Nicht von § 2d AVRAG seien Vereinbarungen erfasst, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Hier liege ein solcher unmittelbarer Zusammenhang vor, weil die Rückzahlungsverpflichtung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verknüpft sei. Eine Rückforderung der Kosten sei daher nur unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG zulässig.
Hiefür spreche auch die vor dem In-Kraft-Treten des § 2d AVRAG ergangene Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach das dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsrecht nicht durch eine Kostenrückerstattungsvereinbarung, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfe, unzumutbar beschränkt werden dürfe. Der Beklagte sei durch die Rückerstattungsverpflichtung in seinem Kündigungsrecht beschränkt worden. Um zu gewährleisten, dass die Grenzen des Zumutbaren eingehalten werden, fallen solche Vereinbarungen unter das Regime des § 2d AVRAG.
Ein Rückersatz sei hier ausgeschlossen, weil entgegen § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG eine aliquote Rückzahlungsverpflichtung nicht vereinbart worden sei. Dies habe die Unwirksamkeit der Rückersatzvereinbarung zur Folge. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Ausbildungskosten, sodass es auf die Gründe, warum der Beklagte den Privatpilotenschein nicht erworben habe, nicht ankomme. Ebenso könne ungeprüft bleiben, ob der Beklagte die Ausbildung bei anderen Arbeitgebern verwerten könne, zumal ohnedies nur ein Rückersatz derartiger Kosten vorgesehen sei.
Da somit die Klageforderung nicht zu Recht bestehe, sei über die Gegenforderung des Beklagten nicht mehr abzusprechen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.
Der Beklagte beantragt, die Revision ab- bzw zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die von den Vorinstanzen bejahte Anwendbarkeit des § 2d AVRAG idF BGBl I 2006/26, wobei sie offenkundig davon ausgeht, dass im Falle der Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung, nach der die Arbeitnehmerkündigung vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist die Verpflichtung zum Rückersatz der für den Arbeitnehmer aufgewendeten Kosten bewirkt, uneingeschränkt wirksam sei. Damit lässt sie aber die schon vom Berufungsgericht zutreffend zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs außer Acht, nach der ganz generell der Arbeitnehmer nicht einseitig in seiner Kündigungsfreiheit beschränkt werden darf. Demgemäß wurden Abreden, die die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers in wirtschaftlich relevantem Umfang einschränken - wie zB Vereinbarungen, die für den Fall der Arbeitnehmerkündigung den Verfall von Kautionen, Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder die Verpflichtung vorsahen, bereits empfangene Leistungen wieder zurückzuerstatten - als sittenwidrig erachtet (RIS-Justiz RS0028265; RS0028260). Im Zusammenhang mit Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten hatte daher die Rechtsprechung bereits vor Schaffung des § 2d AVRAG umfangreiche Grundsätze erarbeitet, nach denen im Wege einer Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zu beurteilen war, ob bzw in welchem Umfang solche Vereinbarungen als sittenwidrig zu qualifizieren waren (siehe etwa RIS-Justiz RS0016712). § 2d AVRAG trifft nun nähere Regelungen, wie in solchen Fällen die Interessen beider Seiten angemessen zu berücksichtigen sind bzw unter welchen Voraussetzungen Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten zulässig und wirksam sind. Daraus kann aber entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht abgeleitet werden, dass die hier geschlossene Rückersatzvereinbarung, die nach ihrem Inhalt jedenfalls auf eine Einschränkung der Kündigungsfreiheit des Beklagten hinausläuft, dann, wenn § 2d AVRAG darauf nicht anwendbar wäre, schrankenlos zulässig wäre. Nähere Ausführungen dazu sind aber nicht erforderlich, weil die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des § 2d Abs 1 AVRAG im Ergebnis zu Recht bejaht haben.
II. Gemäß § 2d Abs 1 AVRAG idF BGBl I 2006/26 sind Ausbildungskosten „die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwenden kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten."
Ausschlaggebend ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen (B. Oberhofer, Ausbildungskostenrückersatz und Konkurrenzklausel Neu, ZAS 2006, 152 [154]).
III. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hätte der Beklagte durch die Ausbildung zum Privatpiloten Fähigkeiten und Berechtigungen erworben, die für seinen Einsatz beim Arbeitgeber vorteilhaft gewesen wären. Es trifft allerdings zu, dass diese Feststellungen - wie schon das Berufungsgericht erkannt hat - ohne Durchführung dazu angebotener Beweise getroffen wurden, sodass sie für die rechtliche Beurteilung nicht verwertbar sind. Das ist aber letztlich nicht entscheidend, weil sich die Rechtsauffassung der Vorinstanzen schon aufgrund des unstrittigen Sachverhalts als zutreffend erweist:
Wie ausgeführt, stellt das Gesetz darauf ab, ob der Arbeitnehmer die ihm vermittelte Ausbildung bei anderen Arbeitgebern verwenden kann, also darauf, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind. Diese Voraussetzung ist aber - insoweit ist dem Erstgericht beizupflichten - hier gegeben: Dass der Gesetzgeber in § 2d AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten „Spezialkenntnissen" spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind (B. Oberhofer aaO 154). Daher wurden etwa auch die Kosten des Erwerbs des Führerscheins als Ausbildungskosten qualifiziert (9 ObA 154/92). Vergleichbar dem Erwerb eines Führerscheins stellt aber auch der Erwerb eines Privatpilotenscheins für den Arbeitnehmer einen Mehrwert dar, der ihm - jedenfalls in gewissen Bereichen des Arbeitsmarkts - bessere Chancen (erhöhte Einsetzbarkeit, verbesserte Verdienstmöglichkeiten) eröffnet. Darauf, ob der Arbeitgeber selbst von diesen Möglichkeiten, die er dem Arbeitnehmer eröffnet hat, Gebrauch macht, stellt das Gesetz ebenso wenig ab, wie auf die Motive, die den Arbeitgeber dazu bewogen haben, dem Arbeitnehmer die Ausbildung zu ermöglichen. Nähere Feststellungen zu diesen von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen sind daher entbehrlich. Die Vorinstanzen haben aus den dargestellten Überlegungen die Kosten der dem Beklagten eröffneten Möglichkeit, den Privatpilotenschein zu erwerben, zu Recht als Ausbildungskosten im Sinn des § 2d AVRAG qualifiziert, sodass die zwischen den Parteien getroffene Rückersatzvereinbarung nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist.
IV. Die Vorinstanzen haben die von den Streitteilen getroffene Rückersatzvereinbarung als unwirksam erachtet, weil darin keine Aliquotierung der zurückzuzahlenden Ausbildungskosten vereinbart wurde. Den dagegen vorgebrachten Argumenten der Revisionswerberin ist nicht zu folgen:
§ 2d AVRAG lautet in seinem Abs 3 wie folgt:
„(3) Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn:
...
3. die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird."
In seiner Entscheidung 9 ObA 126/08g hat der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem weit überwiegenden Schrifttum (siehe dazu die in der zitierten Entscheidung angeführten Belegstellen) die Auffassung vertreten, dass Rückersatzklauseln, die entgegen § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG keine Aliquotierung der Rückersatzverpflichtung vorsehen, zur Gänze unwirksam sind. Dies wurde mit der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers begründet, die mobilitätshemmende Wirkung von Ausbildungskostenrückersatzklauseln ohne Aliquotierung möglichst zu vermeiden. Andernfalls müsse befürchtet werden, dass sich viele Arbeitnehmer durch die (gesetzwidrig) unvermindert dargestellte Rückersatzverpflichtung und die damit bewirkte Rechtsunsicherheit vom Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber abhalten lassen.
Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, besteht kein Anlass.
Da im vorliegenden Fall die Rückersatzverpflichtung nicht aliquot vereinbart wurde, bedeutet dies, dass die zwischen den Streitteilen getroffene Rückersatzvereinbarung nicht wirksam ist. Ohne dass auf die weiteren Einwände der Revisionswerberin eingegangen werden muss, erweist sich damit die von den Vorinstanzen vorgenommene Abweisung des Klagebegehrens als berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E92509European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00053.09Y.1116.000Im RIS seit
16.12.2009Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014