Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Hermann Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Werner P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink ua Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen (eingeschränkt) 2.857,80 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Ferlach wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Schwechat eingebrachten Klage Schadenersatz wegen der Beschädigung eines vermieteten Baggers, den der Beklagte unsachgemäß bedient habe. Der Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Ferlach, weil sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz in Kärnten hätten und auch der Unfallort im Sprengel des Bezirksgerichts Ferlach gelegen sei.
Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus, weil beide Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Bezirksgerichts Schwechat hätten und auch die beantragten Zeugen häufig in diesem Raum „zu tun" hätten. Weiters werde (anstelle eines Ortsaugenscheins am Unfallort) allenfalls ein baugleiches Gerät auf dem Firmengelände der Klägerin in Fischamend zu besichtigen sein. Der Prozessrichter äußerte sich dahingehend, dass er die Delegierung nicht für zweckmäßig halte, weil im Hinblick auf seine in der vorbereitenden Tagsatzung erörterte Rechtsansicht, dass das Bestreitungsvorbringen unschlüssig sei, „nur sehr wenige Einvernahmen durchzuführen sein werden".
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen. Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und hat eine Partei der Delegierung widersprochen, so ist diese abzulehnen (2 Nc 42/05g mwN; RIS-Justiz RS0046324; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 31 JN Rz 4). Im vorliegenden Fall sprechen die vom Kläger und vom Prozessrichter aufgezeigten Umstände ([Wohn-]Sitz beider Parteien im Sprengel des Bezirksgerichts Schwechat, Ungewissheit der Einvernahme von [nicht im Raum Schwechat verfügbaren] Zeugen bzw der Abhaltung eines Ortsaugenscheins am Unfallort) gegen die Annahme, dass die Rechtssache rascher und mit geringerem Aufwand vor dem Bezirksgericht Ferlach durchgeführt werden könnte. Es hat daher bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bleiben.
Der Delegierungsantrag war abzuweisen.
Anmerkung
E923192Nc25.09pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0020NC00025.09P.1116.000Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009