Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Franz H*****, zuletzt wohnhaft in *****, 2. Theresia H*****, 3. Johann S*****, 4. Rosina S*****, 5. F***** GmbH, 6. Anneliese L*****,
7. DI Friedrich L*****, und 8. Roman E*****, alle vertreten durch Dr. Anton Moser, Dr. Gunther Huber und Mag. Maria Kincses, Rechtsanwälte in Traun, wider die beklagten Parteien 1. Ignaz S*****, und 2. Maria S*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Dr. Haymo Modelhart, Mag. Anja Dartmann und Dr. Elisabeth Rieger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 6 R 287/00v des Oberlandesgerichts Linz, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien - mit Ausnahme der nicht mehr am Verfahren beteiligten sechstklagenden Partei - gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 25. Juni 2009, GZ 6 R 213/07x-25, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären (RIS-Justiz RS0043965). Ein Urteil des Berufungsgericht über eine bei ihm unmittelbar eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist mit Revision zu bekämpfen, deren Zulässigkeit nach § 502 ZPO zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0042757; 6 Ob 192/05m).
2. Dies hat etwa zur Folge, dass auch in einer solchen Verfahrenskonstellation die Beweiswürdigung nicht bekämpft werden kann (3 Ob 586/82; 7 Ob 644/87 mwN; 9 Ob 113/03p ua). Ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, ist ebenso wie die Beurteilung, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel im konkreten Fall beweiskräftig genug sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0116391).
3. Im vorliegenden Verfahren ist das (Berufungs-)Gericht nach Beurteilung der bereits im Vorprozess verwerteten Beweismittel sowie der von den Klägern unter Berufung auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorgelegten „neuen" Beweismittel zur Auffassung gelangt, es könne bereits im Aufhebungsverfahren abschließend gesagt werden, dass die neuen Beweismittel keinen für die Kläger günstigen Einfluss auf die Beweiswürdigung gehabt hätten, wären sie schon im „Hauptverfahren" zur Verfügung gestanden. Die nunmehr vorgelegten Urkunden seien von ihrem Beweiswert her viel weniger geeignet, den Prozessstandpunkt der Kläger zu stützen, als einzelne bereits im Vorverfahren beurteilte Urkunden. Seien für die Kläger günstige Tatsachen im Vorverfahren trotz Vorliegens von Urkunden mit höherem Beweiswert nicht festgestellt worden, hätte auch eine Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Urkunden (mit wesentlich geringerem Beweiswert) keine für die Kläger günstigeren Ergebnisse erbracht.
Der Vorwurf der Revisionswerber, das (Berufungs-)Gericht habe mit seiner Argumentation nicht bloß „beweisgewürdigt", sondern gegen tragende Grundsätze des Wiederaufnahmeverfahrens verstoßen, indem es seine (eingeschränkte) Prüfungsbefugnis bezüglich des inneren Beweiswerts der Urkunden im Aufhebungsverfahren mit jener des Erneuerungsverfahrens vorgreifend vermengt habe, ist unberechtigt. Das Berufungsgericht hat es entsprechend dem zu 1 Ob 215/08m ergangenen Ergänzungsauftrag nicht bei einer bloß abstrakten Beurteilung der Eignung der neuen Urkunden, allenfalls eine Änderung der Tatsachenfeststellungen herbeizuführen, belassen, sondern hat die Frage, ob eine solche Änderung ausgeschlossen werden kann, unter Mitberücksichtigung der gesamten Beweisergebnisse des Vorverfahrens getroffen. Hat es danach den neuen Beweismitteln eine entsprechende Eignung - mit eingehender Begründung - abgesprochen, liegt ein Akt der Beweiswürdigung vor, der mit Revision nicht bekämpft werden kann. Ob das Ergebnis dieser Beweiswürdigung richtig ist, kann vom Obersten Gerichtshof als reiner Rechtsinstanz nicht überprüft werden. Gesetzlich zulässige Revisionsgründe machen die Revisionswerber inhaltlich nicht geltend. Im Vorgehen des Berufungsgerichts ist eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht zu erblicken. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E924351Ob197.09sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00197.09S.1117.000Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009