TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/19 2000/14/0104

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83 Abs1;
FinStrG §83;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der I P in G, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 29. Februar 2000, RV211/1- 10/1997, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Juni 1997 leitete das Finanzamt gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass sie durch die Geltendmachung fingierter Betriebsausgaben (in Zusammenhang mit behaupteten betrieblichen Fahrten) für die Jahre 1994 und 1995 den Gewinn in den Steuererklärungen zu niedrig ausgewiesen und dadurch unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer bewirkt und somit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Die gegen diesen Einleitungsbescheid eingebrachte Administrativbeschwerde wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Dabei wurde der Spruch des Bescheides dahingehend geändert, dass der Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin durch die Geltendmachung von fingierten Betriebsausgaben vorsätzlich eine Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer für 1994 bewirkt und für 1995 versucht habe. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe von August 1993 bis Ende 1995 Dienstleistungsvermittlungen für das Personalleasingunternehmen ihres Ehegatten vorgenommen. Im Zuge der Veranlagung 1995 habe das Finanzamt als Nachweis für die in der Beilage zu den Abgabenerklärungen geltend gemachten Fahrtkosten und Reisediäten im Ausmaß von ca. 135.000 S die Vorlage der betreffenden Aufzeichnungen verlangt. Nach Vorlage des Fahrtenbuches und der Diätenaufzeichnungen hätten sich auf Grund von Ungereimtheiten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen ergeben. So hätten teilweise die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nicht mit den Diätenaufzeichnungen übereingestimmt und Erkundigungen bei der Kfz-Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft ergeben, dass im Jahr 1995 kein Kfz auf den Namen der Beschwerdeführerin zugelassen gewesen sei. Mit dem Hinweis darauf, dass Stichprobenerhebungen des Finanzamtes bei einigen Unternehmen, die nach den Angaben im Fahrtenbuch der Beschwerdeführerin von dieser besucht worden seien, ergeben hätten, dass sie dort nicht persönlich aufgetreten und unbekannt sei, habe das Finanzamt bei Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer für 1995 den geltend gemachten Reiseaufwendungen die Anerkennung versagt; das Finanzamt habe auch darauf verwiesen, dass das im Fahrtenbuch angegebene Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen xx 874 X von der Verkehrsbehörde seit 1994 nicht mehr geführt werde. Die Berufung gegen die Abgabenbescheide sei unerledigt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen eine persönliche Kontaktaufnahme bei den von ihr besuchten Unternehmen unterblieben sei, möge zwar nachvollziehbar sein, könne aber die aufgetretenen Ungereimtheiten nicht aufklären. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, das von ihr für betriebliche Fahrten verwendete Kfz sei durch einen Schreibfehler irrtümlich mit dem amtlichen Kennzeichen xx 874 X anstatt richtig mit dem amtlichen Kennzeichen xx 884 X beschrieben worden. Erhebungen der belangten Behörde hätten aber ergeben, dass ein Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen xx 884 X seit 26. April 1994 auf einen anderen Namen als den der Beschwerdeführerin zugelassen sei. In einem Schreiben vom 6. Juli 1995, das die Beschwerdeführerin somit vor dem Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens an das Finanzamt gerichtet habe, führe sie aus, dass sie in der Lage sei "für kurze Zeit ein Fahrzeug zu organisieren". Dieses Vorbringen bestätige den Verdacht der Finanzstrafbehörde, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum über kein Fahrzeug verfügt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde werde im angefochtenen Einleitungsbescheid in ausreichend konkreter Form dargelegt, dass der Verdacht bestehe, die Beschwerdeführerin habe Fahrten nicht entsprechend den der Abgabenbehörde vorgelegten Aufzeichnungen durchgeführt. Die aufgezeigten Diskrepanzen würden einen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausreichenden Verdacht begründen, welcher die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen und Nachforschungen berechtige. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe 1995 eine vollendete Abgabenverkürzung zu verantworten, stehe nicht in Einklang mit der Aktenlage. Aus dem Veranlagungsakt ergebe sich nämlich, dass für 1995 eine tatsächliche Abgabenverkürzung nicht erfolgt sei, sodass nur der Versuch vorliege. Zur subjektiven Tatseite habe die Beschwerdeführerin eingewendet, es sei ihr mangels Konkretisierung derjenigen Fahrtaufwendungen, welche die Behörde als fingiert ansehe, nicht möglich, sich hinsichtlich des Vorwurfes des vorsätzlichen Handelns zu rechtfertigen. Die belangte Behörde verweise hiezu darauf, dass die vom Vertreter der Beschwerdeführerin begehrte Akteneinsicht unter Hinweis auf § 79 Abs. 3 FinStrG nicht zur Gänze, sondern nur insoweit verweigert worden sei, als die Niederschriften über die Erhebungen bei diversen Unternehmen (- für Fahrten zu diesen habe die Beschwerdeführerin Betriebsausgaben geltend gemacht -) vorläufig von der Akteneinsicht ausgeschlossen worden seien. Der Vertreter sei jedoch über den grundsätzlichen Inhalt der Niederschriften und über den Sachverhalt, der zur Einleitung des Strafverfahrens geführt habe, genau informiert worden. Überdies sei von der Behörde zugesagt worden, dass nach Einvernahme der Beschwerdeführerin volle Akteneinsicht gewährt werde. Nach Ansicht der belangten Behörde genüge bereits das zur Einsichtnahme freigegebene Beweismaterial zur Begründung des im Einleitungsbescheid zum Ausdruck gebrachten Vorwurfes. Unklar bleibe auch, aus welchen Gründen die Beschwerdeführein erst nach Kenntnis der Namen der von der Behörde befragten Unternehmen und Auflistung der Fahrten, die nach Ansicht der Finanzstrafbehörde fingiert seien - nach Ansicht der Finanzstrafbehörde seien alle Fahrten betroffen -, zu den Vorwürfen Stellung nehmen könne, zumal die Beschwerdeführerin ja den Inhalt ihres Fahrtenbuches kenne. Nach Ansicht der belangten Behörde sei auf Grund der Art der vorgeworfenen Tathandlung schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin anders als vorsätzlich gehandelt habe. Es bestehe daher der Verdacht, die Beschwerdeführerin habe vorsätzlich und mit dem Ziel, sich einen rechtswidrigen Steuervorteil zu verschaffen, gehandelt. Die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibe dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. März 1999, 98/16/0410), wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.

In der Begründung einer als Bescheid zu qualifizierenden Einleitungsverfügung nach § 83 Abs. 1 FinStrG ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Kein Unterschied zwischen den Begründungsanforderungen besteht allerdings zwischen dem Straferkenntnis und dem Einleitungsbescheid für die Obliegenheit der Behörde, den - unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand der Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, 98/13/0120).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht entsprochen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin in den Abgabenerklärungen für die Jahre 1994 und 1995 Reise- und Fahrtaufwendungen geltend gemacht habe, die sich zur Gänze als unrichtig erwiesen hätten, weil keine entsprechenden Fahrten bzw. Reisen getätigt worden seien, und damit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt habe. Der Verdacht gründe sich einerseits auf Diskrepanzen zwischen dem Fahrtenbuch und den Diätenaufzeichnungen und darauf, dass der Pkw, den die Beschwerdeführerin im Fahrtenbuch angebe, nicht auf sie gemeldet sei. Die Beschwerdeführerin habe dies zwar auf einen Ziffernsturz bei der Angabe des amtlichen Kennzeichens zurückgeführt, Erhebungen bei der Zulassungsstelle hätten aber ergeben, dass in Zeiträumen, für die Fahrtaufwendungen geltend gemacht worden seien, auch kein anderer Pkw auf die Beschwerdeführerin zugelassen gewesen sei. Zudem sei einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 1995 zu entnehmen, dass sie nicht dauerhaft über einen Pkw verfügt habe. Schließlich hätten Befragungen bei Unternehmen, die nach den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin besucht worden sein sollen, diese Besuche nicht bestätigt.

Die Beschwerde führt aus, das Strafverfahren sei auf einen geringfügigen Irrtum der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Sie habe nämlich das Kfz, mit dem sie ihre Fahrtaufwendungen getätigt habe, mit einem amtlichen Kennzeichen benannt, welches auf Grund eines Ziffernsturzes falsch sei. Es wäre der Behörde zumutbar gewesen, die Beschwerdeführerin zu diesem ohne weiteres aufklärbaren Umstand zu befragen.

Mit diesem Vorbringen geht die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid ein, wonach die durch ihr Vorbringen ausgelösten Erhebungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass im relevanten Zeitraum weder ein Kfz mit dem durch Bereinigung des Ziffernsturzes "korrigierten" amtlichen Kennzeichn noch sonst ein Kfz auf die Beschwerdeführerin zugelassen gewesen sei.

In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, der Beschwerdeführerin (ihrem Vertreter) sei keine Akteneinsicht in den Akt der Finanzstrafbehörde gewährt worden.

Hiezu ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides und einem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Aktenvermerk die Akteneinsicht nur zum Teil nicht gewährt worden sei, nämlich hinsichtlich der Niederschriften über Aussagen von Vertretern jener Unternehmen, die die Behörde stichprobenweise ausgewählt habe, um durch ihre Befragung zu eruieren, ob die Beschwerdeführerin Fahrten zu ihnen unternommen habe. Jedenfalls muss der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein, dass Erhebungen über die Zulassung des in ihrem Fahrtenbuch angegebenen Pkw negativ verlaufen sind, weil sie ein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, auf welches die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingeht. Der angefochtene Bescheid stützt den Verdacht der zu Unrecht geltend gemachten Fahrtaufwendungen auch auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 1995, welches ihr jedenfalls bekannt sein muss, und auf die Diskrepanzen zwischen Fahrtenbuch und Diätenaufzeichnungen.

In diesem Zusammenhang ist sodann Folgendes zu sagen:

Das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht ist in § 79 FinStrG geregelt. Es dient der Verwirklichung des dem Beschuldigten zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäß § 79 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist; sie kann ihm stattdessen auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen. Gemäß § 79 Abs. 3 FinStrG können im Untersuchungsverfahren Aktenstücke vorläufig von der Einsichtnahme ausgenommen werden, wenn besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme die Untersuchung erschwert werden könnte; die Einsichtnahme ist jedoch vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens zu gestatten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 6. Mai 1980, Zlen. 1217, 1306/79) ist es mit einem rechtsstaatlichen Verfahren zwar grundsätzlich nicht vereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die dem Beschuldigten nicht zugänglich sind; vielmehr ist eine solche Vorgangsweise durch die §§ 114 Abs. 3 und 115 FinStrG untersagt. Da es sich bei dem hier im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden Verdachtsgrad um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten handelt, die im Nachfolgenden förmlichen Untersuchungsverfahren, welches in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, zu bestätigen oder zu verwerfen sein wird, genügte es jedoch, dass die oben konkret dargestellten Umstände den Verdacht begründeten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1991, 90/16/0210).

Nicht nachvollziehbar ist schließlich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr nicht möglich gewesen zu erfahren, welche konkreten Vorwürfe die Finanzstrafbehörde erhebe, ergibt sich doch aus dem erstinstanzlichen Einleitungsbescheid die Formulierung des Verdachtes, "dass die im Fahrtenbuch ausgewiesenen Fahrten fingiert und tatsächlich nicht erfolgt" seien.

Die Beschwerde vermag sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am 19. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140104.X00

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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