Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** B*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller und Mag. Markus Schablinger, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei D***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 58.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Juli 2009, GZ 4 R 129/09g-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht stellte einen unfallkausalen Dauerschaden im Ausmaß einer (höchstens) 17,5%igen Funktionsbeeinträchtigung nach medizinischen Gesichtspunkten fest.
Eine private Unfallversicherung im Sinn der §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sogenannten „Gliedertaxe" bemessen. Nacht Art 7.3 AUVB 1999 ist, wenn sich der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe nicht bestimmen lässt, maßgebend, inwieweit die körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt ist. Es handelt sich dabei um eine Summenversicherung, da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallkosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Auch wenn die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls dient, stellt sie aber eben nicht einen Ausgleich eines konkreten Mehraufwands dar (vgl RIS-Justiz RS0118777). Aus 7 Ob 301/03w ergibt sich, dass aufgrund des nunmehrigen Wortlauts der Bedingung (im Gegensatz zur alten, auf der Stammfassung der AUVB 1965 beruhenden Bedingungslage, wonach gemäß Art 10 Punkt 3. die konkrete Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Betracht zu ziehen war) nicht mehr zusätzlich auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass nach der Bedingungslage das Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten nicht zu berücksichtigen ist, sondern es nur auf die körperliche Funktionsbeeinträchtigung (nach medizinischen Gesichtspunkten) ankommt, hält sich im Rahmen der Judikatur. Der Begriff „Funktionsbeeinträchtigung" ist klar und ist mit dem Begriff der „Erwerbsminderung" nicht gleichzusetzen. Der aktuelle Wortlaut des Art 7 AUVB kann insoweit auch von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht missverstanden werden. Die Feststellung der sogenannten „medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit" stellt eine Tatfrage dar, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (7 Ob 301/03w). Soweit der vom Gutachter festgesetzte Prozentsatz bekämpft wird, handelt es sich daher um eine unzulässige Beweisrüge.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E92490European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00186.09T.1118.000Im RIS seit
18.12.2009Zuletzt aktualisiert am
18.10.2012