Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI P***** S*****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 143.972,99 EUR sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Juni 2009, GZ 2 R 104/09t-38, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Februar 2009, GZ 22 Cg 19/07y-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.252,34 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 375,39 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Zivilingenieur für Bauwesen, die Beklagte die mit der Errichtung und dem Betrieb der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betraute Aktiengesellschaft. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger ein angemessenes Entgelt für die (angebliche) Verwendung von dessen Plänen für den Bau einer Autobahnstation in T***** am Nordufer des *****sees zahlen muss.
Der Kläger erfuhr im Jahr 1996, dass die Beklagte einen Standort für eine Autobahnstation zwischen K***** und V***** suchte. Zusammen mit seinem Bruder, einem Architekten, kam er zum Schluss, dass diese Station im Bereich eines bereits bestehenden Parkplatzes auf dem Gebiet der Gemeinde T***** errichtet werden könnte. Zu diesem Zweck zeichnete er mehrere Pläne für die möglichen Zufahrten und die Lage von Gebäuden und Parkplätzen. Diese Pläne stellte er unter anderem der Gemeinde T***** zur Verfügung. Diese hatte Interesse an der Ansiedlung der Autobahnstation, übertrug dem Kläger das diesbezügliche „Projektmanagement“ und beauftragte ihn, sie bei der Standortsuche gegenüber öffentlichen Stellen zu vertreten. Für die Pläne, die den für die Standortauswahl zuständigen Stellen übermittelt werden sollten, zahlte die Gemeinde dem Kläger und seinem Bruder insgesamt 120.000 Schilling. Dem Kläger war die beabsichtigte Verwendung der Pläne bekannt.
Nach Übersendung der Pläne kam es im März 1998 zu einer Besprechung im Wirtschaftsministerium, an der neben dem damaligen Minister und dem Bürgermeister von T***** auch der Kläger teilnahm. Dabei wurden die Gemeindevertreter für die Standortentscheidung an die Beklagte verwiesen. In weiterer Folge stellten der Bürgermeister, Mitglieder des Gemeinderats und der Kläger bei einer Besprechung Vertretern der Beklagten den Standort T***** vor. Dabei übergab der Kläger einige von ihm gezeichnete Pläne. Diese genügten den Anforderungen der Beklagten jedoch nicht; eine andere Gemeinde, die ebenfalls die Ansiedlung der Autobahnstation anstrebte, hatte schon genauere geliefert. Daher beauftragte die Gemeinde T***** ein anderes Ziviltechnikerbüro mit der Erstellung weiterer Unterlagen. Zu diesem Zweck stellte sie ihm auch die Pläne des Klägers zur Verfügung. Der Kläger wies das Ziviltechnikerbüro auf sein „Urheberrecht“ an den Plänen hin.
Ebenfalls im Jahr 1998 beauftragte die Beklagte das Forschungszentrum Seibersdorf mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Standortalternativen. Grundlage dieses Gutachtens war unter anderem der „Masterplan II“ des Klägers; ein Auszug aus diesem Plan ist - ohne den vom Kläger darauf im Original angebrachten „Urheberrechtsvermerk“ - im Gutachten abgedruckt. Nach Vorliegen des Standortgutachtens holte die Beklagte ein bodenmechanisches Gutachten ein, dem ebenfalls unter anderem der „Masterplan II“ des Klägers zugrunde lag.
Eine Interessentensuche der Beklagten scheiterte im April 2001 am Mangel an Bietern. Daraufhin schrieb sie die Errichtung einer Autobahnstation im Dezember 2001 neuerlich aus. Gegenstand war der Abschluss eines Bestandvertrags mit Errichtungs- und Betriebspflicht des Bestandnehmers; Angebote waren zu beiden Standortalternativen möglich. Zu den Ausschreibungsunterlagen gehörte insbesondere das Standortgutachten, in dem der „Masterplan II“ des Klägers enthalten war.
An der Ausschreibung beteiligte sich auch der Kläger, und zwar zunächst im eigenen Namen, dann als Vertreter einer Bietergemeinschaft. Den Zuschlag erhielt aber ein großes Bauunternehmen, das in weiterer Folge die Autobahnstation errichtete. Feststellungen zur deren tatsächlicher Gestaltung und zur behaupteten Verwendung von Plänen des Klägers trafen die Vorinstanzen nicht.
Der Kläger begehrt von der Beklagten 143.972,99 EUR sA. Die von ihm und seinem Bruder gezeichneten Pläne seien eigentümliche geistige Schöpfungen und daher Werke im Sinn des Urheberrechts. Sie seien bei der Bauführung ohne Einverständnis der Urheber „im Verantwortungsbereich der Beklagten“ in zahlreichen Punkten umgesetzt worden. Sein Bruder habe ihm die diesbezüglichen Ansprüche abgetreten. Das angemessene Entgelt errechne sich auf der Grundlage eines Baukostenaufwands von 150.000.000 Schilling (10.900.925 EUR) nach der Gebührenordnung für Ziviltechniker mit 143.972,99 EUR. Er fordere diesen Betrag aus jedem erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere als Vergütung nach § 86 UrhG, als Schadenersatz nach § 87 UrhG („weil die beklagte Partei die von mir an sie übermittelten Pläne und Zeichnungen in Kenntnis meines Urheberrechts schuldhaft und rechtswidrig verwenden bzw. in Kenntnis dessen das Bauvorhaben aufbauen ließ“) und nach §1041 ABGB. Die Beklagte habe den „Masterplan II“ auch selbst für die Erstellung von Gutachten (Standort, Bodenmechanik) verwendet.
Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Begehrens. Die Beklagte sei nicht Bauherrin der Raststation gewesen und daher nicht passiv legitimiert. Die Pläne des Klägers seien keine eigentümlichen geistigen Schöpfungen gewesen; eine Honorierung scheitere auch an deren mangelnder Umsetzbarkeit. Zudem sei der Kläger bereits von der Gemeinde T***** entschädigt worden; die Verwendung der Pläne durch die Beklagte sei daher jedenfalls zulässig gewesen. Der vom Kläger begehrte Betrag sei überhöht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Pläne seien lediglich Ausdruck einer technischen Lösung und kein Werk im Sinn des Urheberrechts. Zudem habe der Kläger die Pläne für die Gemeinde T***** erstellt, die dafür ein Entgelt gezahlt habe. Damit habe er der Verwendung durch die Gemeinde schlüssig zugestimmt. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass die Pläne (unter anderem) an die Beklagte weitergeleitet werden sollten, um eine Standortentscheidung zugunsten der Gemeinde T***** zu erwirken. Er könne sich der Verwendung der Pläne daher nicht widersetzen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Der Kläger stütze sich auf den Eingriff in sein Verwertungsrecht nach § 15 Abs 4 UrhG. Bauherrin und damit auch „Ausführer“ im Sinn dieser Bestimmung sei allerdings nicht die Beklagte, sondern allein jenes Bauunternehmen gewesen, das die Autobahnstation letztlich errichtet habe. Nur dieses hafte daher (allenfalls) nach § 86 UrhG, nicht auch Anstifter oder Gehilfen wie - folge man dem Vorbringen des Klägers - die Beklagte. § 89 UrhG, der die Solidarhaftung mehrerer Schuldner anordne, begründe keine Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts, sondern setze eine solche Verpflichtung voraus. Schadenersatz sei schon deshalb nicht zuzusprechen, weil der Kläger keine konkreten, nach der Differenzmethode zu ermittelnden Vermögensnachteile iSd § 87 Abs 1 UrhG behauptet habe. Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB könnte dem Kläger gegenüber der Beklagten nur unter der Voraussetzung zustehen, dass diese durch die Umsetzung der Pläne rechtsgrundlos bereichert wäre. Eine solche Bereicherung sei aber nicht erkennbar. Denn nach dem Bestandvertrag sei das Bauunternehmen verpflichtet gewesen, die Raststation auf eigene Kosten zu errichten. Daher habe es auch alle damit verbundenen Planungskosten allein tragen müssen. Durch die Nutzung der Pläne bereichert sei daher, wenn überhaupt, nur das Bauunternehmen, nicht die Beklagte.
Verfahrens- und Beweisrügen zum Werkcharakter der Pläne erledigte das Berufungsgericht nicht, weil es das Bestehen des Anspruchs ohnehin aus anderen Gründen verneinte. Die ordentliche Revision ließ es zu, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob für ein angemessenes Entgelt iSd § 86 Abs 1 Z 1 UrhG nur jene Person hafte, die einen Bauplan entgegen § 15 Abs 4 UrhG ohne Einwilligung des Planverfassers (Urhebers) selbst ausgeführt habe, oder ob die Haftung auch Anstifter und Gehilfen treffe.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Der Kläger stützt sich in seiner Revision auf zwei Gründe. Zum einen habe das von der Beklagten beauftragte Forschungszentrum Seibersdorf den „Masterplan II“ bei der Erstellung das Standortgutachtens verwertet. Damit habe die Beklagte selbst in das Urheberrecht des Klägers eingegriffen. § 86 UrhG sei aus diesem Grund unmittelbar anwendbar. Weiters habe sich die Beklagte durch die Verwendung des Masterplans einen Aufwand bei der Standortauswahl erspart, was einen Anspruch nach § 1041 ABGB begründe.
Zum anderen habe die Beklagte das Standort- und das bodenmechanische Gutachten (unter anderem) jenem Bauunternehmen zur Verfügung gestellt, das letztlich den Auftrag erhalten habe. Dieses habe daher über den darin enthaltenen „Masterplan II“ verfügt, den es bei der Errichtung des Bauwerks benutzt habe, und sich dadurch eigene Planaufwendungen erspart. Zu diesem Eingriff in Rechte des Klägers habe die Beklagte durch das Zurverfügungstellen des Plans beigetragen. Ansprüche nach § 86 UrhG und § 1041 ABGB bestünden auch gegen Anstifter und Gehilfen.
2. Richtig ist, dass das Forschungszentrum Seibersdorf den „Masterplan II“ im Auftrag der Beklagten bei der Bewertung der Standortalternativen verwendete, wobei es ihn auch (auszugsweise) im Gutachten abdruckte, und dass die Beklagte dieses Gutachten der Ausschreibung zugrunde legte. Das begründet aber keine Ansprüche des Klägers.
2.1. Die Verwertungsrechte des Urheberrechts bilden ein geschlossenes System (Walter, Österreichisches Urheberrecht I [2008] Rz 519; Anderl in Kucsko, urheber.recht [2008] 217). Die (bloße) Beurteilung (Bewertung) eines Bauvorhabens, das in einem von einem Dritten gezeichneten Plan dargestellt ist, lässt sich in dieses System nicht einordnen; sie ist als solche weder Vervielfältigung noch Verbreitung oder eine unkörperliche Verwertung durch die in den §§ 17 bis 18a UrhG taxativ genannten Handlungen. Durch die (bloße) Einbeziehung des vom Kläger dargestellten Projekts in die Standortstudie hat die Beklagte daher nicht in gesetzlich angeordnete Ausschließlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen. Dem Urheber auch ein solches Verhalten vorzubehalten würde letztlich bedeuten, dass jede Kunstkritik, die ja auch das Werk in untechnischer Weise „verwertet“, ebenfalls unzulässig wäre.
2.2. Der Abdruck einer Plankopie im Standortgutachten ist zwar eine der Beklagten zuzurechnende Vervielfältigung iSv § 15 Abs 1 UrhG. Diese Vorgangsweise war aber durch eine konkludent erteilte Werknutzungsbewilligung gedeckt.
2.2.1. Der Urheber kann die Nutzung seines Werks nicht untersagen, wenn er dem Nutzer - ausdrücklich oder schlüssig - ein Werknutzungsrecht (§ 24 Abs 1 Satz 2 UrhG) oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 1 UrhG) eingeräumt hat (4 Ob 184/04v = MR 2005, 34 - Leistungsbeschreibung). Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde (4 Ob 105/94 = MR 1995, 27 - Anpfiff; RIS-Justiz RS0077654). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (4 Ob 2161/96i = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen mwN; RIS-Justiz RS0077666, RS0077726).
2.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Kläger den strittigen „Masterplan II“ zwar (anscheinend) nicht im Auftrag der Beklagten oder der Gemeinde T***** geschaffen. Das Erstgericht hat aber - wenngleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - festgestellt, dass die Gemeinde dem Kläger die Erstellung der Pläne abgegolten hatte, da sie (unter anderem) der Beklagten Unterlagen für die Standortauswahl übermitteln wollte; dem Kläger sei bewusst gewesen, dass dies in weiterer Folge geschehen würde. Der Kläger hat in der Berufung nur die vom Erstgericht daraus gezogenen Schlussfolgerungen bestritten, nicht jedoch die Tatsache der Zahlung und die Feststellung der beabsichtigten und ihm bekannten Verwendung. Weiters steht fest, dass der Kläger einer Delegation der Gemeinde angehörte, die der Beklagten Pläne übergab.
Auf dieser Grundlage konnte der vom Kläger auf den Plänen angebrachte „Urheberrechtsvermerk“ weder von der Gemeinde noch von der Beklagten als ein Vorbehalt jeglicher Nutzung verstanden werden. Vielmehr konnte die Beklagte aus dem Verhalten des Klägers, insbesondere aus dessen Eingliederung in die Delegation der Gemeinde, aus dem Zeck der Vorsprache (Präsentation eines Standorts im Interesse der Gemeinde) und aus der Übergabe der Pläne ableiten, dass die Verwendung (auch) des „Masterplans II“ bei der Standortauswahl und - darauf aufbauend - bei einer allfälligen Ausschreibung zulässig sein sollte; einen anderen Zweck konnte die Übergabe der Pläne aus Sicht eines redlichen Empfängers nicht haben. Das gilt auch dann, wenn der Kläger den „Masterplan II“ - was nach den verworrenen Feststellungen des Erstgerichts nicht ausgeschlossen ist - dem Forschungszentrum Seibersdorf erst nachträglich übermittelt haben sollte. Denn diese Übersendung wäre eine bloße Fortsetzung des bei der Besprechung gesetzten Verhaltens; auch hier handelte der Kläger daher - zumindest aus Sicht der Beklagten - als Vertreter der an der Standortauswahl interessierten Gemeinde. Hätte er sich tatsächlich Ansprüche für den Fall vorbehalten wollen, dass er oder die später von ihm vertretene Bietergruppe den anscheinend erhofften Auftrag nicht erhalten würde, so hätte er dies ausdrücklich erklären müssen; in diesem Fall wäre freilich zu prüfen gewesen, ob seine Rechtsbeziehung mit der Gemeinde einen solchen Vorbehalt überhaupt zugelassen hätte.
2.2.3. Damit ist der Abdruck des Plans im Standortgutachten und dessen Verwendung bei einer Ausschreibung, die beide potenzielle Standorte betraf, von der konkludenten Zustimmung des Klägers gedeckt. Urheberrechtliche Ansprüche bestehen daher nicht. Das gilt unabhängig von der vom Erstgericht mit beachtlichen Gründen verneinten Frage, ob der „Masterplan II“ tatsächlich ein Werk im urheberrechtlichen Sinn ist oder bloß Ausdruck einer technischen Lösung (zu den Kriterien zuletzt 4 Ob 41/06t = ÖBl 2006, 280 [Gamerith] – Hundertwasserhaus IV; 4 Ob 62/07g = MR 2007, 321 [Höhne]- Flughafen Wien).
2.3. Die konkludente Zustimmung des Klägers schließt es auch aus, den Anspruch wegen der Verwendung des „Masterplans II“ bei der Bewertung der Standortalternativen auf § 1041 ABGB zu stützen. Zwar hat sich die Beklagte dadurch einen Aufwand erspart. § 1041 ABGB setzt aber eine ungerechtfertigte Bereicherung des Anspruchsgegners voraus und kann daher nicht herangezogen werden, wenn die Vermögensverschiebung durch eine Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten gedeckt ist (Koziol in KBB2 § 1041 Rz 11; Apathy in Schwimann3 § 1041 Rz 10, 12; Rummel in Rummel3 § 1041 Rz 9, alle mwN; aus der Rsp etwa 1 Ob 353/97m = SZ 71/128). Das trifft im vorliegenden Fall zu, weil die Beklagte - wie schon oben dargestellt - aus dem Verhalten des Klägers ableiten konnte, dass er mit der Verwendung des Plans bei der Standortbewertung und der Ausschreibung einverstanden war.
3. Auch der Beitrag der Beklagten zur (angeblichen) Nutzung des Plans durch das Bauunternehmen, das aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Bestandvertrags zur Errichtung und zum Betrieb der Autobahnstation verpflichtet war, kann den geltend gemachten Anspruch nicht begründen.
3.1. Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das „angemessene Entgelt“ - neben § 86 Abs 1 UrhG etwa auch § 53 Abs 1 MSchG und § 150 Abs 1 PatentG 1970 - haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage; in der Sache handelt es sich um Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB (4 Ob 246/97y = ÖBl 1998, 307 - Wurzelendreduzierer; RIS-Justiz RS0108478, RS0021397; zuletzt etwa 17 Ob 40/08v = ÖBl-LS 2009/195-199 - Tramontana II, und 5 Ob 28/09t; aus der Literatur etwa Walter, Schadenersatz, angemessenes Entgelt und Verletzergewinn bei Urheberrechtsverletzungen, MR 1995, 2 f [mit Hinweis auf die Materialien zum UrhG 1936]; Dillenz/Gutman, Praxiskommentar zum Urheberrecht2 [2004] § 86 Rz 1; Guggenbichler in Kucsko, urheber.recht [2008] 1235).
Auf dieser Grundlage ist es dogmatisch konsequent, dass solche Ansprüche im Marken- und Patentrecht nach § 54 Abs 2 MSchG und § 152 Abs 2 PatentG1970 nur gegen den Inhaber eines Unternehmens bestehen, nicht auch gegen dessen Bedienstete oder Beauftragte; denn nur Ersterer ist im Regelfall durch die Nutzung bereichert (17 Ob 40/08v - Tramontana II). Gleich entschied der Oberste Gerichtshof im Ergebnis zu § 88 Abs 1 UrhG, obwohl dort eine ausdrückliche Anordnung fehlt, dass „nur“ der Unternehmensinhaber hafte (4 Ob 279/01k = MR 2002, 156 [Walter] - Aufzugsanlagen [Haftung nur des Unternehmensinhabers, nicht des ebenfalls in Anspruch genommenen Beauftragten]; offen gelassen in 4 Ob 34/09t = EvBl 2009/135 - Alfons Walde). Diese Auslegung ist insbesondere durch die Systematik dieser Bestimmung gedeckt. Denn während § 88 Abs 2 UrhG die Haftung des Unternehmensinhabers für Schadenersatzansprüche „unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht“ der Bediensteten oder Beauftragten anordnet, fehlt in Abs 1 ein entsprechender Vorbehalt für Ansprüche auf das angemessene Entgelt. Damit wird deutlich, dass auch das Urheberrechtsgesetz die allein am Eingriff anknüpfende Haftung für das angemessene Entgelt nur gegenüber demjenigen anordnet, der daraus einen Nutzen zieht.
3.2. Diese speziellen Regelungen des Immaterialgüterrechts stimmen mit den Wertungen überein, die dem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ganz allgemein zugrunde liegen. Zweck dieses Anspruchs ist es, eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen oder auszugleichen (Apathy in Schwimann3 § 1041 Rz 1; Koziol in KBB2 § 1041 Rz 1; beide mwN); daher besteht er nur, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat (4 Ob 114/02x = SZ 2002/75; RIS-Justiz RS0116468).
Daraus folgt, dass Personen, die selbst nicht in ein fremdes Recht oder Rechtsgut eingreifen, sondern nur den Eingriff eines anderen veranlassen oder unterstützen, nicht Schuldner des Verwendungsanspruchs sind. Denn die Vermögensverschiebung findet in einem solchen Fall zwischen dem Berechtigten und jener Person statt, die tatsächlich die Eingriffshandlung setzt und daraus einen Nutzen zieht. Bei bloßen Anstiftern und Gehilfen tritt demgegenüber kein Vermögenszuwachs ein, der rückgängig zu machen wäre.
Richtig ist, dass mehrere Personen, die in ein fremdes Rechtsgut eingegriffen oder daraus Nutzen gezogen haben, dem Verkürzten solidarisch haften (1 Ob 511/92 = SZ 65/5 mwN). Das gilt jedoch nur, wenn tatsächlich eine gemeinsame Nutzung vorlag oder wenn mehrere Personen eine Sache verwendeten und eine Aufteilung der Nutzungsperioden nicht möglich ist (Apathy in Schwimann3 § 1041 Rz 22 mwN; Rummel in Rummel3 § 1041 Rz 16). Dass auch Anstifter oder Gehilfen, die die anspruchsbegründende Nutzungshandlung nicht selbst gesetzt haben und dadurch auch nicht bereichert sind, solidarisch mit dem tatsächlich Bereicherten hafteten, lässt sich daraus nicht ableiten.
3.3. Diese Erwägungen gelten auch für die Auslegung von § 86 Abs 1 UrhG. Danach ist zwar nicht eine konkret nachgewiesene Bereicherung herauszugeben, sondern jedenfalls ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Diese Regelung erfolgte allerdings nur, um „allen Streitfragen, die sich an das Wort ‘Bereicherung’ knüpfen, ein Ende zu machen“ (EB zum UrhG 1936; abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht [1986] 174). Sie ändert nichts am Zweck von § 86 Abs 1 UrhG, jene Vermögensverschiebung rückgängig zu machen, die durch den unberechtigten Eingriff in Ausschließungsrechte des Urhebers eingetreten ist. Eine solche Vermögensverschiebung erfolgt auch hier nicht zugunsten von Anstiftern und Gehilfen, die selbst keinen Nutzen aus der Verwertungshandlung ziehen. Ihre Haftung ist daher schon aufgrund allgemeiner bereicherungsrechtlicher Erwägungen zu verneinen.
Die gegenteilige Auffassung von Guggenbichler (in Kucsko, urheber.recht [2008] 1239) beruht anscheinend auf einer nicht weiter begründeten Gleichbehandlung von Entschädigungs- und Unterlassungsansprüchen. Sie berücksichtigt nicht, dass Unterlassungsansprüche gegen zukünftiges rechtswidriges Verhalten gerichtet sind, das auch in Tatbeiträgen von Anstiftern und Gehilfen liegen kann. Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG setzt demgegenüber eine beim Schuldner eingetretene Bereicherung voraus.
3.4. Im vorliegenden Fall ist eine Bereicherung - folgt man dem Vorbringen des Klägers - allenfalls bei jenem Bauunternehmen eingetreten, das die Autobahnstation auf eigene Rechnung errichtet und sich dabei möglicherweise durch die Nutzung des „Masterplans II“ eigene Aufwendungen erspart hat. Die Beklagte hat dazu allenfalls einen Beitrag geleistet, indem sie diesen Plan (mittelbar) in die Ausschreibungsunterlagen aufnahm und damit (auch) dem Bauunternehmen zur Verfügung stellte. Eine Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten ist durch die angebliche Nutzung dieses Plans bei der Errichtung der Autobahnstation aber nicht eingetreten. Sie haftet daher weder nach § 86 Abs 1 UrhG noch nach § 1041 ABGB. Auf die Frage, ob die Pläne des Klägers überhaupt Werke im urheberrechtlichen Sinn sind und nicht bloß technische Lösungen ausdrücken, kommt es daher auch hier nicht an.
4. Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, dass der Kläger keinen konkreten Schaden behauptet habe, wird von der ausschließlich auf § 86 UrhG und § 1041 ABGB gestützten Revision nicht bekämpft. Es ist zweifelhaft, ob diese Auffassung mit der Rechtsprechung zu § 87 Abs 3 UrhG vereinbar ist, wonach der Kläger für die dort angeordnete Schadenspauschalierung einen konkreten Vermögensschaden weder behaupten noch beweisen muss (4 Ob 292/98i = MR 1999, 171 [Walter] - Mittelschulatlas; RIS-Justiz RS0111242). Das ist hier aber schon deshalb nicht näher zu prüfen, weil die Beklagte jedenfalls kein Schadenersatzansprüche begründendes Verschulden trifft. Denn ein Urheberrechtseingriff durch das Bauunternehmen, für den die Beklagte allenfalls als Gehilfin einstehen müsste, wäre nur anzunehmen, wenn (a) der Plan ein Werk im Sinn des Urheberrechts war und (b) die (konkludente) Zustimmung des Klägers zur Verwendung des Plans bei der Ausschreibung nicht auch die (angebliche) Verwertung bei der Errichtung der Autobahnstation selbst deckte. Die Beklagte konnte in vertretbarer Weise annehmen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
5. Aus diesen Gründen muss die Revision des Klägers scheitern. Allgemein gilt: Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG besteht wegen seines bereicherungsrechtlichen Charakters nur gegen jene Person, die aus dem Eingriff in Rechte des Urhebers einen Nutzen zieht, nicht jedoch gegen Anstifter und Gehilfen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Schlagworte
Autobahnstation (Masterplan II),Textnummer
E92472European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00163.09P.1119.000Im RIS seit
18.02.2010Zuletzt aktualisiert am
20.12.2013