Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 65.000 EUR), über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Beschlusses vom 29. September 2009, 4 Ob 156/09h, mit welchem ihr Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. August 2009, GZ 2 R 163/09a-13, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 29. September 2009, 4 Ob 156/09h, wird dahin berichtigt, dass der letzte Satz der Begründung wie folgt lautet:
„Andere erhebliche Rechtsfragen macht der Revisionsrekurs nicht geltend. Im Hauptverfahren wird für die Fassung des Urteilsspruchs auf die Entscheidung 4 Ob 62/09k Bedacht zu nehmen sein."
Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag, dessen Kosten die beklagte Partei selbst zu tragen hat, abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 29. September 2009, 4 Ob 156/09h, hat der Senat einen außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Die Beurteilung der Wiederholungsgefahr durch das Rekursgericht sei nicht unvertretbar, andere Gründe, etwa die im Lichte der Entscheidung 4 Ob 62/09k geringfügig zu weite Fassung des Unterlassungsbegehrens, habe der Revisionsrekurs nicht geltend gemacht.
Mit ihrem Berichtigungsantrag strebt die Beklagte eine teilabweisende Sachentscheidung an. Sie habe im Revisionsrekurs sehr wohl auf die zu weite Fassung des Begehrens hingewiesen. Hätte der Oberste Gerichtshof dies beachtet, so hätte er (den außerordentlichen Revisionsrekurs zugelassen und) wie im Verfahren 4 Ob 62/09k entschieden.
Rechtliche Beurteilung
Der Berichtigungsantrag ist nur in geringem Ausmaß berechtigt. Es trifft zu, dass die Beklagte in der Zulassungsbeschwerde des Revisionsrekurses kurz auf die im Lichte der Entscheidung 4 Ob 62/09k geringfügig zu weite Fassung des Unterlassungsbegehren hingewiesen hat. Die insofern tatsächlich missverständliche Begründung des Beschlusses vom 29. September 2009 ist daher zu berichtigen (§ 78 EO iVm §§ 419, 430 ZPO).
Im Übrigen bleibt der Berichtigungsantrag jedoch erfolglos. Denn die von der Beklagten angestrebte Sachentscheidung wäre nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO möglich. Eine solche Rechtsfrage hat die Beklagte durch den Hinweis auf die von 4 Ob 62/09k geringfügig abweichende Formulierung des Spruchs nicht aufgezeigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte in erster Instanz - wohl aus prozesstaktischen Gründen - ausdrücklich erklärt hatte, das Sicherungsbegehren ausschließlich wegen fehlender Wiederholungsgefahr zu bestreiten. Sie hatte sich daher weder gegen das Bestehen einer Unterlassungspflicht noch gegen die konkrete Fassung des Begehrens gewehrt. Gleiches galt für ihre Rekursbeantwortung. Im Revisionsrekurs stützte sie sich daher insofern auf ein neues, bisher nicht verfahrensgegenständliches Verteidigungsmittel. Zudem begründet es nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu eng oder zu weit gefasst ist (RIS-Justiz RS0037671; zuletzt etwa 4 Ob 144/08t und 3 Ob 279/08p). Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, in den Vorinstanzen völlig unstrittig gebliebene Begehren zu korrigieren, weil sie in Randbereichen nicht mit der Formulierung des Unterlassungsgebots in einer inzwischen ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung (hier: 4 Ob 62/09k) übereinstimmen. Denn für die Zukunft ist die Rechtslage durch die letztgenannte Entscheidung ohnehin geklärt. Eine gravierende Fehlbeurteilung, die im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor, weil das im Sicherungsverfahren erlassene Verbot nur geringfügig von jenem in 4 Ob 62/09k abweicht und die Rechtslage für das Hauptverfahren ohnehin durch einen Hinweis auf die letztgenannte Entscheidung klargestellt werden kann.
Aus diesen Gründen ist der Berichtigungsantrag abzuweisen, soweit er auf eine Berichtigung (Änderung) des Spruchs gerichtet ist. Kosten sind der Beklagten nicht zuzusprechen, da die vom Senat vorgenommene Berichtigung der Begründung gegenüber der mit dem Antrag angestrebten inhaltlichen Änderung der Entscheidung kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. Zudem hätte auch ein voller Erfolg des Berichtigungsantrags keinen Anspruch auf Kostenersatz begründet, weil selbst die von der Beklagten angestrebte Änderung der Sachentscheidung keine Kostenersatzpflicht des Klägers ausgelöst hätte (§ 43 Abs 2 ZPO, vgl 4 Ob 62/09k).
Anmerkung
E922744Ob156.09h-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00156.09H.1119.000Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009