Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** K*****, vertreten durch Dr. Robert Starzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) J***** R*****, und 2) D***** S*****, beide vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.983,24 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. September 2009, GZ 34 R 112/09m-75, mit dem infolge Rekurses der beklagten Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 5. Juni 2009, GZ 29 C 986/06i-68, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 5. 6. 2009 wies das Erstgericht Anträge der Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls vom 6. 10. 2006, auf neuerliche Zustellung dieses Zahlungsbefehls und auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl ab. Den mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Einspruch der Beklagten gegen den Zahlungsbefehl wies das Erstgericht zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Dieser zuletzt genannte Ausnahmefall liegt hier ebenso wenig vor wie ein wertungsmäßig vergleichbar gelagerter Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht. Die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach ständiger Rechtsprechung keine solche, der Zurückweisung der Klage gleichzuhaltende Verweigerung des Zugangs zu Gericht (9 ObA 137/08z; RIS-Justiz RS0044536); ebenso wenig die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (4 Ob 200/02v). Für die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft gilt nichts anderes, ebenso wenig für die Abweisung des Antrags auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls.
Zur - von der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag abhängigen - Zurückweisung des Einspruchs enthält der Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen oder Anträge.
Anmerkung
E925888Ob133.09fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00133.09F.1119.000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010