Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen P***** R***** wegen § 202 Abs 1, § 207 Abs 2, § 105 Abs 1, § 15 StGB, AZ 11 Os 167/09g, über den Ablehnungsantrag des P***** R***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Graz (einschließlich des Präsidenten) ist nicht berechtigt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gleichzeitig mit seinem „Wiedereinsetzungsantrag der Wiederaufnahme" des Verfahrens 22 Hv 11/02p des Landesgerichts für Strafsachen Graz beantragt P***** R*****, das Oberlandesgericht Graz für befangen zu erklären. Er habe keine strafrechtlich relevanten Sexualdelikte an Unmündigen begangen. Seit dem 31. 8. 2001 erleide er eine „unfaire Strafverfolgung". Aus diesen Gründen stelle er einen Befangenheitsantrag (ua) gegen das „Oberlandesgericht für Steiermark".
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig.
Textnummer
E92419European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA05316.09I.1120.000Im RIS seit
20.12.2009Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010