TE UVS Steiermark 2012/06/26 20.3-12/2012

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Veröffentlicht am 26.06.2012
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die am 16. April 2012 eingelangte Beschwerde des Dr. E V, geb. am, vertreten durch Mag.jur. Eb T, Universität W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Amtshandlung am 13.November 2011 durch einen Beamten der Polizeiinspektion H) gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Abs 1 und Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wie folgt entschieden:

 

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

I.1. In der mit 10. April 2012 datierten Beschwerde wird Nachfolgendes vorgebracht:

 

I. Zulässigkeit

A. Rechtzeitigkeit

Am 13. November 2011 erteilte der Bezirkshauptmann von Hartberg (Steiermark) den Befehl, das Nationale der Tierschützer festzustellen, die sich in der Nähe einer Jagd befunden haben sollen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer als mutmaßlicher Tierschützer angehalten und sein Nationale durch einen Polizeibeamten festgestellt, d.h. er wurde einer Identitätsfeststellung unterzogen.

Erst am 27.2.2012 erfuhr von diesem, rechtlich nicht zulässigen (s.u.) Befehl des Bezirkshauptmannes. Der unzulässige Befehl und die aufgrund des Befehles erfolgte Identitätsfeststellung sind als Einheit zu sehen. Die Unzulässigkeit der Identitätsfeststellung wurde erst durch Kenntnis des unzulässigen Befehls offenbar. Von diesem Befehl erlangte der Beschwerdeführer erst am 27.2.2012 Kenntnis. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Beschwerdefrist zu laufen.

Beweis: Rückschein, gegebenenfalls bei der belangten Behörde anzufordern, aus der sich das Zustellungsdatum der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu AZ BH Hartberg BHHB-15.1-32839/2011 ergibt, das jenes Protokoll der PI-Anzeigen enthält, in dem auf den erwähnten Befehl des Bezirkshauptmannes Bezug genommen wurde.

Einvernahme des Bf

Da das Ende der sechswöchigen Beschwerdefrist auf den 9. April 2012, dem Pfingstmontag und somit einen gesetzlichen Feiertag gefallen wäre, endete die Beschwerdefrist am darauffolgenden Werktag (§ 33 Abs 2 AVG), den 10. April 2012. Die Beschwerde wurde an diesem Tag, und damit rechtzeitig (§ 33 Abs 3 AVG), zur Post gegeben.

Zur Rechtzeitigkeit des Eventualantrages: Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens behauptet, es hätte bereits vorher, nämlich um 15:45 ein Anhaltungs- und Identitätsfeststellungsversuch stattgefunden. Sofern ein solcher Anhaltungsversuch tatsächlich stattgefunden haben sollte, was der Beschwerdeführer nicht für wahrscheinlich hält, ist dieser ihm jedenfalls damals nicht zur Kenntnis gelangt und er erfuhr erst am 27.2.2012 davon. Somit ist auch hinsichtlich des Eventualantrages die Beschwerdefrist gewahrt.

Beweis: Wie bisher, sowie

 

B. Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangs

Die erfolgte Anhaltung und Identitätsfeststellung stellt fraglos einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VfSlg. 9013/1981), da sie von den handelnden Beamten mit absoluten Duldungs- bzw Befolgungsanspruch vorgenommen wurde und keine Rede etwa von Freiwilligkeit war (vgl auch VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988, 10319/1985, 9931/1984 und 9813/1983).

Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass durch den in Beschwerde gezogenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde und, wie noch zu zeigen sein wird, dessen Rechte dabei auch verletzt wurden. Konkret handelt es sich um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie es etwa in § 1 DSG sowie Art 8 MRK verankert ist, sowie das Recht auf persönliche Freiheit (Art 5 MRK). Der Verwaltungsakt war, wie unten noch gezeigt werden wird, eine Identitätsfeststellung wie sie u.a. auch das SPG vorsieht, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben gewesen wären (und ohne das andere Gesetze eine hinreichende Basis für so eine Vorgehensweise liefern würden). Insofern liegt auch eine Verletzung des § 87 SPG (Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen) vor.

 

C. Örtliche Zuständigkeit

Die Anhaltung und Identitätsfeststellung gegen 16 Uhr fand auf der Landstraße Richtung H, im politischen Bezirk H, Steiermark statt.

Der von der Behörde behauptete Anhaltungsbefehl 15:45, der hier evenualiter in der befindlichen Bf. Der Befehl des Bezirkshauptmannes ging von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg aus und erreichte die Beamten über die BLS Hartberg.

Somit fanden alle in Beschwerde gezogenen Handlugen im politischen Bezirk Hartberg (Steiermark) statt und ist auch die örtliche Zuständigkeit des UVS Steiermark ist völlig unzweifelhaft.

 

II. Sachverhalt

Am 13. November 2011, vormittags fand eine Jagd in P (Bezirk Hartberg, Steiermark) statt, die von Tierschutzaktivisten beobachtet wurde.

Am 13. November 2011 um 12:02 Uhr erteilte Bezirkshauptmann Wh von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, den Auftrag, sämtliche Nationale der Aktivisten festzustellen.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer (Bf) als mutmaßlicher Tierschützer durch Revierinspektor Ha (Polizeiinspektion H) angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen, indem in den amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein) des Bf Einsicht genommen wurde. Die erwähnte Anhaltung und Identitätsfeststellung fand gegen 16:00 Uhr statt.

Der Beschwerdeführer war vor der Identitätsfeststellung mit seinem Pkw auf der Landstraße Richtung H unterwegs und wurde zwecks Identitätsfeststellung angehalten. Der Beschwerdeführer war daher zunächst der Auffassung, es handle sich um eine normale Verkehrskontrolle. Erst durch die Angaben des RevInsp Ha, dass seitens der BH der Auftrag erteilt wurde, sämtliche Nationale (also sämtliche Identitätsdaten) der Aktivisten festzustellen, wurde dem Bf bewusst, dass es sich hier nicht um eine übliche Verkehrskontrolle bzw Lenkerkontrolle handelte, sondern dass die BH seine Identitätsdaten feststellen wollte, da er für einen Tierschutzaktivisten gehalten wurde. Die Anhaltung und Identitätsfeststellung erfolgte nicht für Zwecke der Verkehrspolizei sondern, wie der einschreitende Beamte RevInsp Ha später selbst zu Protokoll gab, zum Zweck, in Erfüllung des Auftrags des Bezirkshauptmannes die Nationale eines Tierschützers festzustellen.

Beweis: Beilage 1 (Protokoll der PI Anzeigen vom 16.11.2011 (6:48:17) zu BH Hartberg BHHB-15.1-32839/2011, Angaben von RevInsp Ha Einvernahme des Bf

Eventualvorbringen:

Seitens der belangten Behörde wurde die Behauptung aufgestellt, die Beamten hätten den Bf schon vorher, um 15:45 Uhr einen Anhaltebefehl erteilt und zwar durch deutlich sichtbar erhobenen Arm. Der Bf bestreitet dies ausdrücklich, da er eine solche Aufforderung weder gesehen hat, noch sie aufgrund seiner Wahrnehmungen wahrscheinlich ist.

Sollte der UVS zur Auffassung gelangen, dass tatsächlich schon vorher ein Anhaltungssbefehl erteilt wurde, so richtet sich die vorliegende Beschwerde (auch) gegen diesen Anhaltungsbefehl in Zusammenhang mit dem dazu erteilten Befehl der BH.

Beweis: wie bisher sowie

Beilage 2 Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu AZ BH Hartberg BHHB-15.1-32839/2011

 

III. Beschwerdegründe (Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes)

Die Beschwerde richtet sich gegen die erwähnte Anhaltung und Identitätsfeststellung des Bf in Zusammenhang mit dem Befehl des Bezirkshauptmannes.

In Österreich besteht keine allgemeine Pflicht, einen Ausweis jederzeit auf Aufforderung von Polizeibeamten herzeigen zu müssen (VwGH 96/01/1071; Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht Rz 456). Die Polizei hat keine allgemeine Befugnis, von Bürgern einen Ausweis zu fordern (VwGH 96/01/1071; Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeigesetz Rz 456). Polizeiliche Identitätsfeststellungsbefugnisse sind stets an konkret normierte Voraussetzungen geknüpft. Solche Befugnisse und Voraussetzungen finden sich in StPO, SPG und VStG und - Ausländer betreffend - im FPG. Keine der dort normierten Voraussetzungen lag gegenständlich auch nur entfernt vor oder wurde von der Behörde behauptet. Weder war der Bf einer gerichtlichen Straftat verdächtigt oder konnte über sie Auskunft geben (§ 117 StPO, § 35 SPG), noch wurde er bei einer Verwaltungsübertretung betreten (§ 35 VStG). Auch war (und ist) der Bf österreichischer Staatsbürger, somit also kein Fremder iSd § 32 FPG.

Anhalte- und Identitätsfeststellungsgrund war, wie sich aus dem Auftrag des bzw. der BH klar ergibt, dass der Bf für einen Tierschützer gehalten wurde. Der Verdacht, Tierschützer zu sein, ist aber in keiner rechtlichen Bestimmung als Voraussetzung für eine Identitätsfeststellung normiert. Somit kann die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Akt nicht auf die vorgenannten Normen stützen.

§ 97 Abs 5 StVO iVm § 102 Abs 5 KFG kennt eine spezielle Form der Anhaltung und Ausweisleistung für verkehrspolizeiliche und kraftfahrpolizeiliche Zwecke: Die Anhaltung zur Lenkerkontrolle (§ 97 Abs 5 erster Fall StVO) und die Durchführung derselben (§ 102 Abs 5 KFG). Auch diese Norm stellt keine allgemeine Befugnis für die Polizei auf, Ausweise zu kontrollieren, sondern dient der Straßen- und Kraftfahrpolizei (vgl auch VwGH B 246/99 VfSlg 15824: Verkehrssicherheitsaspekt). Nur zu den in § 97 Abs 5 StVO genannten verkehrspolizeilichen (bzw Abs 5 erster Fall betreffend: kraftfahrpolizeilichen) Zwecken darf nach § 97 Abs 5 StVO angehalten werden (UVS Vorarlberg 17.4.2009, GZ 1-110/09; vgl auch UVS Steiermark 6.2.2006 30.6-108/2005). Auch die in leg cit erwähnte Anhaltung zwecks Durchführung einer anderen Amtshandlung muss sich auf verkehrspolizeiliche Aspekte beziehen, beispielsweise wenn der Lenker oder ein Beifahrer der Gurtpflicht zuwiderhandelt (vgl Pürstl, StVO13 (2011) FN 12, AB 84/1).

Zweck der Anhaltung und Identitätsfeststellung des Bf war aber kein verkehrspolizeilicher oder kraftfahrrechtlicher, sondern der Umstand, dass dieser nach Auffassung der Beamten ein Tierschutzaktivist war und die Beamten den Auftrag hatten, die Identität der Tierschutzaktivisten festzustellen.

Somit kann die gegenständliche Anhaltung und Identitätsfeststellung auch nicht auf § 97 Abs 5 StVO bzw § 102 Abs 5 KFG gestützt werden. Sie ist damit ohne Rechtsgrundlage erfolgt, ist damit rechtswidrig und hat dem Bf daher in seinen subjektiven Rechten (siehe dazu bereits oben) verletzt.

Eventualvorbringen:

Sofern tatsächlich wie von der belangten Behörde behauptet, bereits vorher ein Anhaltebefehl gegeben worden war, so handelte es sich dabei ebenfalls um eine rechtswidrige verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsmaßnahme, da diese aus den eben erwähnten Gründen keine gesetzliche Grundlage hatte. Auch könnte dann die später erfolgte Anhaltung und Identitätsfeststellung daher nicht auf § 35 VStG (wegen Verstoßes gegen § 97 Abs 5 StVO) gestützt werden, da die Anhaltung eben nicht zu den in § 97 Abs 5 StVO genannten Zwecken erfolgte, somit auch nicht auf leg cit gestützt werden kann und somit auch nicht befolgt zu werden braucht.

 

Es wurde insbesondere beantragt die in Beschwerde gezogenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Gänze, in eventu, Teile derselben, für rechtswidrig erklären sowie dem Beschwerdeführer die Kosten zuzusprechen.

 

Neben der Vollmacht wurden auch die Anzeige der Polizeiinspektion H vom 13. November 2011, GZ/PI: A1/0000009106/01/2011, als auch das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 20. Februar 2012, GZ.: BHHB-15.1-32839/2011, von der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Verdacht der Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO) angeschlossen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark holte den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, GZ.: BHHB-15.1-32839/2011, ein. Dort wurde zu obiger GZ eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 16. November 2011 übermittelt, wonach dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, dass er am 13. November 2011, um 15:45 Uhr, in der Gemeinde H-Umgebung, F, Landesstraße, Abzweigung F Richtung, Gasthaus S, den Pkw lenkte und hiebei von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe, weil er die Fahrt fortsetzte. Dadurch sei die Verwaltungsvorschrift des § 97 Abs 5 StVO verletzt worden. Auf Grund des rechtzeitig eingebrachten Einspruches vom 28. November 2011 wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet und hiebei als Zeuge RI B Ha von der Polizeiinspektion H einvernommen. Der Inhalt der Zeugenaussage vom 20. Februar 2012 vor der Bezirkshauptmannschaft Hartberg hatte nachfolgenden Inhalt:

 

Die gegenständliche Anzeige wurde von mir erstattet und halte ich meine Angaben vollinhaltlich aufrecht. Zum gegenständlichen Zeitpunkt hatte ich meinen Standort bei der Abzweigung F - Richtung Gasthaus S auf der L und kam mir der Beschuldigte als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen entgegen.

Zuvor wurden von mir schon zwei Pkw angehalten. Diese standen bei der Abzweigung. Die Anhaltung des gegenständlichen Pkw erfolgte so, dass ich mich auf die Fahrbahn stellte und ein gut sichtbares und deutliches Anhaltezeichen dem Lenker gab.

Ich hob den rechten Arm senkrecht in die Höhe und zeigte mit dem Zeigefinger der linken Hand auf den Lenker. Ich konnte eindeutig wahrnehmen, dass der Beschuldigte mich kurzzeitig ansah und ohne anzuhalten weiterfuhr. Die Fahrgeschwindigkeit wurde vom Lenker zwar vermindert, jedoch setzte er seine Fahrt fort. Aufgrunddessen wurde mit eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn die Verfolgung aufgenommen und konnte der Lenker auf der L (nach ca. 300 m weiter) angehalten werden.

Der Lenker wurde von mir von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt.

 

Desweiteren waren Schriftsätze des Beschwerdeführers im Akt.

 

II. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:

 

1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Beschwerde über die Amtshandlung in F, Landesstraße, wurde von einem Beamten der Polizeiinspektion H durchgeführt und liegt die vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, sodass die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.

 

2. Gemäß § 67 c Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

Die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgte am 13. November 2011 durch einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion H. Ebenso wurde im Rahmen dieser Amtshandlung eine Identitätsfeststellung durchgeführt, um eine Anzeige nach der Straßenverkehrsordnung zu erstatten (siehe Anzeige der Polizeiinspektion H vom 16. November 2011). Somit war die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Beschwerdeführer diesem bereits am 13. November 2011 bekannt und endete die Frist zur Einbringung der Beschwerde somit am 27. Dezember 2011. Wenn der Beschwerdeführer hiezu ausführt, dass er erst am 27. Februar 2012 von einem Befehl des Bezirkshauptmannes erfuhr, die Identität der Tierschützer festzustellen, so rechtfertigt der Einwand nicht die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Dies deshalb, da der Befehl des Bezirkshauptmannes eine interne Anordnung darstellt (siehe Anzeige) und die Identitätsfeststellung bzw. Anhaltung des Beschwerdeführers im Rahmen des Verdachtes einer Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO erfolgte. Auch war der Beschwerdeführer nicht behindert vom Beschwerderecht Gebrauch zu machen, da es ihm freistand in die Anzeige der Polizeiinspektion H vom 16. November 2011 Einsicht zu nehmen, zumindest ab Kenntnis der gegen ihn erlassenen Strafverfügung (zugestellt am 21. November 2011). Auch musste der Beschwerdeführer bereits nach der Amtshandlung mit einer Anzeige rechnen, da seine Daten hiezu aufgenommen wurden. Bemerkt wird, dass letztendlich die Anhaltung am 13. November 2011, um 15:45 Uhr, des Pkws, den der Beschwerdeführer lenkte, zur Verfolgung des Verdachtes einer straßenverkehrsrechtlichen Übertretung durchgeführt wurde. Inwieweit ein Anhalteversuch zuvor sich auf den Befehl des Bezirkshauptmannes gründet, braucht bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht näher erörtert zu werden. Dass der Beschwerdeführer vom Befehl - wie in der Beschwerde ausführt - erst am 27. Februar 2012 Kenntnis erlangte, ist ohnedies ohne Belang, da ein derartiger Befehl eine interne Anordnung an die Polizeiorgane darstellt. Hiebei wurde noch nicht Befehlsgewalt oder Zwang gegenüber individuell bestimmten Adressaten ausgeübt wird. Es bedarf erst eines weiteren Handelns - nämlich des Polizeiorganes gegenüber dem Betroffenen - um von der Ausübung einer unmittelbaren Befehls- bzw. Zwangsgewalt gegenüber einer Person sprechen zu können.

 

Da somit die Beschwerde wegen der Anhaltung und der damit verbundenen Identitätsfeststellung außerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67 d Abs 2 Z 3 AVG konnte daher auch unterbleiben.

Schlagworte
Beschwerdefrist; Fristbeginn; interne Anordnung; Kenntnis; Behinderung
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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