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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters durch Unterlassung der Vorlage einer entscheidungsrelevanten Frage der Auslegung des Unionsrechts - hier betreffend die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Asylantrags - an den EuGH; fragwürdige Auslegung der Dublin II-VO durch den Asylgerichtshof durch Annahme des "Reißens der Anknüpfungskette" im Fall der kurzfristigen Ausreise des Asylwerbers in einen DrittstaatSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 29. November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er hinsichtlich seines Fluchtweges an, drei Monate zuvor Pakistan verlassen zu haben und über den Iran und die Türkei in die Europäische Union gereist zu sein. Sodann wäre er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Auf Grund dieser Angaben stellte das Bundesasylamt am 7. Dezember 2011 an Ungarn ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne des Art17 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin-II-VO). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 erklärten sich die ungarischen Behörden zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit.
In Bezug auf die geführten Konsultationen mit Ungarn brachte der Beschwerdeführer in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Jänner 2012 vor, Ungarn nicht zu kennen, nie in diesem Land gewesen zu sein und nicht zu verstehen, warum er nun dorthin gehen sollte. Dem Vorhalt, dass jene Personen, mit denen er seinen eigenen Ausführungen zufolge in Österreich aufgegriffen worden sei, angegeben hätten, sie wären über Ungarn ins Bundesgebiet gelangt, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er zusammen mit diesen Leuten bloß aufgegriffen, nicht jedoch mit ihnen gemeinsam gereist wäre.
1.2. Das Bundesasylamt wies daraufhin den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18. Jänner 2012 gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005; idF BGBl. I 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005), als unzulässig zurück, weil gemäß Art10 Abs1 Dublin-II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig wäre. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Jänner 2012 wies der Asylgerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung vom 7. Februar 2012 gemäß §§5 und 10 AsylG 2005 ab. Auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers sowie der mit ihm in Österreich aufgegriffenen Fremden geht der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer in Griechenland in die Europäische Union gelangt und von dort über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich weitergereist sei. Betreffend die Zuständigkeit Ungarns zu Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers hält der Asylgerichtshof Folgendes fest:
"Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art5 Abs1 Dublin-II-VO) Kriterien der Art6-12 bzw 14 und Art15 Dublin-II-VO, beziehungsweise nach dem Auffangtatbestand des Art13 Dublin-II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt
zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art10 Abs1 Dublin-II-VO besteht. Das Bundesasylamt nahm aufgrund der Angaben, der mit dem Beschwerdeführer gleichzeitig aufgegriffenen weiteren drei Pakistani, insbesondere der Aussage des [M. R.] Konsultationen mit Ungarn auf und erklärte sich in der Folge Ungarn zutreffend zur Wiederaufnahme des Genannten gemäß Art10 Abs1 Dublin-II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt nicht mehr in Betracht, da der Beschwerdeführer nach dem Aufenthalt in Griechenland das Gebiet der EU über Mazedonien und Serbien wieder verlassen hat.
Der Beschwerdeführer gab an, von Griechenland über eine Route, die er nicht angeben konnte, nach Österreich gelangt zu sein. Aus den Angaben der mit ihm aufgegriffenen Pakistani ergibt sich die Route über Mazedonien und Serbien. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinem - unbescheinigten - Aufenthalt in Griechenland mit seiner Ausreise nach Mazedonien und Serbien zwischenzeitig das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen hat und damit die 'Anknüpfungskette quasi gerissen' ist (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO³, Seite 107, K11 zu Art10) - durch das Verlassen der Mitgliedstaaten ohne Asylantragstellung in Griechenland und mangels bestehender Zustimmungserklärung Griechenlands liegt für eine nach Art10 Abs1 Dublin II VO schwebend gewesene Zuständigkeit Griechenlands gar kein kompetenzbegründender Sachverhalt mehr vor - sowie des Umstandes, dass die ungarischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen über alle entscheidungswesentlichen Umstände informiert wurden, erging die ausdrückliche Zustimmung somit aufgrund auf Grundlage vollständiger Informationen.
Da der Beschwerdeführer nur angeben konnte, von Griechenland bis Österreich gereist zu sein und wiederholt betonte, er wisse nicht, über welche Länder er nach Österreich gelangt sei, kann aus seiner Bestreitung, er wäre nie in Ungarn gewesen, für ihn nichts gewonnen werden, da diese Behauptung jedenfalls unglaubwürdig ist. Wenn der Beschwerdeführer nicht weiß, durch welche Länder er gereist ist, kann er auch nicht wissen, dass er dezidiert nicht über Ungarn nach Österreich gelangt sei. Die von seinen Mitgeschleppten angegebene Reiseroute ist eine direkte und als Schlepperroute hinlänglich bekannte Route, um von Griechenland nach Österreich zu gelangen und konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, aus welchen Gründen an der Richtigkeit der Angaben seiner Mitreisenden und den Erhebungsergebnissen der Polizei gezweifelt werden sollte und wieso er plötzlich mitten in einem kleinen Ort im Burgenland zufällig drei Landsleute getroffen hätte und einer von diesen sogar explizit angab, mit ihm gemeinsam gereist zu sein.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin-II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im 'Dublin-Verfahren', VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art7 VO 1560/2003 ergibt sich ferner keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin-II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese."
Zwingende Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs in die materielle Prüfung des Asylantrags gemäß Art3 Abs2 Dublin-II-VO seien nicht erkennbar: So liege betreffend Ungarn keine Berichtslage des UNHCR oder anderer Organisationen vor, die eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art3 EMRK durch seine Überstellung dorthin wahrscheinlich machen würden. Zudem seien - anders als dies durch den EGMR in seinem Urteil vom 21. Jänner 2011, Fall M.S.S., Appl. 30.696/09, in Bezug auf Griechenland festgestellt worden sei - keine schweren systemischen Mängel im ungarischen Asylverfahren zu ersehen. Schließlich stehe auch Art8 EMRK der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht entgegen, weil er in Österreich keine familiären Bezüge aufweise und schon auf Grund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben entwickelt habe.
2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Begründend wird dabei unter Verweis auf die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde im Wesentlichen die Rechtsmeinung des Asylgerichtshofes in Zweifel gezogen, wonach durch die Ausreise aus Griechenland die "Anknüpfungskette quasi gerissen" sei. Durch die Unterlassung, diesbezüglich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen, habe der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer in seinem Recht nach Art83 Abs2 B-VG verletzt. Zudem ergäben sich der Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern bloß aus einer Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes.
3. Der Asylgerichtshof sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab und übermittelte die Verfahrensakten.
II. Rechtslage
1. Nach §5 Abs1 AsylG 2005 ist ein nicht bereits
wegen Drittstaatssicherheit erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-II-VO zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Eine derartige Zurückweisung ist gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.
2. Die Dublin-II-VO ersetzte in ihrem Geltungsbereich das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (kundgemacht in BGBl. III 165/1997; im Folgenden: Dublin Übereinkommen).
2.1. Die Dublin-II-VO legt die Kriterien und das Verfahren für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates fest. Gemäß dem in Kapitel III enthaltenen Art5 der Verordnung finden diese Kriterien in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge Anwendung. Hält ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages für zuständig, führt er ein so genanntes Konsultationsverfahren durch, in dem er im Rahmen der Verwaltungskooperation gemäß Art21 Dublin-II-VO den anderen Mitgliedstaat um Daten und Informationen über den Asylwerber oder gemäß Art17 leg.cit. gleich um Aufnahme des Asylwerbers ersucht. Der ersuchte Mitgliedstaat entscheidet über dieses Gesuch gemäß Art18 leg.cit. innerhalb von zwei Monaten.
2.2. Kapitel III der Dublin-II-VO lautet auszugsweise (Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof):
"KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
Artikel 5
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Artikel 6
Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
Artikel 7
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 8
Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Artikel 9
(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) - (5) [...]
Artikel 10
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von
mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 11
(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine
Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 12
Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Artikel 13
Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung
nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Artikel 14
Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
a) zuständig für die Prüfung der Asylanträge
sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;
b) andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist."
2.3. Auch wenn ein Mitgliedstaat nach den dargelegten Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO nicht für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, kann er einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen.
Art3 Dublin-II-VO lautet:
"Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
(4) Der Asylbewerber wird schriftlich und in einer ihm hinreichend bekannten Sprache über die Anwendung dieser Verordnung, ihre Fristen und ihre Wirkung unterrichtet."
2.4. Art16 Dublin-II-VO regelt schließlich die Aufnahme und Wiederaufnahme eines Asylwerbers durch einen Mitgliedstaat, der nach der Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist:
"AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME
Artikel 16
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.390/1995, 14.889/1997, 15.139/1998, 15.657/1999, 15.810/2000, 16.391/2001, 16.757/2002) verletzt der Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, wenn die bescheiderlassende Behörde als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art267 Abs3 AEUV eingerichtet ist und es verabsäumt, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen.
1.1. Nach Art267 Abs3 AEUV ist ein Gericht dann vorlagepflichtig, wenn "dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können". Der Begriff des Gerichts wird im Vertrag nicht näher definiert. Der EuGH hat sich darauf beschränkt, Kriterien wie die Erfordernisse einer gesetzlichen Grundlage der Einrichtung, des ständigen Charakters der Einrichtung, der Unabhängigkeit, der obligatorischen Gerichtsbarkeit, des Rechtsprechungscharakters der Entscheidung und der Anwendung von Rechtsnormen aufzustellen (vgl. VfSlg. 16.988/2003 und die dort zitierte Judikatur des EuGH).
1.2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestehen keine Zweifel, dass der Asylgerichtshof einem Gericht im Sinne des Art267 AEUV entspricht: Gemäß Art129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen; die Entscheidungen des Asylgerichtshofes können im Rechtsmittelweg nicht mehr bekämpft werden (s. VfSlg. 18.632/2008, 18.614/2008). Gemäß Art129d Abs4 B-VG sind die Mitglieder des Asylgerichtshofes Richter, die gemäß Art87 Abs1 und 2 sowie Art88 Abs1 und 2 B-VG unabhängig und unabsetzbar sind. Der Asylgerichtshof ist nach dem Muster des Verwaltungsgerichtshofes eingerichtet, ein Rechtszug vom Asylgerichtshof zum Verwaltungsgerichtshof besteht nicht. Dem Asylgerichtshof kommt folglich in Verfahren nach Art129c B-VG die Stellung eines Höchstgerichtes zu. Daran vermag auch die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nichts zu ändern, da dieser kein dem Asylgerichtshof im Instanzenzug übergeordnetes Gericht ist (vgl. VfSlg. 19.272/2010).
2. Der Asylgerichtshof ist demnach als ein vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Art267 AEUV zu qualifizieren, das es aus folgenden Gründen verabsäumt hat, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:
2.1. Welcher Mitgliedstaat zur Prüfung eines im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gestellten Asylantrages zuständig ist, ergibt sich aus den in Art5 - 14 Dublin-II-VO enthaltenen Kriterien: Danach hat ein Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Asylwerber um einen unbegleiteten Minderjährigen mit familiären Anknüpfungspunkten in der Europäischen Union handelt (Art6 leg.cit.), sodann auf in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigte (Art7 leg.cit.) sowie selbst als Asylwerber aufhältige (Art8 leg.cit.) Familienangehörige und nachrangig auf allfällige Aufenthaltstitel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Art9 leg.cit.) abzustellen. Nach Art10 Dublin-II-VO ist jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Besteht für einen ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gereisten Drittstaatsangehörigen dort kein Visumszwang, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (Art11 Abs1 leg.cit.). Für die Prüfung eines im Transitbereich eines Flughafens gestellten Asylantrages ist jener Mitgliedstaat zuständig, in dessen Gebiet sich der Flughafen befindet (Art12 leg.cit.). Wenn sich jedoch anhand all dieser Kriterien nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, ist gemäß Art13 der Verordnung der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Art14 leg.cit. regelt schließlich den Sonderfall, dass Familienmitglieder, die gleichzeitig oder in großer zeitlicher Nähe Asylanträge gestellt haben, durch die Anwendung der Dublin-II-VO getrennt werden würden.
2.2. Vor diesem Hintergrund vertritt der Asylgerichtshof die Auffassung, dass Ungarn gemäß Art10 Abs1 Dublin-II-VO für die Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, obwohl der Beschwerdeführer den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zufolge erstmals in Griechenland das Hoheitsgebiet der Europäischen Union illegal betrat. Unter Hinweis auf eine in der Literatur (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, 2010, 107, K11) vertretene Rechtsansicht begründet dies der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass es eine mitgliedstaatliche "Anknüpfungskette" gebe, welche durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland nach Mazedonien und Serbien sowie das damit erfolgte Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter nachfolgender Wiedereinreise in Ungarn "quasi gerissen" sei.
2.3. Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es jedoch zweifelhaft, ob diese Auslegung mit der Dublin-II-VO vereinbar ist:
2.3.1. So ergibt sich aus Art10 Abs1 Dublin-II-VO
nicht eindeutig, ob die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, dessen Grenzen ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, dann erlischt, wenn der Drittstaatsangehörige (kurzzeitig) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, ohne im ersten Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt zu haben. Ein Erlöschen der Zuständigkeit ist nur dann ausdrücklich vorgesehen, wenn seit dem Tag der illegalen Einreise zwölf Monate verstrichen sind. Im konkreten Fall hätte die Ausreise des Beschwerdeführers in einen Drittstaat die Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme gemäß Art16 Abs3 Dublin-II-VO wohl nur dann zweifelsfrei erlöschen lassen, wenn er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätte, was aber - wovon der Asylgerichtshof selbst ausgeht - nicht der Fall war. Weder aus dem Wortlaut der Art10 Abs1 und 16 Abs3 Dublin-II-VO noch aus den sonstigen Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO ist erkennbar, ob das "Reißen" von "Anknüpfungsketten" - wie dies der Asylgerichtshof im angefochtenen Erkenntnis vertritt - im Falle der Aus- und nach kurzem Aufenthalt in einem Drittstaat erfolgenden Wiedereinreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtlich bedeutsam ist.
2.3.2. Der Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger zunächst illegal in einen Mitgliedstaat einreist, sich dort für kurze Zeit ohne Asylantragstellung aufhält, sodann für einen Zeitraum unter drei Monaten das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, anschließend in einen anderen Mitgliedstaat einreist und dort seinen (ersten) Asylantrag stellt, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt:
Während einerseits davon ausgegangen wird, dass der zweite Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, 2010, 107, K11; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, 2. Band, 2010, §27a, Rz 312), wurde zu den - den Art10 sowie 16 Abs3 Dublin-II-VO entsprechenden - Art6 und 10 Abs3 Dublin-Übereinkommen die Meinung vertreten, der erste Mitgliedstaat wäre zur Prüfung des im zweiten Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig (vgl. zB Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 2001, 124 f.; Löper, The Dublin Convention on Asylum: Interpretation and Application Problems, in Marinho [Hrsg.], The Dublin Convention on Asylum:
Its Essence, Implementation and Prospects, 2000, 24 f.). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation und konkrete Rechtsmeinung des Asylgerichtshofes war jüngst Gegenstand einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung (Reyhani/Steinwendtner/Valenta, Aktuelle Herausforderungen bei der Auslegung der Dublin-II-VO, migraLex 2/2012, 46-52), wobei - unter näheren Ausführungen zu Art10 und 16 Dublin-II-VO - zwar von der Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung eines in Österreich gestellten Asylantrags ausgegangen, gleichzeitig aber festgehalten wird, dass das Ergebnis der Interpretation des Art10 Abs1 Dublin-II-VO unklar sei.
2.3.3. Auch das - in der bekämpften Entscheidung des Asylgerichtshofes bezogene - Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10, kann die Zweifel an der vorgenommenen Rechtsauslegung nicht beseitigen: Das Urteil des EuGH erging zu zwei Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal sowie des irischen High Court betreffend die Auslegung des Art3 Abs2 Dublin-II-VO sowie näher genannter Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland. Als wesentlicher Sachverhalt lag beiden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde, dass Drittstaatsangehörige über Griechenland in die Europäische Union gelangt, danach nach Großbritannien bzw. Irland weiter gereist waren und dort Asylanträge gestellt hatten. Der EuGH beantwortete die an ihn herangetragenen Fragen unter anderem dahin, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art3 Abs2 Dublin-II-VO selbst zu prüfen -, "die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen [hat], um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann". Die sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfrage, ob Griechenland trotz (kurzfristiger) Ausreise des Fremden in einen Drittstaat für die Prüfung eines sodann in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, wird hingegen nicht beantwortet.
2.4. Diese Frage zu klären, ist im Rahmen des Rechtsschutzsystems des Unionsrechts Sache des EuGH. Es handelt sich dabei insoweit um eine entscheidungserhebliche Frage, als sich der Asylgerichtshof für eine Entscheidung nach §5 Abs1 AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers berufen darf (vgl. VfSlg. 18.752/2009). Da die Frage vom EuGH bisher noch nicht entschieden worden ist, wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. VfSlg. 16.118/2001, 16.391/2001). Dabei wäre auch zu fragen, ob wegen der systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und der dortigen Gefährdungslage für Asylwerber betreffend eine Verletzung ihrer Rechte nach Art3 EMRK im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 21.1.2011, Fall M.S.S., Appl. 30.696/09) - ungeachtet des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10 - eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaates im Sinne der Dublin-II-VO geboten ist.
2.5. Da der Asylgerichtshof somit entgegen der Anordnung des Art267 AEUV eine vorlagepflichtige Frage der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, hat er den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die angefochtene Entscheidung ist daher
aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88
VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, EU-Recht, Vorabentscheidung, Auslegung gemeinschaftsrechtskonforme, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U330.2012Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013