TE Vfgh Erkenntnis 2012/6/29 G206/10 ua

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Veröffentlicht am 29.06.2012
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Index

L9 Sozialrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art21 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Krnt Landeskrankenanstalten-BetriebsG §3, §13a, §14, §16, §19, §21, §29, §51
Krnt Landesverfassung Art27 Abs3, Art36 Abs1
ArbVG §34 Abs1
KAKuG §6a
Krnt KAO 1999 §25 Abs1

Leitsatz

Teilweise Zulässigkeit der Drittelanträge von Landtagsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes; Verstoß einer Bestimmung über die Zusammensetzung der durch eine Novelle neu geschaffenen Expertenkommission gegen die Kärntner Landesverfassung wegen fehlender Zweidrittelmehrheit bei Beschlussfassung angesichts der Übertragung der zuvor dem Aufsichtsrat zukommenden Aufgaben auf das neue Gremium; Kompetenzwidrigkeit von Regelungen über die Anwendung des Landesvertragsbedienstetengesetzes auf Beschäftigte in Unternehmen der Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft sowie über die Erklärung von Organisationseinheiten zu Betrieben im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes; keine Grundsatzgesetzwidrigkeit einer Bestimmung über die Kompetenz des Betriebsdirektors; Unzulässigkeit der Anfechtung von Novellierungsanordnungen

Spruch

              I.1. §3 Abs6 zweiter Satz, §13a Abs1 und §51 Abs7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (K-LKABG), LGBl. für Kärnten Nr. 44/1993 idF 74/2010, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

              2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 in Kraft.

              3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

              4. Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Kärntner Landesgesetzblatt verpflichtet.

              II. Die Anträge auf Aufhebung des §16 Abs5, des §21 Abs1 und 2 sowie der Sätze 2 und 3 in §29 Abs3 des K-LKABG werden abgewiesen.

              III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren:

              1. Die Antragsteller sind Mitglieder des Kärntner

Landtages. Mit ihren auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträgen begehren sie unter Punkt II.B.,

              "1.a)

-

in Art1 des Gesetzes vom 8.7.2010, zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Kärntner Bevölkerung mit Leistungen der Gesundheitsversorgung durch eine Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, des Kärntner Objektivierungsgesetzes und des Gesetzes über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 74/2010,

-

die Z20, 22, 23, 24, 25, 32, 34, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 95, 114, 115, 121, 122

-

in Z19 die Wortfolge 'und nach dem Wort 'Vorstand' das Satzzeichen ',' und die Wortfolge 'die Expertenkommission' eingefügt';

-

in Z26 die Wortfolge 'und lautet der zweite Satz wie folgt: 'Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Land oder der Expertenkommission wahrzunehmen sind'';

-

in Z47 die Wortfolge 'der Ausdruck 'des

Aufsichtsrates' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission' und';

-

in Z62 die Wortfolge 'der Ausdruck 'den

Aufsichtsrat' durch den Ausdruck 'die Expertenkommission',', und die Wortfolge ', das Wort 'Aufsichtsratsvorsitzenden' durch das Wort 'Expertenkommissionsvorsitzenden', das Wort 'Aufsichtsratsvorsitzende' durch das Wort 'Expertenkommissionsvorsitzende', der Ausdruck 'dem Aufsichtsrat' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission' und der Ausdruck 'des Aufsichtsrates' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission'';

-

in Z63 die Wortfolge 'der Ausdruck 'Der

Aufsichtsrat' durch den Ausdruck 'Die Expertenkommission' sowie';

-

in Z72 die Wortfolge 'und der Ausdruck 'des Aufsichtsrates' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission'';

-

in Z73 die Wortfolge 'und der Ausdruck 'des Aufsichtsrates' durch den Ausdruck 'der Expertenkommission'';

-

in §29 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 den Satz:

'Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen.';

-

in Z124 den Satz '(3) Die Expertenkommission ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.'

              b)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48

              c)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z70

              d)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen, hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'

              e)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen, hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'

              f)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48 und 70

              g)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen, mit Ausnahme der Z48 und hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG idF

LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'

              h)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48 und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'

              i)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48 und 70 und hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'

              j)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48 und 70 und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'

              k)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z48 und 70, hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen', und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'

              l)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z70 und hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG idF

LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen'

              m)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z70 und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'

              n)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z70, hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG idF

LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen', und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'

              o)              in eventu:

die unter 1.a) genannten Bestimmungen, hinsichtlich des §29 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 der Halbsatz '; in diesem Fall kann der Vorstand nach Anhörung der Expertenkommission von einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung der Funktion absehen', und hinsichtlich der Z95 die Wortfolge 'als Beirat'

              p)              in eventu:

§13a Abs1 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 und §21 Abs1 und 2 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010

              q)              in eventu:

§13a Abs1 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010

2.a)

-

in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z2, 3, 7, 12, 14, 15, 16, 17, 26, 30, 39, 76, 77, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 109, 110, 112, 113, 114, 115, 117, 121, 122;

-

in §19 Abs4 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die litd) und k);

-

in §51 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Abs2, 4, 6 und 7

-

in ArtII des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z7 und 8;

-

in ArtIV des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010 die Z1, 2, 4, 15, 17 und 19

              b)              in eventu:

die unter 2.a) genannten Bestimmungen mit Ausnahme der Z2, 3, 6, 12, 16, 17, 20, 121 des ArtI, LGBl. Nr. 74/2010

              c)              in eventu:

in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z93, 94, 95, 96, 97

              d)              in eventu:

in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z93, 94, 97

              e)              in eventu:

in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010, die Z94 und 97

              f)              in eventu:

in ArtI des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010 die Z94

              3.              §3 Abs6 zweiter Satz K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010

4.a) §16 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010

              b)              in eventu:

in §16 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Wortfolge ', sowie der andere Eheteil oder ein eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person,'

              c)              in eventu:

in §16 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Wortfolge ', ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person,'

              d)              in eventu:

in §16 Abs5 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Wortfolge ', ein Geschwisterkind, oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grad verschwägerte Person,'

              5.              Art1 Z78 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010

              6.              In §29 Abs3 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010 die Sätze 2 und 3

              7.              ArtI Z92 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010

              8.              ArtI Z117 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010

9.a) §51 Abs7 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010

              b)              in eventu:

in §51 Abs7 [K-LKABG] idF LGBl. Nr. 74/2010 die Sätze 1 und 2

              10.              ArtII Z31 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit, LGBl. Nr. 74/2010"

als verfassungswidrig aufzuheben.

              2. Zur Zulässigkeit ihrer Anträge bringen die Antragsteller Folgendes vor:

              "Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen (auch) auf Antrag der Bundesregierung und von Bundesgesetzen (auch) auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht (Art140 Abs1 dritter Satz B-VG).

              Das Landesverfassungsgesetz vom 11. Juli 1996, mit dem die Verfassung für das Land Kärnten erlassen wird (Kärntner Landesverfassung - K-LVG), LGBl. Nr. 85/1996, räumt in seinem Art36 Abs1 mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages die Befugnis ein, beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art140 B-VG die Aufhebung eines Landesgesetzes zur Gänze oder bestimmter Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig zu beantragen. Der Kärntner Landtag ist gemäß Art8 K-LVG aus 36 Mitgliedern zusammengesetzt. Der gegenständliche Antrag wird von den 13 antragstellenden Mitgliedern des Kärntner Landtages gestellt. Der Antrag entspricht auch den übrigen in §62 VfGG normierten Erfordernissen.

              Gemäß Art140 Abs4 B-VG ist ein Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig

(VfSlg 14.802/1997; 14.896/1997; 16.151/2001; 16.240/2001; 17.173/2004). Die mit diesem Antrag bekämpften Vorschriften des 'Gesetzes vom 8.7.2010, zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Kärntner Bevölkerung mit Leistungen der Gesundheitsversorgung durch eine Änderung des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, des Kärntner Objektivierungsgesetzes und des Gesetzes über den Landessanitätsrat' wurden am 30. September 2010 im Landesgesetzblatt für Kärnten kundgemacht (LGBl. Nr. 74/2010), sind am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten (ArtVI dieses Gesetzes) und wurden seither nicht geändert. Bestimmungen des K-LKABG werden in der geltenden Fassung, nämlich LGBl. Nr. 74/2010, angefochten."

              3. In der Sache bringen die Antragsteller unter

anderem Folgendes vor:

              "Die Antragsteller machen Verfassungswidrigkeiten

mehrerer Bestimmungen des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes und der Kärntner Krankenanstaltenordnung geltend.

              A. Zu II.B.1. Einführung der Expertenkommission und 'Reduzierung' des Aufsichtsrates auf ein Beratungsorgan

              Wie schon unter I. ausgeführt, wurde durch Art1 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit ein neues Organ, die sog 'Expertenkommission' eingeführt (Art1 Z40 Gesetz zur Stärkung der Versorgungssicherheit) und ihr pauschal sämtliche Aufgaben des bisherigen Aufsichtsrates übertragen. Diese Pauschalübertragung der dem Aufsichtsrat der Landesanstalt zukommenden Kompetenzen auf die Expertenkommission zeigt sich schon durch die gewählte legistische Technik, nach der der Begriff 'Aufsichtsrat' regelmäßig durch den Begriff 'Expertenkommission' bzw der Terminus 'Aufsichtsratsvorsitzender' durch den Terminus 'Expertenkommissionsvorsitzender' ersetzt wird (ArtI Z22, 23, 24, 25, 26, 32, 34, 37, 38, 39, 41, 42, 44, 45, 47, 49, 51, 52, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 72, 73, 83 (nunmehr Abs5, vormals Abs2 des §29 K-LKABG) 114, 115, 121, 122 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgungssicherheit). Formal gesehen gibt es den Aufsichtsrat zwar weiterhin (§§6 Abs1, 14, 21 K-LKABG idF LGBl. Nr. 74/2010), seine Funktion wurde aber auf eine reine Beratungsaufgabe reduziert, die bis dahin von der sog. 'Krankenanstalten-Konferenz' wahrgenommen wurde. Die bis zur Erlassung des nunmehr bekämpften Gesetzes vom Aufsichtsrat wahrgenommenen Kontrollaufgaben wurden demnach - von einzelnen Veränderungen abgesehen - der schon erwähnten Expertenkommission (ArtI Z40 = §13a K-LKABG idF

LGBl. Nr. 74/2010) übertragen.

              Von Bedeutung ist nun, dass die Zusammensetzung der Expertenkommission eine andere als die des Aufsichtsrates ist. Der Aufsichtsrat besteht gemäß der unverändert gebliebenen Bestimmung des §14 Abs1 K-LKABG aus 15 Mitgliedern. Davon gehören die sieben Mitglieder der Landesregierung dem Aufsichtsrat als gesetzliche Mitglieder an. Drei Mitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs oder Interessengemeinschaften entsprechend dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien bestellt, wobei die drei stimmenstärksten Parteien das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben. Fünf weitere Mitglieder werden von der Landesregierung aus dem Kreis der Dienstnehmer in der Landesanstalt und in den von der Landesanstalt geführten Landeskrankenanstalten, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt, nach Anhörung des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung bestellt. Vorgeschlagen werden dürfen nur Personen, die für die Aufgaben im Besonderen befähigt sind.

              Demgegenüber besteht die Expertenkommission aus neun Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden. Von diesen neun Mitgliedern sind drei aus dem Kreis der Dienstnehmer der KABEG oder der Landeskrankenanstalten nach Anhörung des zuständigen Organs der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu bestellen.

              Im gegenständlichen Kontext ist von Bedeutung, dass 'die Aufhebung oder Änderung' unter anderem auch des §14 Abs1 K-LKABG gemäß Art27 Abs3 Kärntner Landesverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 85/1996 in der auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Gesetz zur Stärkung der Versor

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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