TE Vfgh Beschluss 2012/6/29 B226/11

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Veröffentlicht am 29.06.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2

Spruch

              Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

              Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

              Die Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten (§1 Abs3 Z2 DSG 2000), auf Achtung des Privatlebens (Art8 EMRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 B-VG) sowie auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles nicht anzustellen.

              Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §75 Abs3 StPO 1975, BGBl. 631 idF BGBl. I 19/2004, wird auf das Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G7/12, verwiesen.

              Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

              Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B226.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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