TE Vfgh Beschluss 2012/7/18 B847/12

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Veröffentlicht am 18.07.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Berufliche Vertretungen
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages

Spruch

              Dem in der Beschwerdesache der M & M Friseur und Schönheitspflege GmbH, ..., vertreten durch

M & W Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, ..., gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 25. Mai 2012, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

              1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. Mai 2012 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Steiermark, mit dem die Antragstellerin gemäß §128 Abs1 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I 103/1998 idF BGBl. I 3/2012 (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG), verpflichtet wurde, eine Grundumlage für das Jahr 2011 von insgesamt € 5.688,00 zu entrichten, abgewiesen.

              2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides sie in Liquiditätsengpässe bringen würde, die im Fall des Obsiegens der Beschwerdeführerin zu unverhältnismäßigen und insbesondere im Geschäftsleben nicht wiedergutmachbaren Nachteilen führen würden. Diesbezüglich sei auch auf allfällige Zinsschäden hinzuweisen, welche die Antragstellerin selbst für den Fall der nachträglichen Rückerstattung erleiden würde.

              3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

              4. Die Antragstellerin hat mit ihren Ausführungen

nicht in hinreichender Weise konkretisiert, weshalb die sofortige Entrichtung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Grundumlage für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde; die Antragstellerin hat es insbesondere unterlassen, ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse unter Einschluss ihrer Schulden jeweils nach Art und Ausmaß durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft darzutun (vgl. VfGH 27.5.2008, B965/08).

              5. Da sohin dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B847.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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