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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache der Mag. C R, ..., vertreten durch D/B/J Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 6. Juli 2012, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Juli 2012 wies die Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien die Berufung gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien vom 19. Juni 2012, mit dem die Studienbeitragspflicht der Beschwerdeführerin gemäß §§23, 23a des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30. November 2007, 8. Stück, Nr. 40 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr. 129, festgestellt wurde, ab.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, der Universität Wien drohe durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Ausfall des Studienbeitrages der Beschwerdeführerin; auch wäre das Risiko eines Ausfalles für die Universität finanziell vernachlässigbar. Hingegen hätte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof erst nach der Zulassungsfrist über ihre Beschwerde entscheiden sollte, keine Möglichkeit mehr, den Studienbeitrag zu leisten, womit sie nicht mehr für ihr Studium zugelassen wäre und sich im Sommersemester 2013 neu inskribieren müsste. Damit würde sie einem anderen Studienplan unterstellt und müsste zusätzliche Lehrveranstaltungen besuchen. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin dar. Dritten Personen könnten keine Nachteile aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung erwachsen.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag eines Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Das Vorbringen der Studienbeitragspflicht der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun, weil damit nicht begründet wird, warum die Antragstellerin die von ihr angeführten Konsequenzen bei Nichterfüllung der strittigen Studienbeitragsverpflichtung nicht verhindern kann. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin ein bereits entrichteter Studienbeitrag rückzuerstatten wären, sollte der Verfassungsgerichtshof in einem allfälligen, anlässlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren die die Studienbeitragspflicht vorsehenden Bestimmungen des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien aufheben (vgl. VfGH 28.6.2012, V35/12) oder den die Studienbeitragspflicht feststellenden Bescheid aus sonstigen Gründen beheben, hätte die Beschwerdeführerin darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des Studienbeitrages in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfGH 2.5.2012, B437/12). Ihr Vorbringen entspricht somit nicht den Anforderungen des §85 Abs2 VfGG, sodass dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, schon aus diesem Grund keine Folge zu geben ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1080.2012Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012