Index
10 VERFASSUNGSRECHTNorm
B-VG Art146 Abs2Leitsatz
Abweisung eines auf Zuspruch von Kosten für einen Exektionsantrag eingeschränkten Antrags mangels gesetzlicher GrundlageSpruch
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragte zur Hereinbringung der ihm mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2012 zugesprochenen Prozesskosten iHv € 2.620,- mit Schreiben vom 22. Mai 2012 die Einleitung der Exekution nach Art146 Abs2 B-VG. Für diesen Schriftsatz verzeichnete er Prozesskosten iHv € 170,81. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 teilte der Einschreiter mit, dass die Kosten mittlerweile bezahlt wurden, schränkte das Exekutionsbegehren auf Kosten ein und verzeichnete für diesen Schriftsatz Prozesskosten iHv € 25,54.
2. Der Verfassungsgerichtshof wertet die Mitteilung vom 29. Juni 2012 als Zurücknahme des Antrages auf Einleitung der Exekution. Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG wird daher abgesehen.
3. Weder das VfGG noch die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 VfGG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der ZPO und des Einführungsgesetzes zur ZPO enthalten eine Regelung, die einen Zuspruch von Kosten im Exekutionsverfahren rechtfertigen könnten. Auch sonst findet sich keine gesetzliche Regelung, auf Grund derer die begehrten Kosten zuzusprechen wären (vgl. VfSlg. 11.767/1988, 14.531/1996, 18.520/2008).
Das Kostenbegehren für den Exekutionsantrag ist daher mangels gesetzlicher Grundlage gemäß §19 Abs5 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Exekution, VfGH / Kosten, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B518.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012