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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Zuständigkeit des VfGH zur Wahrnehmung der behaupteten Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter RechteSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Inneres, stützt sich ausdrücklich auf Art131 B-VG, macht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend und beantragt, den angefochtenen "Bescheid" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. An keiner Stelle der Begründung der Beschwerde wird auf ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht Bezug genommen, Art8 EMRK wird lediglich im Zusammenhang mit Art130 Abs2 B-VG erwähnt.
2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art131 B-VG vergleichbare - Verfassungsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer einfachen Rechtswidrigkeit, somit einer Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ein (vgl. VfSlg. 19.155/2010).
3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B856.2012Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012