TE Vfgh Beschluss 2012/9/24 B192/12 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2012
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Index

74 KIRCHEN, RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Vereins gegen die an deren organschaftlichen Vertreter adressierten Bescheide betreffend Versagung der Genehmigung einer islamischen Religionsgemeinde in Wien mangels Legitimation

Spruch

              Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit den Anträgen vom 28. und 29. Dezember 2010 begehrte der Verein "Islamisches Österreichisches Zentrum (IÖZ)" zum einen die Genehmigung der "Islamischen Religionsgemeinde Wien", zum anderen die "Bestätigung der Unwirksamkeit des 'Bescheides' vom 30.08.1988, erlassen vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport".

              2. Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 12. Mai 2011 den Antrag auf Genehmigung einer Religionsgemeinde ab und den Antrag auf "Bestätigung der Unwirksamkeit" zurück. Beide Bescheide richten sich an Herrn A H, welcher dem Vereinsregisterauszug zufolge die Funktion eines organschaftlichen Vertreters des Vereins Islamisches Österreichisches Zentrum innehat.

              3. Gegen diese Bescheide richtet sich die

vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Islamischen Österreichischen Zentrums, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet wird.

              4. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

              4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet, verändert oder feststellt (vgl. VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985, 11.764/1988, 13.289/1992, 13.433/1993, 14.413/1996, 17.920/2006).

              4.2. Adressat der angefochtenen Bescheide ist nicht die beschwerdeführende Partei, sondern allein deren organschaftlicher Vertreter; aus den Bescheiden ergibt sich auch nicht, dass die belangte Behörde die Absicht gehabt hätte, die Bescheide an die beschwerdeführende Partei zu richten und den Adressaten nur als Vertreter der beschwerdeführenden Partei anzuführen.

              4.3. Da sich die Bescheide nicht an die beschwerdeführende Partei richten, kann diese nicht in ihrer subjektiven Rechtssphäre berührt sein. Ihr gegenüber wurde keine Entscheidung getroffen. Der beschwerdeführenden Partei kommt daher nicht die Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG zu. Ob die angefochtenen Bescheide angesichts der Antragstellung durch das Islamische Österreichische Zentrum allenfalls nicht gegenüber dem richtigen Bescheidadressaten erlassen wurden und ob über die Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 28. und vom 29. Dezember 2012 überhaupt entschieden wurde, hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde nicht zu prüfen.

              5. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).

Schlagworte

Religionsgesellschaften, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B192.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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