Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen einer Gemeindewahlordnung infolge Möglichkeit einer WahlanfechtungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Antragsvorbringen
1.1. In ihrem auf Art140 B-VG gestützten Antrag
begehrt die antragstellende Partei,
"[d]er Verfassungsgerichtshof möge
a) die Verfassungsmäßigkeit des §39 Abs3, sowie
die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge
'...am 10. Tag....' des §10 Abs1, sowie
die Verfassungsmäßigkeit des §46 Abs3 iVm. der Wortfolge '...Im Anschluss an die nach Abs3 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen,...' des Abs4,
je 86. Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz (Gemeindewahlordnung Graz 2012) beschlossen wird
jeweils LGBI., Stück 32, Nr. 86, ausgegeben am 3. September 2012
prüfen und
b) die Verfassungswidrigkeit des §39 Abs3, sowie
die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge
'...am 10. Tag....' des §10 Abs1, sowie
die Verfassungswidrigkeit des §46 Abs3 iVm. der Wortfolge '...Im Anschluss an die nach Abs3 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen,...' des Abs4,
je 86. Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz (Gemeindewahlordnung Graz 2012) beschlossen wird
jeweils LGBI., Stück 32, Nr. 86, ausgegeben am 3. September 2012
feststellen und
c) §39 Abs3,
sowie die Wortfolge '...am 10. Tag....' des §10 Abs1,
sowie §46 Abs3 iVm. der Wortfolge '...Im Anschluss an die nach Abs3 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen,...' des Abs4
je 86. Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz (Gemeindewahlordnung Graz 2012) beschlossen wird
jeweils LGBI., Stück 32, Nr. 86, ausgegeben am 3. September 2012
wegen Verfassungswidrigkeit aufheben."
(Zitat ohne alle im Original enthaltenen Hervorhebungen)
1.2. Unter einem beantragt die antragstellende Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung folgenden Inhalts:
"[D]ie Verlautbarung des Bürgermeisters von Graz über die Grazer Gemeinderatswahl,
vom 14. September 2012,
mit GZ.: 34547/2012-0004,
'Wahlen des Gemeinderates, der Bezirksräte und des Migrantinnen- und Migrantenbeirates Graz 2012',
wird[,]
bis die verfassungsrechtlichen Fragen dieser Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof entschieden wurde[n],
ausgesetzt."
(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
2. Erwägungen
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages auf Aufhebung von Teilen der Gemeindewahlordnung Graz 2012 erwogen:
2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
2.1.2. Ein solcher zumutbarer Weg ist der antragstellenden Partei im vorliegenden Fall zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der von ihr angefochtenen landesgesetzlichen Bestimmungen eröffnet, und zwar durch die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG (vgl. VfSlg. 11.803/1988, 17.132/2004;
s. weiters auch VfSlg. 15.168/1998 und 15.169/1998). In diesem Verfahren könnte sie ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen geltend machen, um - sollte der Verfassungsgerichtshof ihre verfassungsrechtlichen Bedenken teilen - die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu initiieren.
2.1.3. Der Individualantrag war daher schon aus
diesem Grund mangels Legitimation zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der sonstigen Prozessvoraussetzungen bedurft hätte.
2.2. Auf Grund des ausdrücklichen Antrages auf Aussetzung der in Pkt. 1.2. genannten Verlautbarung lediglich bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag gemäß Art140 B-VG erübrigt sich bei diesem Ergebnis ein Eingehen auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, VfGH / Verfügung einstweiligeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G98.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012