TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B2390/96

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2
VfGG §33
VfGG §34

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung und auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablehnung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof; keine Versäumung einer Prozeßhandlung; fehlende Bezeichnung eines Wiederaufnahmegrundes kein behebbarer Formmangel; Zurückweisung der zweiten Beschwerde aufgrund Konsumation des Beschwerderechts durch die Einbringung der ersten Beschwerde

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann gemäß §34 VerfGG unter anderem in den Fällen des Art144 B-VG stattfinden, wobei gemäß §35 VerfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO anzuwenden sind.

2. Mit einem undatierten, beim Verfassungsgerichtshof am 19. Juli 1996 eingelangten Schriftsatz beantragt der Einschreiter die Wiederaufnahme sämtlicher Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, "die Fragen aus dem Beamtendienstverhältnis zum Gegenstand haben".

3. Der vorliegende Antrag ist unzulässig:

Der Einschreiter hat in seinem unter Pkt. 2. genannten Schriftsatz die Verfahren, auf die sich der Antrag bezieht, nicht hinreichend genau bezeichnet. Dies stellt einen Mangel dar, der nach dem konkreten Wortlaut der Eingabe nicht verbesserungsfähig ist, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §34 zweiter Satz VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2390.1996

Dokumentnummer

JFT_10019391_96B02390_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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