Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der X Privatstiftung in Y, vertreten durch Folk & Folk, Rechtsanwälte in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 22. Februar 2010, Zl. BMUKK-16.002/0005-IV/3/2010, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines in Graz situierten und aus drei Wohnhäusern bestehenden Gebäudekomplexes, der so genannten "Meran-Häuser".
Mit dem an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 30. Jänner 2008 stellte das Bundesdenkmalamt unter Hinweis auf die §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) und eine sachverständige Äußerung der Sachverständigen Mag. K.D. Folgendes fest:
"Die Grazer Elisabethstraße wurde im Zuge der städtischen Erweiterung ab 1841 östlich vom Glacis als Pittonistraße angelegt und nach der Vermählung des Kaiserpaares in den 1850er Jahren zur Elisabethstraße umbenannt. In jener Zeit entwickelte sich dort eine romantisch-historistische Verbauung, die mit repräsentativen Palais- und Villenbauten stark von adeligen Eigentumsverhältnissen geprägt war und damit die Elisabethstraße zu einem der 'prominentesten' Bereiche der erweiterten Stadt machte, wobei auch das hier zu beschreibende Haus in adeligem Eigentum war. Die so genannten 'Meran-Häuser' bestehen aus drei monumentalen viergeschossigen Miethäusern und bilden als Baublock mit ihrer stattlichen repräsentativen strenghistoristischen Fassade den Straßenabschnitt zwischen Hauslab- und Lichtenfelsgasse. Der ehemals zum Areal des Breunerhofes gehörige Grund wurde nach dessen Parzellierung 1847 von August Vinzenz und Anna Ambrosi erworben und in ihrem Auftrag 1847-48 ein zweigeschossiges Wohnhaus von Georg Lindner erbaut. 1856 erwarb Erzherzog Johann Haus und Garten zur Arrondierung seines Besitzes. Unter seinem Sohn Franz Graf Meran erfolgte 1873 die Abtrennung dieses Teiles aus dem Fideikommiß und 1874 der Abbruch des Ambrosi-Hauses für den Neubau der heute bestehenden so genannten Meran-Häuser. 1873 legten die Architekten Friedrich August Ritter von Stache (Stache lebte seit 1868 in Graz und war der Onkel von Heinrich von Ferstel, den er 1851 in sein Atelier aufnahm) und Robert Raschka Baupläne vor, die in der bestehenden Form nicht umgesetzt wurden. Der 1874-75 ausgeführte Bau wurde unter mehreren Ergänzungen der ersten Entwürfe (Ausführung Andrea Franz) für Franz Graf Meran erbaut.
Die drei, über hakenförmigem bzw. U-förmigem Grundriss erbauten Häuser bilden eine symmetrisch-mittig konzipierte optische Einheit: Das Mittelhaus ist risalitartig vorgezogen und durch Attika sowie türmchenartige Aufbauten betont, die Seitenrisalite sind mit Attiken und Balkonen akzentiuert. Die Fassadierung ist in Neorenaissance-Formen, die Beletage durch Fensterädikula-Rahmungen mit Balustraden betont, die mittlere Attika über dem Kranzgesims schmückt eine monumentale Kartusche mit Wappen des Grafen Franz Meran. Die drei Portale sind identisch gestaltet und durch Balkone über Halbsäulen hervorgehoben, die Rundbogentore mit figürlichen Spandrillenreliefs, die hölzernen Türflügel mit verglaster Lünette ausgestattet. In den Durchfahrten sind Blendarkaden mit Pilastern und Serliana-Motiv, hofseitig führt je eine Stiegenanlage (Terrazzo-Mosaik-Boden) mit zwei- bzw. dreiläufiger Treppe und Gusseisengeländer in die Obergeschosse. Die Wohnungstüren gehen überwiegend auf die Bauzeit zurück. Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung ist wie folgt begründet:
Die Familie des Auftraggebers, Franz Graf Meran, zählte durch die Verwandtschaft zu Erzherzog Johann und dessen Nachkommen zu den bedeutendsten der Stadt und des Landes Steiermark. Die gemeinsamen Fassaden der drei Wohnhäuser vermitteln mit der aufwändigen Gliederung, Balkon und Wappenbekrönung den Eindruck einer Einheit und zeigen das Repräsentationsbedürfnis, den gehobenen Lebensstandard und die damit verbundene soziale Stellung des Auftraggebers. Hervorzuheben sind neben den repräsentativen Fassaden die Hausdurchfahrten und Stiegenhäuser aufgrund ihres intakten Erhaltungszustandes sowie die sozialgeschichtliche Bedeutung als frühe gründerzeitliche Miethäuser in Graz. Darüber hinaus bilden die 'Meran-Häuser' einen integrierenden Bestandteil der Elisabethstraße, die durch ihr überwiegend reich gegliedertes, historistisches Fassadenbild die repräsentativste Wohnstraße des
19. und beginnenden 20. Jahrhunderts von Graz darstellt.
Im Zusammenhang damit wird auch auf folgende Literatur verwiesen:
Robert Cichocki, Die Meran-Häuser in Graz, in: Historisches Jahrbuch der Stadt Graz, Bd. 10, 1978, S. 211f, Abb. 1. Manuskript ÖKT Graz, 2., 3. und 6. Bezirk / Wentner / Redak Holzschuh Hausakt im Grazer Stadtarchiv"
Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 nahm die beschwerdeführende Partei dazu Stellung und führte aus, dass es sich bei ihrem Gebäude nicht um einen repräsentatives Palais- und Villenbau adeliger Eigentümer handle, sondern seit jeher um Mietshäuser. Deren historischer Zustand sei im Übrigen gar nicht mehr vorhanden. Auch habe sich der Charakter der Elisabethstraße stark verändert, sie sei nunmehr eine extrem verkehrsbelastete Straße. Auch sei die Fassade des Gebäudes verändert und weise erhebliche Mängel auf.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 20. Oktober 2008 stellte diese gemäß §§ 1 und 3 DMSG fest, dass die Erhaltung der drei Wohnhäuser - "Meran-Häuser" - (äußeres Erscheinungsbild und Erschließungsbereiche - Durchfahrten, Stiegenhäuser, erhaltene Wohnungstüren)" im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie neuerlich die Beurteilung, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handle, an dessen Unterschutzstellung ein öffentliches Interesse gegeben sei, bestritt. In weiteren Bereichen der Gebäude sei der historische Zustand nicht mehr vorhanden, zumal im erheblichen Ausmaß eine Nutzung für Büroräume vorliege. Der Charakter der Elisabethstraße habe sich stark verändert und es sei eine extrem verkehrsbelastete Straße, es könne nicht erkannt werden, weshalb der gegenwärtige Zustand erhalten werden solle, auch die Fassade weise erhebliche Mängel auf, diesbezüglich fehlten Feststellungen.
Die belangte Behörde holte ein ergänzendes Gutachten der Sachverständigen Mag. K.D. ein, darin sind folgende Ausführungen enthalten:
"Beim Augenschein am 8. Januar 2010 aktualisierter Befund:
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Die Außenerscheinung des aus drei monumentalen, viergeschossigen Miethäusern bestehenden Baublockes prägt mit der stattlichen repräsentativen strenghistoristischen Fassade den Straßenabschnitt der Elisabethstraße zwischen Hauslab- und Lichtenfelsgasse. Die drei über hakenförmigem bzw. U-förmigem Grundriss erbauten Häuser bilden eine symmetrisch-mittig konzipierte optische Einheit: Das Mittelhaus ist risalitartig vorgezogen und durch Attika sowie türmchenartige Aufbauten betont, die Seitenrisalite sind mit Attiken und Balkonen akzentuiert. Die Fassadierung ist in Neorenaissance-Formen gestaltet, die Beletage durch Fensterädikula-Rahmungen mit Balustraden betont, die mittlere Attika über dem Kranzgesims schmückt eine monumentale Kartusche mit Wappen des Grafen Franz Meran. Die drei Portale sind identisch gestaltet und durch Balkone über Halbsäulen hervorgehoben, die Rundbogentore mit figürlichen Spandrillenreliefs, die hölzernen Türflügel mit verglaster Lünette ausgestattet. Die Durchfahrten werden von Blendarkaden mit Pilastern und Serliana-Motiv rhythmisiert. 2008 erfolgte eine denkmalgerechte Restaurierung der Hauptfassaden, die Hoffassaden blieben davon unberührt. Dabei wurden u.a. lose Fassadenteile gefestigt, ebenso die Wappenkartusche der Familie Graf Meran über dem Kranzgesims der mittleren Attika. Entgegen der Behauptung in der Berufung war und ist das Wappen nicht zerstört. Es wies lediglich Witterungsschäden auf und lässt sich anhand der bestehenden Teile eindeutig der Familie Graf Meran zuordnen. Es ist unter dem Aspekt der Erhaltung des Denkmalcharakters vertretbar, die Unterschutzstellung auf das äußere Erscheinungsbild und die Durchfahrten zu beschränken. Stiegenhäuser und Wohnungstüren gehen zwar überwiegend auf die Bauzeit zurück, die Stiegenhäuser sind jedoch von durchschnittlicher Qualität und die Wohnungstüren von unterschiedlichem Erhaltungszustand und unterschiedlicher Qualität, sodass auf sie verzichtet werden kann, ohne dass die wesentlichen Charakteristika des Denkmales davon berührt werden. Der bauzeitlich erhaltene Dachstuhl wurde am 8.1.2010 erstmals besichtigt und ist in einem guten Erhaltungszustand: Ein Dachausbau ist grundsätzlich unter Erhaltung des charakteristischen Erscheinungsbildes möglich.
Zu den Architekten und der Bauherrschaft
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1873 legten die Architekten Friedrich August Ritter von Stache und Robert Raschka Baupläne vor, die in überarbeiteter Form 1874 umgesetzt wurden. Die Ausführung übernahm Andrea Franz im Auftrag von Franz Graf Meran.
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Friedrich Stache (1814-1895) besuchte das Polytechnikum und die Akademie der bildenden Künste Wien und war Architekt des Fürsten Kinsky. Eines seiner frühesten Werke war der Umbau des Seitzerhofes (1838-40), für den er eine Einkaufspassage entwarf. 1858 unterbreitete er nach einer Ausschreibung einen Stadterweiterungsplan für Wien, für den er einen ersten Preis erhielt. 1865 erbaute Stache die alte Großmarkthalle in der Vorderen Zollamtsstraße 17. Stache war Onkel des Architekten Heinrich von Ferstel. Dieser arbeitete zu Beginn in dessen Atelier mit. Gemeinsam entwarfen sie ein Konkurrenzprojekt zur Breitenfelder Kirche (1852) und führten den Marienaltar für die Barbarakapelle des Stephansdoms aus. Stache lebte seit 1868 in Graz. (Thieme-Becker, Allgemeines Lexikon der Bildenden Künstler, Bd. 31, S. 432, Nachdruck München 1992).
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Robert Raschka (1847- 1908) war Architekt und Architekturmaler mit Ausbildung in Zürich und Wien. Sein Oeuvre ist vor allem von einer Reihe von Villen in Wien geprägt, Sein bekanntestes Bauwerk war jedoch das gemeinsam mit Anton Hefft im Jahr 1870 errichtete Landtagsgebäude in Brünn. Als Architekturmaler wurde er vor allem durch Bilder historischer Gebäude in Wien bekannt. (Thieme-Becker, Allgemeines Lexikon der Bildenden Künstler, Bd. 28, S. 21, Nachdruck München 1992).
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Baumeister Andrea Franz gehörte mit seinem bereits Mitte der 1860er Jahre florierenden Bauunternehmen zu den Baupionieren der Gründerzeit und frühesten Bauspekulanten in Graz. (vgl. Saur, Allgemeines Künstlerlexikon, Bd. 44, München, Leipzig 2005,
S. 148) Angeblich führte er bis zu 40 Bauten gleichzeitig mit bis zu 4.000 Bauarbeitern aus. Seine spätklassizistischen und im Romantischen Historismus errichteten Bauten prägen bis heute das Grazer Stadtbild. Bedeutende Bauten sind beispielsweise Herrengasse 28, Thonethof, Kalchberggasse 10-12, Sackstraße 1, Zubau Sackstraße 3-5 Hotel Erzherzog Johann und die Häuser für die Bürgerspitalsstiftung Annenstraße 20, Volksgartenstraße 2-6. Bei den Häusern Wickenburggasse 3, Joanneumring 2-4, 6, 10, führte er die Bauten nach Entwürfen bedeutender Architekten (Leopold Theyer, Friedrich Sigmundt) aus.
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Die Familie des Auftraggebers Graf Meran zählte durch die Verwandtschaft mit Erzherzog Johann zu den bedeutendsten der Stadt und des Landes Steiermark. Erzherzog Johann war Mitglied des Hauses Habsburg, österreichischer Feldmarschall, deutscher Reichsverweser und in der Steiermark durch ein halbes Jahrhundert Förderer und Modernisierer in Industrie, Landwirtschaft, Eisenbahnwesen und im Kultur- und Ausbildungsbereich. Bei der baukünstlerischen Außenwirkung der an das Areal des an der Leonhardstraße liegenden Familiensitzes Palais Meran angrenzenden monumentalen Mietshäuser sollte daher die sehr hohe soziale Stellung des Auftraggebers, verbunden mit dem entsprechenden Repräsentationsbedürfnis, zum Ausdruck kommen. Dies wird durch die gemeinsame hochwertige Fassadierung der drei Mietshäuser erreicht, die mit ihrer Kubatur, aufwändigen Gliederung, Balkonen und Wappenbekrönung eine Einheit bilden. Fortgeführt wurde der spezifisch repräsentative, heute noch vorhandene Ausdruck in den als 'halböffentlicher' Bereich anzusprechenden Hausdurchfahrten. Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass den drei Objekten sozialhistorische Bedeutung als Beispiele früher Mietshäuser in Graz zukommt.
Zur Bedeutung der Elisabethstraße
- Wenn auch infolge geänderter Verkehrsbelastung in der Elisabethstraße als einer der wesentlichen Grazer Einfallsstraßen die gegenwärtige Wohnsituation nicht mehr frühere Qualitäten aufweist, wird mit dem überwiegend intakt erhaltenen, oft reich gegliederten Fassadenbild heute noch der ursprünglich hohe baukünstlerische und städtebauliche Stellenwert als eine der repräsentativsten Wohnstraßen von Graz dokumentiert. Angelegt wurde die Elisabethstraße im Zuge der städtischen Erweiterung ab 1841 östlich vom Glacis als Pittonistraße und nach der Vermählung des Kaiserpaares 1854 zur Elisabethstraße umbenannt. Am stadtparkseitigen Straßenbeginn erfolgte 1856 die Aufstellung eines neogotischen Tabernakels mit einer der Stadt zugewandten Büste der Kaiserin Elisabeth, der 1876 entfernt wurde. Bis zur Strassoldogasse herrscht eine geschlossene, früh- bis späthistoristische Verbauung, z.T. mit repräsentativen Stadtpalais vor. Von der Strassoldogasse bis St. Leonhard entstand eine ab 1874 locker mit Villen verbaute, bis heute bestehende Allee. So entwickelte sich im letzten Viertel des 19. Jahrhundert eine historistische Verbauung, die mit repräsentativen Palais- und Villenbauten insgesamt stark von adeligen Eigentumsverhältnissen geprägt war und damit die Elisabethstraße zu einem der 'prominenten' Bereiche der erweiterten Stadt machte. Dabei war wie oben erläutert auch der hier zu beschreibende Baukomplex in adeligem Eigentum und von Anbeginn als Mietshausgruppe konzipiert. Die so genannten 'Meranhäuser' sind sowohl hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes als auch der städtebaulich markanten Positionierung im vorderen Drittel der südseitigen Bebauung als integrierender Bestandteil der Elisabethstraße zu werten und in ihrer Monumentalität und Kubatur unverzichtbarer Bestandteil der als Grenzstraße zwischen 2. und 3. Bezirk angelegten Prachtstraße.
Vergleichsbeispiele denkmalgeschützter Bestände in Graz:
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Hinsichtlich Qualität und Monumentalität und der Zusammenfassung von drei Mietshäusern zu einem architektonisch einheitlichen Komplex sind in Graz aus der Zeit des Historismus drei Vergleichsbeispiele anzuführen, die alle unter Denkmalschutz stehen, weshalb auch für die gegenständlichen 'Meranhäuser' das Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde, da diese in ihrer architektonischen und künstlerischen Qualität den bereits unter Schutz gestellten Objekten keineswegs nachstehen. Zu den Vergleichsobjekten ist folgendes auszuführen: Der als 'Knaffl-Hof' bezeichnete Häuserblock in Graz, bestehend aus den drei Wohnhäusern Schubertstraße 21 und 23 und Geidorfgürtel 26 (=Schubertstraße 19) wurde in der Zeit zwischen 1886 und 1899 errichtet. Ausgehend von dem nach Plänen von Georg Hönel errichteten mittleren Bau (Schubertstraße 21) wurde durch die beiden von Josef Hönigmann erbauten Eckhäuser, die symmetrisch aufeinander bezogen sind, ein Baublock von einheitlicher Wirkung geschaffen, der sich durch reich gegliederte Fassaden im Stil der Neorenaissance auszeichnet und als charakteristisches Beispiel für die gründerzeitliche Blockverbauung anzusehen ist. Die Wohnhäuser blieben seit der Entstehungszeit in den wesentlichen Elementen weitgehend unverändert. Zusätzliche Bedeutung erlangen die Objekte durch ihre städtebauliche Situation. Sie dokumentieren in eindrucksvoller Weise das Gürtelprojekt der Stadterweiterungspläne von 1875. Zwei weitere Baugruppen wurden im Auftrag der Bürgerspitalsstiftung errichtet. Der von Andrea Franz 1888 entworfene Häuserblock, Annenstraße 20, Volksgartenstraße 2-6, besteht ebenfalls aus drei Häusern. Die späthistoristische, mit altdeutschen Motiven gestaltete Fassade ist sowohl von architekturgeschichtlicher Bedeutung als auch von wichtiger städtebaulicher Wirkung. Die breite Eckabschrägung an der Annenstraße bewirkt eine platzartige Erweiterung. Die Häuser stellen weitgehend unveränderte Beispiele gründerzeitlicher Mietshäuser von großstädtischem Charakter dar und entsprechen der für jene Zeit typischen Blockverbauung. Analog zu dem erwähnten Häuserblock ist der gegenüberliegende Komplex von 1863 in der Annenstraße 19 und 21 zu bewerten. (Nr. 21a wurde 1877/78 errichtet). Abgesehen von kleineren Umbauten, ist der Gebäudekomplex weitgehend unverändert erhalten. Die reich gegliederte, in nachklassizistischen und neobarocken Formen gestaltete Fassade ist sowohl von stilgeschichtlicher Bedeutung als auch von wichtiger städtebaulicher Wirkung. Die zu einem monumentalen Baublock zusammen gefassten drei Häuser stellen weitgehend unveränderte Beispiele frühhistoristischer Mietshäuser von großstädtischem Charakter dar. Durch die Lage an der Annenstraße, die ab 1846 als Verbindungsstraße zum Bahnhof ausgebaut wurde, stehen die Bauten in direktem Zusammenhang mit der in der Mitte des 19. Jahrhunderts einsetzenden Stadterweiterung von Graz."
Die beschwerdeführende Partei replizierte wie im bisherigen Verfahren und führte noch dazu aus, dass sich auf der Rückseite des Gebäudes ein Sportplatz befinde, der mit Zäunen abgegrenzt sei, die den drei Innenhöfen der gegenständlichen Gebäude den Charakter des Hochsicherheitstraktes eines Gefängnisses vermittelten. Die dieser Seite zugewandten Fassaden, also die Rückseiten der gegenständlichen Gebäude, seien sehr uneinheitlich ausgestaltet und gäben sicherlich nicht mehr den historischen Zustand der seinerzeitigen Errichtung wieder. Eine Erhaltungswürdigkeit dieser extrem veränderten Gebäudeteile erscheine keinesfalls gerechtfertigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei insofern Folge, als gemäß §§ 1 und 3 DMSG festgestellt wurde, "dass die Erhaltung o der äußeren Erscheinung und o der Durchfahrten der drei Wohnhäuser ... im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist".
Zur Begründung stellte die belangte Behörde den Verfahrensgang dar und zitierte das Ergänzungsgutachten der Mag. K.D. sowie die Replik der beschwerdeführenden Partei. Sodann führte die belangte Behörde wie folgt aus:
"... Da die Berufungswerberin dem Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegenzusetzen hatte, folgt die Berufungsbehörde den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen.
Die Berufungsbehörde stellt daher fest, dass es sich bei den berufungsgegenständlichen Objekten um die sogenannten 'Meran-Häuser' in der Grazer Elisabethstraße handelt. Entlang dieser ursprünglich als Prachtstraße angelegten Allee entwickelte sich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts eine historistische Verbauung, welche stark von repräsentativen Palais- und Villenbauten des Adels geprägt war. Die drei gegenständlichen Mietshäuser wurden 1874 - 75 nach überarbeiteten Plänen von Friedrich August Ritter von Stache und Robert Raschka für Franz Graf Meran erbaut. Die Familie des Grafen Meran zählte durch die Verwandtschaft mit Erzherzog Johann zu den bedeutendsten der Stadt Graz und des Landes Steiermark. Friedrich Stache war Architekt des Fürsten Kinsky und führte gemeinsam mit seinem Neffen Heinrich von Ferstel den Marienaltar für die Barbarakapelle des Stephansdoms aus. Robert Raschka, Architekt und Architekturmaler, errichtete neben mehreren Villen in Wien gemeinsam mit Anton Hefft das Landtagsgebäude in Brünn.
Die strenghistoristischen Fassaden der drei gegenständlichen Gebäude sind in Neorenaissance-Formen gestaltet und zeigen eine Kartusche mit Wappen des Grafen Franz Meran, die Beletage wird durch Fensterädikularahmungen mit Balustraden akzentuiert. Die durch Balkone über Halbsäulen hervorgehobenen drei Portale sind mit Rundbogentoren mit figürlichen Spandrillenreliefs und hölzernen Türflügeln mit verglaster Lünette ausgestattet, die Durchfahrten werden von Blendarkaden mit Pilastern und Serliana-Motiv rhythmisiert. Die Gestaltung der gegenständlichen Objekte spiegelt die hohe soziale Stellung von Franz Graf Meran und dessen Repräsentationsbedürfnis wider, zudem stellen die Meranhäuser mit ihrem monumentalen Erscheinungsbild und ihrer städtebaulich markanten Lage einen integrierenden und unverzichtbaren Bestandteil der Elisabethstraße dar. Den sogenannten 'Meran-Häusern' kommt daher künstlerische, kulturelle und geschichtliche Bedeutung zu.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG dann anzunehmen, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil - Binder-Krieglstein - Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht jedenfalls dann, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art ist (Regierungsvorlage 1999, 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).
Aufgrund der Ermittlungen steht fest, dass die sogenannten 'Meran-Häuser' besonders gut erhaltene Beispiele früher gründerzeitlicher Mietshäuser in Graz darstellen. Zudem dokumentieren die gegenständlichen Gebäude mit ihrer qualitätvollen Ausführung die große baukünstlerische und städtebauliche Bedeutung der Elisabethstraße sowie die herausragende Stellung der Familie Meran. Ihre Erhaltung liegt daher im öffentlichen Interesse.
Gemäß § 1 Abs. 8 DMSG besteht die Möglichkeit, eine Teilunterschutzstellung vorzunehmen. Aus dem ergänzenden Amtssachverständigengutachten ergibt sich, dass die Stiegenhäuser und Wohnungstüren der gegenständlichen Objekte zwar großteils aus der Bauzeit stammen, jedoch von durchschnittlicher bzw. unterschiedlicher Qualität sind, sodass ihnen keine Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zukommt. Die Unterschutzstellung war daher entsprechend auf die äußere Erscheinung und die Durchfahrten einzuschränken. Hiebei handelt es sich um jene Teile, welche charakteristisch für die 'Meran-Häuser' sind.
Eine Teilunterschutzstellung hat alle Teile zu umfassen, die Voraussetzung für den weiteren Bestand jener Teile sind, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Erkenntnis vom 5. Februar 1976, Zl. 1891/75, festgestellt hat, gehört zu diesen jedenfalls das Dach. Die Behörde merkt weiters an, dass gemäß § 1 Abs. 8 DMSG der Schutz stets auch die übrigen Teile eines Objekts in jenem Umfang umfasst, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin stellten sich anlässlich des Augenscheins die Gebäude in den spruchumfänglichen Bereichen als nicht so stark verändert dar, sodass diesen keine Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes mehr zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Erkenntnis vom 10. Oktober 1974, Zl. 0665/74, festgestellt hat, sind spätere Veränderungen für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich allein nicht den Denkmalcharakter. Es ist für das öffentliche Interesse daher nicht wesentlich, ob das Denkmal in allen Details im Originalzustand erhalten ist (VwGH 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
...
(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.
(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.
...
(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Abs. 1 und 2
des § 1 DMSG, 1769 BlgNR 20. GP, 37 f, lauten:
"Zu § 1:
Zu Abs. 1:
'Denkmale' im weitesten Sinn sind alle Objekte von mehr oder minder großer geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Bei weitem nicht alle sind schützenswert, dh., das Bundesdenkmalamt muss erst jene auswählen, deren Bedeutung derart ist, dass ihre Erhaltung im öffentlichen bzw. nationalen Interesse gelegen ist.
Das 'öffentliche' = (gemäß Abs. 11) 'nationale' Interesse umfasst auch Denkmale von 'nur' lokaler Bedeutung. Die Erhaltung und reale Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs an geschichtlichem Erbe in all seiner Vielfalt ist das grundsätzliche Ziel des Denkmalschutzgesetzes.
Die Begriffe geschichtlich, künstlerisch und kulturell lassen gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Abgrenzung nach bestimmten rechtlich feststellbaren Merkmalen nicht zu, weshalb ihre Feststellung und Bewertung Sachverständiger (normalerweise: Amtssachverständiger) bedarf. (Siehe hiezu auch die ersten Absätze der Ausführungen im Allgemeinen Teil.)
Zu Abs. 2:
Nach dem bisherigen Gesetzestext ist die (juristische) Feststellung, dass ein 'öffentliches Interesse an der Erhaltung' eines Objektes gegeben ist, dann möglich, wenn dieses Interesse 'wegen dieser Bedeutung' vorliegt. Diese völlig undifferenzierte Bestimmung mag nicht zu befriedigen, die Frage 'wie groß' die Bedeutung nun einmal sein müsse, welcher konkreten Art sie sein müsse, um genug Gewicht zu haben, ist aus der geltenden Fassung des Gesetzes auch nicht einmal ansatzweise ersichtlich, doch hat die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einer Reihe von Entscheidungen Anhaltspunkte entwickelt, die gewisse Richtlinien liefern, die als beispielhaft zu verstehen sind. Hiezu gehören Einmaligkeit oder Seltenheit genauso wie der Umstand, dass das Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen darstellt. Als 'selten' beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist. Die im Gesetzestext genannten Kriterien Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung umfassen diese und ähnliche Umstände.
Die geschichtliche Dokumentation kann eine kunst- bzw. baugeschichtliche ebenso sein wie eine kulturelle durch die Dokumentation (das Zeugnis) einer Lebens- und Arbeitsweise der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe.
Nicht zu vergessen sind alle jene Denkmale, denen geschichtliche Bedeutung deshalb zukommt, weil sich in diesen Objekten (auch wenn sie ihr Aussehen zwischenzeitig verändert haben sollten) geschichtliche Ereignisse zugetragen haben. Hiezu gehören auch etwa alle jene Denkmale, denen Bedeutung als Geburts- , Wohn-, Arbeits- und Sterbeort einer berühmten Persönlichkeit zukommt. Es handelt sich hiebei sicherlich oftmals um Denkmale, die auch als Gedenkstätten bezeichnet werden könnten."
Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen ist daher festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 und 5 DMSG, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.
Jede Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Denkmals nach § 3 iVm § 1 DMSG bewirkt im Hinblick auf die damit eintretenden Rechtsfolgen, insbesondere des Verbots der Zerstörung und jeder Veränderung gemäß § 4 leg. cit., einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums des betroffenen Eigentümers. Bereits bei einer Unterschutzstellung gilt "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung", die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 iZm § 3 DMSG aber, dass im Unterschutzstellungsverfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DMSG - grundsätzlich noch unbeachtlich sind; und ebenso auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen noch nicht stattfindet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0228, vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0198, und vom 11. März 2011, Zl. 2010/09/0144).
Für die Lösung der Frage, ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG handelt, und ob dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, dass es sich also gemäß § 1 Abs. 2 DMSG um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010).
Der Begründung des angefochtenen Bescheides, in welchem Auszüge von Sachverständigenbeurteilungen wiedergegeben sind, lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die belangte Behörde die gegenständlichen Mietshäuser als Denkmale und als besonders gut erhaltene Beispiele früher gründerzeitlicher Mietshäuser in Graz qualifiziert hat. Zudem dokumentierten die gegenständlichen Gebäude mit ihrer qualitätsvollen Ausführung und in ihrer Monumentalität und Kubatur die große baukünstlerische und städtebauliche Bedeutung der Elisabethstraße sowie die herausragende Stellung der Familie Meran.
Soweit die beschwerdeführende Partei gegen diese Beurteilung ins Treffen führt, die Fassade zur Elisabethstraße sei nicht mehr vollständig erhalten und verändert, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern vermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1974, Zl. 665/74) und es für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht wesentlich ist, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059); entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Dies durfte die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse der von ihr eingeholten insofern schlüssigen Gutachten hinsichtlich der zur Elisabethstraße gerichteten Fassade und der Durchfahrten bejahen. Die Aussage, dass diesen unter Schutz gestellten Merkmalen des gegenständlichen Objekts Seltenheitswert im Sinn des § 1 Abs. 2 DMSG zukommt, ist den Darlegungen der Sachverständigen und auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Eine ausreichende Bezeichnung dieser Seltenheit und des Dokumentationswerts dieser Merkmale wurde mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Elisabethstraße und dem Vergleich ähnlicher seltener Gebäude in Graz zum Ausdruck gebracht. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher sachverständiger Ebene entgegen getreten.
Mit dem Hinweis auf die Verkehrsbelastung der Elisabethstraße zeigt die beschwerdeführende Partei nicht auf, inwiefern dadurch eine andere Beurteilung geboten wäre, weil der Charakter der Gebäudeteile als Denkmal mit Seltenheitswert durch den in der Nähe befindlichen Verkehr grundsätzlich nicht beeinflusst wird.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 4. Oktober 2012
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090079.X00Im RIS seit
02.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018