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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL Art27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des S O in S, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 18. September 2009, Zl. E1/3896/2009, betreffend Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde gestützt auf § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f, Z 4 und Abs. 3 iVm § 15 Abs. 1 Passgesetz 1992 (PassG) dem Beschwerdeführer einen ihm ausgestellten österreichischen Reisepass sowie - insoweit zusätzlich iVm § 19 Abs. 2 PassG - einen ihm ausgestellten österreichischen Personalausweis.
Der gegenständliche Fall gleicht in den hier maßgeblichen Fragen jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2009/18/0168, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Die belangte Behörde beruft sich allerdings im vorliegenden Fall auch auf § 14 Abs. 3 PassG. Nach dieser Bestimmung ist, wenn den in § 14 Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und Z 5 PassG angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zu Grunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von dem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
Vor dem Hintergrund der nunmehr vom Gerichtshof der Europäischen Union klar gestellten - und im oben genannten Erkenntnis 2009/18/0168 näher dargelegten - Rechtslage stellt sich die Vorschrift des § 14 Abs. 3 PassG, mit der - ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich wäre - eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit angeordnet wird, als mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG, denen zufolge nicht schon für sich genommen der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung die Einschränkung des aus dem Unionsrecht herrührenden Rechts auf Freizügigkeit zur Folge haben darf (Art. 27 Abs. 2), nicht vereinbar dar. § 14 Abs. 3 PassG hat daher infolge der dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben (vgl. hiezu auch bereits das hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2009/18/0041).
Aus den in den zitierten Erkenntnissen angeführten Gründen ist auch hier der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf weitere unionsrechtliche Problemstellungen hätte eingegangen werden müssen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 10. Oktober 2012
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0430 Hristo Gaydarov VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009180458.X00Im RIS seit
08.11.2012Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012