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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §69 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des T O U in H, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 25. September 2008, Zl. Pab-4321-3/08, betreffend Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug seinen österreichischen Reisepass sowie seinen österreichischen Personalausweis und begründete dies damit, dass das mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. Oktober 2004 positiv abgeschlossene Verfahren betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28. Jänner 2008, Zl. Ia 370- 489/2004, wiederaufgenommen, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft widerrufen und sein Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgewiesen worden sei. Da der Beschwerdeführer damit die österreichische Staatsbürgerschaft nach Ausstellung seines österreichischen Reisepasses verloren habe, sei dieser gemäß § 15 Abs. 1 Passgesetz (PassG) zu entziehen gewesen. Gleiches gelte gemäß § 19 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 PassG auch für seinen österreichischen Personalausweis.
Mit hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2008/01/0496, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angeführten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28. Jänner 2008 insoweit stattgegeben, als dieser angefochtene Bescheid hinsichtlich des Widerrufs der Zusicherung der Staatsbürgerschaftsverleihung (Spruchpunkt II.) und der Abweisung des Verleihungsantrages (Spruchpunkt III.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, weil die herangezogene Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten nach der im gegebenen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtslage (noch) kein Verleihungshindernis darstellte. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens (Spruchpunkt I.) dagegen wurde als unbegründet abgewiesen.
In einer Mitteilung vom 2. Juli 2009 an den Beschwerdeführervertreter gab die Vorarlberger Landesregierung diesem bekannt, dass sie mit Verfügung vom 2. Juli 2009 das Wiederaufnahmeverfahren im Hinblick auf das zuvor zitierte hg. Erkenntnis eingestellt habe, und bestätigte, dass dem Beschwerdeführer (nach wie vor) die österreichische Staatsbürgerschaft zukomme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde hat die Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises des Beschwerdeführers ausschließlich darauf gestützt, dass das positiv abgeschlossene Verfahren betreffend den Beschwerdeführer auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28. Jänner 2008 wiederaufgenommen und sein Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft durch die Zustellung dieses Bescheides am 7. Februar 2008 rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Mit dem angeführten hg. Erkenntnis vom 19. März 2009 wurde zwar jener Bescheid hinsichtlich seiner Spruchpunkte II. und III. aufgehoben, jedoch hinsichtlich seines Spruchpunktes I. (der Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens) bestätigt.
Mit der Wiederaufnahmeverfügung war angesichts der nach der Judikatur einer Wiederaufnahmeverfügung zuerkannten "ex tunc"- Wirkung (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1982, VfSlg. 9328, und das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, Zl. 1341/75, VwSlg. Nr. 9277 A; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6, mwH) der Verleihungsbescheid vom 4. Oktober 2004 außer Kraft getreten; das Antragsverfahren auf Verleihung der Staatsbürgerschaft wurde daher wieder in den Stand vor Erlassung des Verleihungsbescheides zurückversetzt. Eine neuerliche Sachentscheidung im Verleihungsverfahren wurde aber nicht getroffen.
Folglich war die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihres - des vorliegend angefochtenen - Bescheides zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei, und hat somit im Ergebnis zu Recht ihre Entscheidung - die Entziehung des österreichischen Reisepasses sowie des österreichischen Personalausweises - auf § 4 iVm § 15 Abs. 1 PassG (hinsichtlich des Reisepasses) bzw. § 15 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 2 PassG (hinsichtlich des Personalausweises) gestützt.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Angemerkt wird noch, dass vor dem Hintergrund des Gesagten entgegen der in ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2009 dargelegten Rechtsauffassung der Vorarlberger Landesregierung der Beschwerdeführer mangels eines (positiv) abgeschlossenen Verleihungsverfahrens nach wie vor nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist. Daran vermag eine formlose "Einstellung" des Wiederaufnahmeverfahrens durch die Vorarlberger Landesregierung nichts zu ändern, zumal diese gerade nicht die oben beschriebene Wirkung einer Wiederaufnahmeverfügung ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0178).
Wien, am 10. Oktober 2012
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009180021.X00Im RIS seit
08.11.2012Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013