Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §112f Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 15. März 1999, Zl. 400.850/16-2.3/98, betreffend Bemessung der Vergütung für Naturalwohnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Oktober 1993 als Vizeleutnant i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid vom 6. September 1977 war dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. August 1977 die hinsichtlich der Vergütung beschwerdegegenständliche Naturalwohnung überlassen und eine Grundvergütung von monatlich S 358,-- festgesetzt worden.
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde diese Grundvergütung 1990 und 1994 jeweils mit Dienstrechtsmandat und unter Bezugnahme auf § 24 a Abs. 4 GG, in der Fassung der 45. GG-Novelle, neu festgesetzt, wobei bei der "Wertanpassung zum 1. November 1993" die monatliche Grundvergütung mit Dienstrechtsmandat vom 3. März 1994 mit S 423,-- festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom 14. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 diese Naturalwohnung im Hinblick auf seine Ruhestandsversetzung und das Vorliegen eines dringenden anderweitigen Bedarfes entzogen.
Auf Grund der Bemühungen des Beschwerdeführers um Belassung dieser Wohnung kam es schließlich am 5. Mai 1994 zu folgendem gerichtlichen Räumungsvergleich:
"Der Antragsgegner verpflichtet sich, den Antragstellern die Wohnung in 1140 Wien, Altebergenstr. 2 E/1/EG/2, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, WC, Abstellraum, Speis, Vorraum, und Kellerabteil im Nutzflächenausmaß von 83,53 m2 bis spätestens 28.2.1999 unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub aus welchem Titel immer und die Einrede der §§ 35, 36 EL (richtig wohl: EO) geräumt zu übergeben."
Ungeachtet dieses Räumungsvergleiches wurde mit Dienstrechtsmandat vom 16. November 1998 die Grundvergütung für diese Naturalwohnung ausgehend von einer Benützung durch den Beschwerdeführer nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 mit S 4.073,80 monatlich festgesetzt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er im Wesentlichen die Auffassung vertrat, die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 enthalte - bezogen auf seine Sachlage - nur eine Legitimation für eine Erhöhung der Grundvergütung um 25 %, nicht aber für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 die Weiterbenützung der Naturalwohnung nach Ablauf der im Räumungsvergleich festgelegten Frist gestattet und mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:
"Gemäß §§ 112 f des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) und 24a Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 123/1998 (1. Dienstrechts-Novelle 1998) im Zusammenhalt mit § 80 Abs. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, wird mit Wirkung vom 1. Juli 1998 für die von Ihnen benützte bundeseigene Naturalwohnung in 1140 WIEN, Altebergenstraße 2E/1/EG/2, die Grundvergütung mit S 4.073,80 festgesetzt.
Die Grundvergütung vermindert oder erhöht sich gemäß § 24a GG jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung."
Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage und zusammengefasster Darstellung der Vorstellung des Beschwerdeführers ausgeführt, die maßgebenden Bestimmungen hätten u. a. vorgesehen, dass für den im Gesetz genannten Personenkreis die Grundvergütung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen sei. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer vor dem 1. Juli 1998 ermöglichte Weiterbelassung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 einen eigenen und neuen Titel für die Benützung seiner Naturalwohnung darstelle. Der Beschwerdeführer habe daher für seine Naturalwohnung eine monatliche Grundvergütung zu leisten. Diese Vergütung bestehe aus der Grundvergütung und anderen Vergütungskomponenten. Im vorliegenden Fall werde nur die Grundvergütung neu bemessen. Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der Naturalwohnung sei (da die Wohnung im Eigentum des Bundes stehe) jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund "bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde". Die Grundvergütung für die Naturalwohnung des Beschwerdeführers entspreche der vollen Bemessungsgrundlage. Seit Inkrafttreten des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, verlange der Bund bei Neuvermietung einer bundeseigenen Wohnung den Richtwertmietzins. Daher werde auch seit 1. April 1997 bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung von bundeseigenen Naturalwohnungen ein Hauptmietzins gemäß § 16 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes zu Grunde gelegt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass von der bisherigen Bemessungsgrundlage für die Neufestsetzung auszugehen wäre, könne den dienstrechtlichen Vorschriften nicht entnommen werden. Diesen läge vielmehr das Motiv zu Grunde, dass dem Bund - nach Möglichkeit - die Bewirtschaftungskosten für Naturalwohnungen, dazu gehörten auch die Errichtungskosten, von den Benützern ersetzt werden sollten. Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sei die bisherige Stützung der Vergütung für Naturalwohnungen, die von Ruhestandsbediensteten (Hinterbliebenen) benützt würden, weggefallen. Daher sei der Einwand, dass es gesetzwidrig sei, wenn die Grundvergütung um ein Vielfaches angehoben werde, nicht richtig. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Neufestsetzung der Grundvergütung unter Anpassung der Bemessungsgrundlage nur im engen Rahmen der Indexanpassung möglich sei, könne den dienstrechtlichen Vorschriften nicht entnommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, dass seine Naturalwohnungsvergütung nicht höher festgesetzt werde als nach §§ 24 a und 112 f GG vorgesehen sei, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer als inhaltliche Rechtswidrigkeit im Wesentlichen vor, er stehe weiter auf dem Standpunkt, dass eine Anhebung der Bemessungsgrundlage nicht zulässig sei. Es sei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wann die Naturalwohnungsvergütung erstmals bescheidmäßig zu bemessen sei. Aus dem Gesamtsystem, insbesondere aber der "Wertsicherungsregelung des § 24 Abs. 6 GG 1956" (richtig wohl: § 24 a Abs. 6) könne es aber keinen Zweifel daran geben, dass diese Erstbemessung mit der Wohnungszuweisung zu erfolgen habe und dass in weiterer Folge Änderungen nur insoweit zulässig seien, als es das Gesetz ausdrücklich vorsehe. Die Hauptaussage des § 24 a Abs. 4 GG bestehe darin, dass mit Überlassung einer Naturalwohnung an den Ruhestandsbeamten oder an Angehörige des verstorbenen Beamten eine Erhöhung der Naturalwohnungsvergütung durch Anhebung des Bemessungssatzes von 75 % auf 100 % eintrete; das entspreche der Erhöhung um ein Drittel. In Verbindung damit werde eine Neubemessung (sinngemäß) mit Wirksamkeit des auf das betreffende Ereignis folgenden Monatsersten angeordnet. Diese Neubemessung habe daher eine ganz konkrete Rechtsänderung, nämlich die besagte Ausmaßänderung um ein Drittel als Grundlage, und es bestehe gemäß diesem eindeutigen Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers oder dem Gesetzessinn hiedurch eine weiter gehende, generelle Neubemessung hätte angeordnet werden sollen. Es werde in die Rechtskraft eines Bemessungsbescheides dementsprechend durch diese Gesetzesregelung samt Neubemessung überhaupt nur insoweit eingegriffen, als es der Ausmaßerhöhung entsprechend der Anhebung des Bemessungssatzes entspreche. Im Übrigen bleibe die Rechtskraftwirkung auch bezüglich der dem erzielbaren Hauptmietzins entsprechenden Bemessungsgrundlage bestehen. Davon ausgehend könne dem § 112 f Abs. 1 GG nicht die von der belangten Behörde angenommene Bedeutung zukommen. Es handle sich dabei vielmehr um eine Übergangsregelung mit dem Zweck, die Anhebung des Bemessungssatzes auch gegenüber jenen Beamten wirksam zu machen, welche vor Einführung der Regelung des § 24 a Abs. 4 GG pensioniert worden seien, sowie auch gegenüber jenen Angehörigen, die einem Beamten bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung in Bezug auf die Naturalwohnung nachgefolgt seien. Es gelte daher hier zweifellos Gleiches wie in Bezug auf die Erhöhungsregelung des § 24 a Abs. 4 GG; die Neubemessung diene der Rechtsänderung "puncto Anhöhung des Bemessungssatzes".
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, dem auch die maßgebliche Rechtslage zu entnehmen ist, eingehend mit der Frage der Neubemessung der Grundvergütung für Naturalwohnungen befasst. Demnach ist eine vollständige Neubemessung anhand der Kriterien des § 24 a GG in der Fassung der 45. GG-Novelle auf Grundlage des § 112 f Abs. 1 GG dann geboten, wenn - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nicht bereits im Geltungsbereich der 45. GG-Novelle, nämlich nach dem 1. Jänner 1987, eine bescheidmäßige Bemessung nach diesen Kriterien erfolgt ist. Im Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 2000/12/0249 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass bescheidmäßige Erhöhungen der Grundvergütung im vorher genannten Zeitraum, die bloß die Wertsicherung der Grundvergütung berücksichtigen, keine Neubemessung der Grundvergütung nach § 24 a GG in der Fassung der 45. GG-Novelle darstellen. Auf diese Erkenntnisse kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Im Beschwerdefall erfolgte mit den in der Sachverhaltsdarstellung genannten Dienstrechtsmandaten zweifellos nur eine Wertsicherung im Hinblick auf relevante Indexveränderungen, aber keine Neubemessung der Grundvergütung. Eine solche ist daher im Beschwerdefall aus diesem Gesichtspunkt zulässig.
Ungeachtet dieser Überlegungen erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und die Naturalwohnungsvergütung gemäß § 112 f GG mit 1. Juli 1998 neu festgesetzt wurde, aber deshalb als inhaltlich unrichtig, weil dem Beschwerdeführer die Benützung der Naturalwohnung nicht entsprechend dem gesetzlichen Tatbestand des § 112 f Abs. 1 GG nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 gestattet war, sondern er die Naturalwohnung lediglich bis zum Ablauf der im Räumungsvergleich vom 5. Mai 1994 vereinbarten Räumungsfrist benützen durfte.
Da bereits diese Überlegung - ungeachtet der grundsätzlich im Beschwerdefall gegebenen Zulässigkeit der Neubemessung der Naturalwohnungsvergütung ab bescheidmäßiger Weiterbelassung der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 - die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem die Naturalwohnungsvergütung rückwirkend mit 1. Juli 1998 gemäß § 112 f GG festgesetzt wurde, erweist, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, für die Zeit ab 1. März 1999 die Höhe der Bemessungsgrundlage in einem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren und unter allfälliger Berücksichtigung der Regelung des § 112 f GG festzusetzen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120135.X00Im RIS seit
05.03.2001