TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/19 2000/05/0215

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Buchberger Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in Kirchdorf an der Krems, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt und Dr. Georg M. Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, Marienstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. August 2000, Zl. BauR- 012590/2-2000-Pe/Vi, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 25. März 1997, eingelangt bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 1. April 1997, hat die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für Um- und Zubaumaßnahmen beim Wohn- und Geschäftshaus in Kirchdorf an der Krems, Hauptplatz 28, beantragt. Dieses Baugesuch wurde nach mehreren Modifikationen mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 19. Oktober 1998 gemäß § 30 Abs. 6 der Oberösterreichischen Bauordnung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bauansuchen nicht die gemäß § 45 Oö. BauTV erforderlichen Pflichtstellplätze, die vom Amtssachverständigen mit 13 festgestellt worden seien, berücksichtige.

Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Mit einem weiteren Ansuchen vom 9. Juni 1999 hat die Beschwerdeführerin neuerlich ein Baubewilligungsansuchen für diese Um- und Zubaumaßnahmen beim gegenständlichen Objekt eingebracht, wobei gleichzeitig ein Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gestellt wurde. Dieses Ansuchen wurde mit dem der Beschwerdeführerin am 15. Juli 1999 zugestellten, undatierten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen "res judicata" zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Pläne des am 9. Juni 1999 eingereichten Projektes deckungsgleich mit jenen seien, die dem Bescheid vom 19. Oktober 1998 zu Grunde lagen. Auch dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 4. November 1999, eingelangt bei der Behörde am 5. November 1999, ein Baugesuch betreffend Zu- und Umbaumaßnahmen bei dem gegenständlichen Objekt eingebracht, wobei auch mit diesem Baugesuch ein Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung der Stellplätze verbunden wurde.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde das Baugesuch vom 4. November 1999 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Abgesehen von näher dargelegten geringfügigen Änderungen des am 5. November 1999 eingereichten Projektes sei dieses Projekt hinsichtlich der wesentlichen Inhalte deckungsgleich mit jenem, das bereits rechtskräftig erledigt worden sei. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht nur bloß von Nebenumständen - könnte jedoch zu einer neuerlichen, inhaltlichen Entscheidung führen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 5. Juni 2000 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 1999 mit Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, diese Rechtskraft ist auch vom Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen.

Ausschlaggebend ist allein, ob sich das Gesuch vom 4. November 1999 von jenem vom 9. Juni 1999 in einem wesentlichen Punkt unterscheidet. Wie schon der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde zutreffend ausgeführt hat, liegt "res judicata" dann vor, wenn sich das neue Baugesuch nur in unwesentlichen Nebenumständen von einem früheren Projekt unterscheidet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0182, sowie die dort angeführte hg. Vorjudikatur). Das heißt, dass nicht jede Änderung des Projektes die Behörde zu einer inhaltlichen Entscheidung zwingt.

Eine Änderung der Rechtslage ist zwischen der am 15. Juli 1999 erfolgten Zustellung des undatierten Bescheides und der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates vom 5. Juni 2000 nicht eingetreten.

Ein Vergleich der beiden Baugesuche ergibt, dass das Baugesuch vom 4. November 1999 von jenem vom 9. Juni 1999 hinsichtlich der Rauchfänge, der Heizung, der Größe des Kellers und der Größe der Nutzflächen im ersten Obergeschoß sowie im Erdgeschoß abweicht. Im Erdgeschoß liegt die Nutzflächenverschiebung im Ausmaß von ca. 5,5 m2 darin begründet, dass die Garage zu Lasten des Verkaufsraumes um ca. 90 cm verbreitert wird, ohne dass dadurch mehr Stellplätze geschaffen würden.

Der Grund für die Versagung der Baubewilligung war das Fehlen von Pflichtstellplätzen. Eine wesentliche Änderung der Sachlage, bei der die Behörde zur inhaltlichen Erledigung eines neuen Baugesuches verpflichtet wäre, weil dann nicht mehr die selbe Sache vorläge, kann daher nur gegeben sein, wenn hinsichtlich der Pflichtstellplätze bei dem ansonsten im Wesentlichen unveränderten Bauvorhaben eine Änderung eingetreten wäre. Das war möglicherweise durch das Ansuchen vom 9. Juni 1999, nicht aber durch das Ansuchen vom 4. November 1999 gegenüber dem Bescheid vom 15. Juli 1999 der Fall. Daher hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde das neuerliche Baugesuch der Beschwerdeführerin mit Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Dezember 2000

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050215.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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